Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zum Vollzug der §§ 17, 18, 36 und 38 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG)

Vom 22. Juli 1994

1.
Gesetzliche Tätigkeits- und Beschäftigungs- verbote; Untersuchungspflicht
1.1
§ 17 BSeuchG ist strafbewehrt (§ 64 Abs. 2 Nr. 5 BSeuchG) und – mit entsprechender Konsequenz für den Vollzug des § 18 BSeuchG – eng auszulegen.
1.2
§ 17 Abs. 1 BSeuchG bezieht sich auf Personen, die beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel tätig sind oder beschäftigt werden, wenn sie dabei mit den Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen. Wer in Gaststätten, Kantinen u. ä. ausschließlich serviert (Bedienungspersonal), ist demnach nicht nach § 18 BSeuchG untersuchungspflichtig.
Gewerbsmäßig handelt, wer außerhalb des hauswirtschaftlichen Bereichs eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübt.
1.3
§ 17 Abs. 4 BSeuchG bezieht sich auf Personen, die in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern, Altenheimen, Säuglings- und Kinderheimen, Kindertagesstätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind oder beschäftigt werden, vorausgesetzt, sie kommen dabei unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung. Mittelbar berührt Lebensmittel in Küchen insbesondere, wer Behältnisse für Lebensmittel oder Geräte zum Be- oder Verarbeiten von Lebensmitteln spült oder sonst reinigt. In Stationsküchen von Krankenhäusern Beschäftigte einschließlich des Pflegepersonals, das dort Speisen zubereitet, gehören zum Personenkreis nach § 17 Abs. 4 BSeuchG. Wer in einem Krankenhaus Speisen lediglich austeilt, gehört hingegen nicht zum Personenkreis nach § 17 Abs. 4 BSeuchG und ist demnach nicht nach § 18 BSeuchG untersuchungspflichtig.
Wer in einer der genannten Küchen tätig ist, ohne dabei Lebensmittel herzustellen, zu behandeln oder in Verkehr zu bringen, zum Beispiel Fensterputzer, Fußbodenreinigungspersonal oder Handwerker, die Reparaturen ausführen, fällt nicht unter § 17 Abs. 4 BSeuchG.
Für den Vollzug von § 17 Abs. 4 BSeuchG ist es unerheblich, ob eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird oder nicht.
§ 17 Abs. 4 BSeuchG gilt nicht für private Veranstaltungen im geschlossenen Kreis oder für Veranstaltungen, die Vereine in eigener Regie durchführen und an denen grundsätzlich nur Mitglieder teilnehmen. Werden bei solchen Veranstaltungen jedoch Lebensmittel, die in § 17 Abs. 2 BSeuchG genannt sind, gewerbsmäßig zubereitet und abgegeben, so sind die damit Beschäftigten im Rahmen des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BSeuchG untersuchungspflichtig (vergleiche Nummer 1.2).

