Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der RL Sirenenförderung

Vom 2. Januar 2024

I.

Die RL Sirenenförderung vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1647), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der 2. Bund-Länder-Änderungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Ländern – Sirenenförderprogramm 2.0 – vom 16. November 2023 in Verbindung mit § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Anschaffung und Errichtung von Sirenen zur Warnung und Information sowie Entwarnung der Bevölkerung bei außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophen nach Maßgabe dieser Richtlinie.“
2.
Ziffer IV Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Die unter Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Sirenen und Sirenensteuerempfänger sind nur zuwendungsfähig, wenn sie den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR-BOS – zu beziehen beim Polizeitechnischen Institut [PTI] bei der Polizei-Führungsakademie, Postfach 480 353, 48080 Münster oder einsehbar im Internetauftritt des PTI), der BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2120), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist sowie den DIN-Normen, insbesondere für Sirenen und Schalldruckpegel, entsprechen und zusätzlich zu dem bestehenden Netz über das TETRA BOS-Digitalfunknetz angesteuert werden können. Der Erlass des Staatsministeriums des Innern zur Ansteuerung von Sirenen über den Digitalfunk BOS im Freistaat Sachsen vom 18. Oktober 2022, in der jeweils aktuellen Fassung, ist zu beachten.“
3.
Ziffer VI Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendungen dürfen gemäß § 4 Absatz 5 der 2. Bund-Länder-Änderungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Ländern – Sirenenförderprogramm 2.0 – vom 16. November 2023 nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die entweder im Sirenenförderprogramm 1.0 keine Berücksichtigung fanden oder seit dem 1. Januar 2023 beauftragt wurden.“
4.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Antragsverfahren
Anträge auf Zuwendungen sind bis spätestens 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahres über die zuständigen Landkreise sowie durch die Kreisfreien Städte bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Vor Antragstellung nehmen die Landkreise und Kreisfreien Städte eine Priorisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen ihrer Städte und Gemeinden beziehungsweise ihrer eigenen Maßnahmen anhand der ihnen durch die Bewilligungsbehörde zugeteilten Fördermittel (einschließlich der Berücksichtigung von Reserveanträgen, falls Fördermittel nicht vollständig ausgeschöpft werden) vor. Diese priorisierten Maßnahmen sind Grundlage der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde. Für das Haushaltsjahr 2023 sind für das Bewilligungsverfahren Maßnahmen zu Grunde zu legen, die nach dem Sirenenförderprogramm 1.0 förderfähig waren, aber nicht berücksichtigt werden konnten. Der maximale Förderrahmen pro Landkreis und Kreisfreier Stadt bestimmt sich zu 35 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 65 Prozent nach der Gebietsfläche des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt nach Maßgabe der Daten des Statistischen Landesamtes zum Stand 31. Dezember des Vorjahres. Der Förderrahmen wird anhand der zur Verfügung gestellten Bundesmittel und der verfügbaren Kofinanzierungsmittel des Freistaates Sachsen durch das Staatsministerium des Innern festgelegt. Eine Übersteigung des maximalen Förderrahmens ist möglich, wenn die Fördermittel durch die Landkreise beziehungsweise Kreisfreien Städte nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Sofern die Fördermittel auch unter Berücksichtigung von Reserveanträgen nicht ausgeschöpft werden, wird das Staatsministerium des Innern eine weitere Antragsfrist bekannt geben.“
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung/Errichtung der Sirene beziehungsweise Sirenenanlage. Hierzu ist der Auszahlungsantrag gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß Nummer 7.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Verwendungsnachweisverfahren
a)
Der Zuwendungsempfänger hat als Verwendungsnachweis für jede geförderte Sirene oder Sirenenanlage ein vorgegebenes Formblatt entsprechend der Vorgaben des Bundes aus der Anlage 4 zur 2. Bund-Länder-Änderungsvereinbarung über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Warninfrastruktur in den Ländern – Sirenenförderprogramm 2.0 gemeinsam mit dem Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
b)
Durch die Bewilligungsbehörde ist dem Staatsministerium des Innern jeweils zum Stand 30. Juni und 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres eine Übersicht zu den ausgewählten Fördervorhaben mit Angaben über Projektart (Neustandort, Ersatzanlage oder Modernisierung einer Anlage), konkreten Standort anhand eines vom Staatsministerium des Innern einheitlich festgelegten Koordinatensystems und die Höhe der geförderten und abgerufenen Ausgaben zu übermitteln. Diese soll anhand der unter Buchstabe a genannten Vorgaben des Bundes erstellt werden.
c)
Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben die bewilligten Festbeträge nicht erreichen, ist der übersteigende Betrag zurückzufordern.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften