Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Sächsischen Haushaltsordnung

Az.: 22-H 1007/50/7-2023/78319

Vom 20. Dezember 2023

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), werden wie folgt geändert:

1.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 24 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2.2 werden die Angaben „2 000 000 Euro“ durch die Angaben „3 000 000 Euro“ ersetzt.
b)
In Nummer 2.3 werden die Angaben „2 000 000 Euro“ durch die Angaben „3 000 000 Euro“ ersetzt
2.
Die Nummer 9 der Verwaltungsvorschrift zu § 34 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
a)
Im Satz 1 wird die Angabe „15. Februar“ durch die Angabe „15. Januar“ ersetzt.
b)
Im Satz 1 wird das Wort „Dienstbehörden“ durch das Wort „Staatsbehörden“ ersetzt.
3.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
a)
In der Nummer 4.1 werden im Satz 1 nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
b)
In der Nummer 5.4 werden im Satz 3 vor dem Wort „Standardeinheitskosten“ die Wörter „vorab kalkulierten“ eingefügt.
c)
In der Nummer 7.2 werden im Satz 1 die Angaben „500 000 Euro“ durch die Angaben „150 000 Euro“ und die Wörter „zwei Jahren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
d)
In Nummer 7.5 wird im Satz 1 wie folgt geändert:
aa)
Vor den Wörtern „mehrerer Vorauszahlungen“ werden die Wörter „einer oder“ eingefügt.
bb)
Vor dem Punkt wird am Satzende die Angabe „(Vorauszahlungsverfahren)“ eingefügt.
e)
Die Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe oder bei Vorlage von Teilverwendungsnachweisen in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden (Erstattungsverfahren). Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis beziehungsweise den Teilverwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.“
f)
In der Anlage 1 wird die Nummer 1.5 wie folgt angepasst:
aa)
Im Satz 1 werden die Wörter „zu Beginn“ gestrichen.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Anrechnung erfolgt spätestens auf die Auszahlung nach dem 30. Juni des Folgejahres.“
g)
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Im Falle der Anwendung von Standardeinheitskosten oder Pauschalsätzen findet auf die damit abgedeckten Ausgabepositionen die vorgenannte Regelung keine Anwendung.“
bb)
In der Nummer 6.9 wird das Wort „Zuwendungsgeber“ durch das Wort „Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
h)
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In der Nummer 4.1 werden im Satz 1 nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
bb)
In der Nummer 5.2.2 werden im Satz 2 vor dem Wort „Standardeinheitskosten“ die Wörter „vorab kalkulierten“ eingefügt.
cc)
In der Nummer 7.2 werden im Satz 1 die Angaben „500 000 Euro“ durch die Angaben „150 000 Euro“ und die Wörter „zwei Jahren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
dd)
Die Nummer 7.4 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe oder bei Vorlage von Teilverwendungsnachweisen in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden (Erstattungsverfahren). Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis beziehungsweise den Teilverwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.“
ee)
In der Nummer 11.3.4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Vorgelegte Originalbelege sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.“
i)
In der Anlage 4 wird in der Nummer 3 folgender Satz 3 angefügt:
„Im Falle der Anwendung von Standardeinheitskosten oder Pauschalsätzen findet auf die damit abgedeckten Ausgabepositionen die vorgenannte Regelung keine Anwendung.“
j)
Anlage 7
aa)
Der Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Angabe „8 Vorzulegende Nachweise und Unterlagen“ wird gestrichen.
bbb)
Die Angabe „9 In-Kraft-Treten“ wird gestrichen.
ccc)
Die Angabe „8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ wird angefügt.
bb)
Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Wörter der Überschrift „Erläuterungen zum Gliederungsschema“ werden durch das Wort „Vorbemerkungen“ ersetzt.
bbb)
Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Zu den unter den einzelnen Gliederungspunkten definierten Anforderungen sind die diesbezüglich durch den Antragsteller vorzulegenden Unterlagen beziehungsweise Nachweise und deren Inhalte (zum Beispiel zum Nachweis der Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen) in den Förderrichtlinien so zu benennen, dass Art und Umfang der Nachweisführung erkennbar ist.“
cc)
Im Abschnitt zu 3 wird im Satz 3 nach dem Wort „dabei“ das Wort „insbesondere“ und nach den Wörtern „juristische Personen“ die Wörter „oder Personengesellschaften“ eingefügt.
dd)
Im Abschnitt zu 4 wird im Satz 3 das Wort „Bewilligungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Zuwendungsvoraussetzungen“ ersetzt.
ee)
Der Abschnitt zu 8 wird ersatzlos gestrichen.
ff)
Der Abschnitt zu 9 wird der Abschnitt zu 8 mit folgendem Wortlaut:
„Zu 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
In der Förderrichtlinie ist anzugeben, wann sie in Kraft tritt und außer Kraft tritt.“
4.
Die Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird aufgehoben.
b)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Inanspruchnahme des Sabbatjahrmodells ab einer Freistellungsdauer von 12 Monaten bedarf der haushalterischen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Zustimmungserfordernisse in anderen Bereichen bleiben hiervon unberührt.“
5.
In Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 54 der Sächsischen Haushaltsordnung wird die Angabe „2 000 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 000 Euro“ ersetzt.
6.
Nach Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 65 der Sächsischen Haushaltsordnung wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:
„1.4
Bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften ist unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Beteiligung nach Maßgabe von § 65 Absatz 1 Nummer 4 der Sächsischen Haushaltsordnung auch zulässig, wenn die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von den Vorschriften des dritten Buchs des HGB in der jeweils geltenden Fassung abweichen.“
7.
Die Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung – EDVBK wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 11.20 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Folgende Schlüssel sind zugelassen:
150 =
mitteilungspflichtige Zahlungen gemäß Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung), für welche am Jahresende eine maschinelle Mitteilung durch die Kasse an das zuständige Finanzamt erstellt werden soll.
Im schriftlichen Anordnungsverfahren sind bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und die Steuer-ID des Zahlungsempfängers und bei nicht natürlichen Personen die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die bundeseinheitliche Steuernummer wie folgt einzutragen:
 
bei natürlichen Personen:
 