2.
Gesundheitszeugnis
2.1
Bevor jemand erstmals eine in § 17 Abs. 1, 3 oder 4 BSeuchG genannte Tätigkeit aufnimmt, benötigt er ein Zeugnis des Gesundheitsamtes (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG) oder eines Arztes (§ 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 BSeuchG; vergleiche Nummer 2.10).
Das Zeugnis darf nicht älter als sechs Wochen sein.
2.2
Dem Zeugnis müssen die Vorgeschichte, die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, mindestens einer bakteriologischen Untersuchung von Stuhl und einer intrakutanen Tuberkulinprobe oder einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zugrunde liegen; eine Röntgenaufnahme ist in jedem Fall erforderlich, wenn die Tuberkulinprobe zu einer Reaktion vom verzögerten Typ („positive Reaktion“) geführt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 5 BSeuchG).
2.3
Ein besonderer Grund, der es erforderlich erscheinen läßt, auf das Ausscheiden von Choleravibrionen zu untersuchen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG), liegt zum Beispiel dann vor, wenn sich der Untersuchungspflichtige kurz zuvor in einem Cholera-Infektionsgebiet aufgehalten hat.
2.4
Innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit, bei Verhinderung aus zwingenden Gründen innerhalb eines Jahres, ist eine abermalige Stuhlprobe darauf zu untersuchen, ob der Untersuchungspflichtige nach wie vor keine Salmonellen oder Shigellen ausscheidet (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BSeuchG); hinsichtlich der Untersuchung auf das Ausscheiden von Choleravibrionen gilt Nummer 2.3.
2.5
Durch Belehrung der Untersuchungspflichtigen und geeignete organisatorische Maßnahmen, die zum Beispiel darin bestehen können, ihnen bei der ersten Untersuchung auch das Stuhlprobengefäß für die zweite Untersuchung mitzugeben, soll erreicht werden, daß die abermalige Stuhluntersuchung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BSeuchG möglichst termingerecht erfolgt.
Es ist nicht zulässig, wegen der noch ausstehenden abermaligen Untersuchung das Zeugnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG zu befristen oder als „vorläufiges Zeugnis“ zu bezeichnen.
Verweigert jemand die abermalige Untersuchung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BSeuchG, indem er selbst nach Mah-nung das anläßlich der ersten Untersuchung mitgegebene Stuhlprobengefäß nicht liefert, so besteht nicht schon deshalb ein Tätigkeitsverbot.
2.6
Anläßlich der Untersuchungen und bei jeder anderen sich bietenden Gelegenheit beraten und belehren die Gesundheitsämter die in § 17 Abs. 1, 3 und 4 BSeuchG Genannten über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden hygienischen Grundregeln. Vor allem sind sie anzuhalten, bei Fieber, Durchfall oder Erbrechen, Gelbsucht, Hautausschlag oder -eiterung, anderen eitrigen Erkrankungen oder anhaltendem Husten unverzüglich einen Arzt aufzusuchen und den Leiter des Betriebes oder der Einrichtung zu unterrichten. Das Merkblatt „Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln für Personal in Küchen und Lebensmittelbetrieben“ (Anlage 1) ist ihnen auszuhändigen oder sonst zu-gänglich zu machen.
2.7
Die Gesundheitsämter erheben für die Untersuchung und das Zeugnis Gebühren nach der für die Gesundheitsverwaltung geltenden Gebührenordnung. Die Gebühren trägt der Untersuchungspflichtige.
2.8
Werden Stuhlproben zur Untersuchung an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen eingesandt, soll auf dem Antrag vermerkt werden: „Untersuchung nach § 18 BSeuchG“.
2.9
Das Gesundheitszeugnis nach § 18 BSeuchG ist grundsätzlich ein solches des Gesundheitsamtes. Nach § 18 Abs. 4 BSeuchG ist es möglich zuzulassen, daß ein nicht dem Gesundheitsamt zugehöriger Arzt das Zeugnis ausstellt. Zuständige Behörde für diese Zulassung ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. Sie sollen von dieser Ermächtigung nur ausnahmsweise und nur auf Vorschlag des Gesundheitsamtes Gebrauch machen.
Der in diesem Sinne ermächtigte Arzt muß über die für die Untersuchung notwendigen Einrichtungen und erforderlichenfalls über die Möglichkeit verfügen, Teiluntersuchungen durch andere dafür qualifizierte Ärzte und/oder Stellen durchführen zu lassen.
Der ermächtigte Arzt hat eine Abschrift des Zeugnisses unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden. Die Gesundheitsämter wirken darauf hin, daß ermächtigte Ärzte Zeugnisse nach dem Muster der Anlage 2 erstellen.
2.10
Im Rahmen des § 18 Abs. 4 BSeuchG können auch Gesundheitszeugnisse anerkannt werden, die Ärzte im Ausland oder in der DDR (nach der 6. Durchführungsbestimmung zum Lebensmittelgesetz vom 17. Oktober 1979, GBl. I S. 387) ausgestellt haben, vorausgesetzt, die zugrundeliegenden Untersuchungen erfüllen die Anforderungen des § 18 Abs. 1 BSeuchG (vergleiche Nummer 2.2 bis 2.4).
2.11
Das Gesundheitszeugnis nach § 18 Abs. 5 BSeuchG ist an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten. Die Überprüfung obliegt den Vertretern des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes und des Gesundheitsamtes. Sie sind die Beauftragten der zuständigen Behörde im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 BSeuchG (§ 3 BSeuchGZuVO vom 21. September 1993, SächsGVBl. S. 862).
2.12
Erfährt die zuständige Behörde, daß jemand eine Tätigkeit nach § 17 Abs. 1, 3 oder 4 BSeuchG ausübt, ohne ein Gesundheitszeugnis zu besitzen, trifft sie je nach den Umständen und Erfordernissen des Einzelfalles die notwendigen Maßnahmen. Erforderlichenfalls erläßt sie einen feststellenden Verwaltungsakt über das nach § 18 Abs. 1 BSeuchG bestehende Tätigkeitsverbot und setzt es gegebenenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durch.