150 (Geb.: TT.MM.JJJJ; St.-ID: NN NNN NNN NNN)
 
bei nicht natürlichen Person:
 
150 (Wirtschafts-ID: XXNNNNNNNNN) oder
 
150 (Steuernummer: NNNNNNNNNNNNN)
550 =
Der anordnenden Behörde liegen Informationen vor, aus denen sich eine Gefahr für Leben oder Gesundheit bei Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ergeben kann (Hinweise zur Gefährlichkeit vorhanden)
888 =
Rücknahme angeordneter Schlüssel (ausgenommen Schlüssel 150)
999 =
Rücknahme des Schlüssels 150.“
b)
Nach Nummer 11.46 werden folgende Nummern 11.47 und 11.48 eingefügt:
„11.47
Geburtsdatum (MVO_Geburtsdatum)
 
In elektronischen Kassenanordnungen ist bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben. Bei den DTA-Mustern 832 bis 842 wird bei Überweisung auf ein Konto im SEPA-Raum auf die Angabe verzichtet, soweit es sich nicht um eine Zahlung, für welche durch die Kasse eine maschinelle Mitteilung gemäß Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), in der jeweils geltenden Fassung, erstellt werden soll (Nummer 11.20), handelt.
11.48
Identifikationsmerkmal (MVO_IdentNummer)
 
In elektronischen Kassenanordnungen ist bei natürlichen Personen die Steuer-ID anzugeben und bei nicht natürlichen Personen die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die bundeseinheitliche Steuernummer. Bei den DTA-Mustern 832 bis 842 wird bei Überweisung auf ein Konto im SEPA-Raum auf die Angabe verzichtet, soweit es sich nicht um eine Zahlung, für welche durch die Kasse eine maschinelle Mitteilung gemäß Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), in der jeweils geltenden Fassung, erstellt werden soll (Nummer 11.20), handelt.“
8.
Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 2.4.1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „§ 123“ durch die Angabe „§ 117“ ersetzt.
bb)
Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „65. Lebensjahr“ durch die Angabe „67. Lebensjahr“ ersetzt.
b)
Die Nummer 2.4.3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Jahre“ vor dem Wort „beziehungsweise“ wird gestrichen.
bb)
Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „65. Lebensjahr“ durch die Angabe „67. Lebensjahr“ ersetzt.
9.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 74 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„Der Leiterin oder dem Leiter des Staatsbetriebes beziehungsweise der von ihr oder ihm beauftragten Person obliegen die der Sachgebietsleiterin beziehungsweise dem Sachgebietsleiter Kassenaufsicht nach Nummer 18 zu § 79 übertragenen Aufgaben; dies gilt nicht für die Prüfungen nach Nummer 18.“
b)
In der Nummer 4.2.5 werden vor den Wörtern „des Bestandsbuchhalters“ die Wörter „der Bestandsbuchhalterin oder“ eingefügt.
c)
In der Nummer 4.2.7 werden vor den Wörtern „des Anordnungsbefugten“ die Wörter „der Anordnungsbefugten oder“ eingefügt.
d)
In der Nummer 5.3 werden vor den Wörtern „einem Anordnungsbefugten“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
e)
In der Nummer 8.2.2 werden vor den Wörtern „des Leiters des Staatsbetriebes“ die Wörter „der Leiterin oder“ eingefügt.
f)
In der Nummer 9 werden im Satz 2 vor den Wörtern „der Leiter des Staatsbetriebes“ die Wörter „die Leiterin oder“ eingefügt.
g)
In der Nummer 11.3 werden im Satz 1 vor den Wörtern „dem Leiter des Staatsbetriebes“ die Wörter „der Leiterin oder“ eingefügt.
h)
In der Nummer 13.1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Staatsbetrieben, die die Kriterien der kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften gemäß Handelsgesetzbuch erfüllen, kann unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Aufstellung und Prüfung des Lageberichts in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von den Vorschriften des dritten Buchs des HGB in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden.“
i)
Die Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„Nach Abgabe des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer (Nummer 19) entscheidet die zuständige oberste Staatsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen über die Ergebnisverwendung (Verwendung Jahresüberschuss, Ausgleich Jahresfehlbetrag, Verwendung Gewinnvortrag, Ausgleich Verlustvortrag sowie Zuführung zu oder Entnahme aus Rücklagen).“
j)
In der Nummer 18.1 werden im Satz 2 vor dem Wort „Prüfer“ die Wörter „Prüferinnen oder“ eingefügt.
k)
In der Nummer 18.2 werden vor dem Wort „Kassenprüfern“ die Wörter „Kassenprüferinnen oder“ eingefügt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2023

Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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