3.
Wiederholungsuntersuchungen, Belehrungen
 
Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 2 oder 3 BSeuchG gibt es bisher nicht. Folglich ist auch anläßlich eines Arbeitsstellenwechsels oder einer Arbeitsunterbrechung, gleichgültig, wie lange sie dauert, keine erneute Untersuchung nach § 18 Abs. 1 BSeuchG erforderlich.

4.
Beobachtungsuntersuchungen (§ 36 BSeuchG) bei Ausscheidungsverdächtigen und Ausscheidern der Erreger von Cholera, Shigellenruhr, Typhus/Paratyphus und Salmonellose
 
Treten Fälle einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 BSeuchG genannten Krankheiten auf, ermittelt das Gesundheitsamt (§ 31 Abs. 1 BSeuchG). Es achtet dabei vor allem auf dem Personenkreis nach § 17 Abs. 1, 3 oder 4 BSeuchG Angehörende. Wer von diesen verdächtig ist, Erreger von Cholera, Shigellenruhr, Typhus/Paratyphus oder Salmonellose auszuscheiden oder Ausscheider ist, ist entsprechend Anlage 3 zu beobachten (§ 36 BSeuchG).

5.
Sonstige Vorschriften
 
§§ 17, 18 BSeuchG lassen weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften unberührt (§ 80 BSeuchG). Solche Vorschriften sind derzeit vor allem:
5.1
§ 2 der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976, zuletzt geändert durch VO vom 12. März 1979 (BGBl. I 1979, S. 350) Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 Abschnitt I Nr. 8 und 9
5.2
§ 10 der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2228) (jährliche Stuhluntersuchung)
5.3
Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Anhang I, Kapitel V Nr. 24, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227)
5.4
Richtlinie 92/5/EWG vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Akualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG. Anhang A, Kapitel II B Nr. 2, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung.

6.
Anordnung von Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten
 
Die §§ 17, 18 BSeuchG und die unter Nr. 5 genannten Bestimmungen werden durch § 38 BSeuchG ergänzt. Danach können berufliche Tätigkeiten durch behördliche Anordnung über die in § 17 BSeuchG und sonstigen Vorschriften enthaltenen Verbote hinaus untersagt werden. Zuständig sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, bei Gefahr im Verzug das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 BSeuchG).
Eine Anordnung nach § 38 BSeuchG darf wie jede der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienende Schutzmaßnahme nur erlassen werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG). Die im Sicherheitsrecht allgemein geltenden Grundsätze der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs sind zu beachten. Ein Berufsverbot nach § 38 BSeuchG darf demnach insbesondere nicht erlassen werden, wenn der Betroffene wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen seine Tätigkeit ohnehin aufgibt oder wenn es ausreicht, eine Beobachtung nach § 36 BSeuchG oder Verhaltensmaßregeln nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG anzuordnen.

Dresden, den 22. Juli 1994

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geister

Anlage 1

Merkblatt

Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln für Personal in Küchen und Lebensmittelbetrieben

Lebensmittel sind geeignete Nährböden für Krankheitserreger wie Salmonellen und giftstoffbildende Eitererreger. Lebensmittelvergiftungen sind nicht harmlos, sondern können – vor allem bei Säuglingen, Kleinkindern, Kranken und alten Leuten – sogar lebensbedrohend sein. Deshalb müssen sich alle – auch Sie – beim Umgang mit Lebensmitteln ständig so verhalten, daß möglichst keine Krankheitserreger übertragen werden.

Krankheitserreger können auf Lebensmittel übertragen werden

  • von angesteckten oder Erreger ausscheidenden Menschen, auch wenn sie sich gesund fühlen,
  • durch mit Erregern verunreinigte Hände oder eitrig-infizierte Stellen an den Händen,
  • durch unsaubere Arbeitskleidung, Tücher oder Geschirr,
  • durch andere Lebensmittel, die Erreger enthalten, vor allem über Arbeitsflächen und Arbeitsgeräte,
  • durch Fliegen und anderes Ungeziefer.

Ihre persönliche Hygiene ist für hygienisch einwandfreie Lebensmittel und die Verhütung von Lebensmittelvergiftungen ausschlaggebend.

  • Waschen Sie deshalb vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser!
  • Zum Händetrocknen nie Mehrwegtücher verwenden, sondern hygienische Möglichkeiten nutzen (Einwegtücher)!
  • Legen Sie vor Arbeitsbeginn saubere Hygienekleidung an, und wechseln Sie diese täglich, erforderlichenfalls öfter!
  • Tragen Sie eine geeignete Kopfbedeckung! Sie muß sauber und leicht zu reinigen sein bzw. täglich gewechselt werden!
  • Verwenden Sie stets saubere Spül- und Trockentücher sowie sauberes Geschirr!
  • Säubern Sie Arbeitsflächen und Arbeitsgeräte nach dem Gebrauch gründlich, und desinfizieren Sie diese, soweit erforderlich!
  • Sichern Sie Ihre Räume durch geeignete Vorrichtungen vor dem Eindringen von Insekten und Schadnagern!
  • Suchen Sie einen Arzt auf bei
  • Durchfall oder Erbrechen,
  • Hautausschlag, Hauteiterung,
  • anhaltendem Husten.

Sagen Sie dem Arzt, daß Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten, damit er die Krankheitszeichen richtig deuten kann! Denken Sie bitte daran, daß Sie bei solchen Krankheitserscheinungen möglicherweise vorübergehend weder tätig sein noch beschäftigt werden dürfen.

  • Denken Sie daran, daß in Küchen und Lebensmittelbetrieben auch andere – vor allem Küchen- und lebensmitteltechnische – Hygiene-regeln zu beachten sind.

In allen Hygienefragen können Sie sich jederzeit bei Ihrem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt oder Ihrem Gesundheitsamt beraten lassen.

Anlage 2

Gesundheitszeugnis

Gesundheitszeugnis
Gesundheitszeugnis
Herr/Frau
geboren am
............................................................................................................................................................
Anschrift
............................................................................................................................................................
Arbeitgeber
............................................................................................................................................................
beabsichtigte Tätigkeit
............................................................................................................................................................
wurde aufgrund des § 18 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) untersucht.*)

Die Untersuchung hat keine Hinderungsgründe nach § 17 Abs. 1 BSeuchG für das Ausüben der genannten Tätigkeit ergeben.
Das Gesundheitsamt   ............................................  
hat Abdruck/Abschrift dieses Zeugnisses erhalten.

....................................................................

....................................................................
Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arztes

*) Siehe Hinweise auf der Rückseite

Hinweise

1.
Bevor jemand erstmals eine der in § 17 Abs. 1, 3 oder 4 BSeuchG genannten Tätigkeiten aufnimmt, benötigt er ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines Arztes (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BSeuchG).
Das Zeugnis darf nicht älter als sechs Wochen sein.
2.
Dem Zeugnis müssen die Vorgeschichte und die Ergebnisse einer ausreichenden körperlichen Untersuchung, mindestens einer bakteriologischen Untersuchung von Stuhl und einer intrakutanen Tuberkulinprobe oder einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zugrunde liegen; eine Röntgenaufnahme ist jedenfalls erforderlich, wenn die Tuberkulinprobe zu einer Reaktion vom verzögerten Typ („positive Reaktion“) geführt hat (§ 18 Abs. 1 Satz 5 BSeuchG).
3.
Ein besonderer Grund, der es erforderlich erscheinen läßt, auf das Ausscheiden von Choleravibrionen zu untersuchen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG), liegt zum Beispiel dann vor, wenn sich der Untersuchungspflichtige kurz zuvor in einem Cholera-Infektionsgebiet aufgehalten hat.
4.
Innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit, bei Verhinderung aus zwingenden Gründen innerhalb eines Jahres, ist eine zweite Stuhlprobe darauf zu untersuchen, ob der Untersuchungspflichtige keine Salmonellen oder Shigellen ausscheidet (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BSeuchG); hinsichtlich der Untersuchung auf das Ausscheiden von Choleravibrionen gilt Nummer 3.

Anlage 3

Bakteriologische Beobachtungsuntersuchungen bei Ausscheidungsverdächtigen und Ausscheidern

Bakteriologische Beobachtungsuntersuchungen
  Cholera, Shigellenruhr Typhus, Paratyphus Salmonellosen
  Cholera,
Shigellenruhr
Typhus,
Paratyphus
Salmonellosen
Beginn der
Untersuchung
nach Krankheitsende bzw. 3 Tage nach Abschluß einer antimikrobiellen Therapie 1 Woche nach Krankheitsende bzw. 3 Tage nach Abschluß einer antimikrobiellen Therapie nach Krankheitsende
Untersuchungsabstände 1 bis 2 Tage wöchentlich 1 bis 2 Tage
Aufheben oder Ende des Tätigkeitsverbots nach 5 negativen Stuhlbefunden nach 12 aufeinanderfolgenden negativen Stuhl- und Urinbefunden; bei den letzten 2 Untersuchungen vorher Gabe eines galletreibenden Mittels; evtl. auch Duodenalsaft-Untersuchung nach Einwilligung (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG) nach 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden