Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 30.06.2010

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO)

Vom 16. Dezember 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 73 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Dienstbezirke

(1) Dienstbezirk des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste, des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie der Bereitschaftspolizeiabteilungen Chemnitz, Dresden und Leipzig ist das Gebiet des Freistaates Sachsen.

(2) Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt, wie folgt festgelegt:

1.
Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge:
 
a)
Erzgebirgskreis mit Ausnahme der Gemeinden Aue, Bad Schlema, Bernsbach, Bockau, Breitenbrunn/Erzgeb., Eibenstock, Grünhain-Beierfeld, Johanngeorgenstadt, Lauter/Sa., Lößnitz, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sosa, Stützengrün und Zschorlau,
 
b)
Landkreis Mittelsachsen mit Ausnahme der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Ziegra-Knobelsdorf und Zschaitz-Ottewig,
 
c)
Stadt Chemnitz,
 
d)
Gemeinden Bernsdorf, Callenberg, Gersdorf, Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa., Limbach-Oberfrohna, Meerane, Niederfrohna, Oberlungwitz, Oberwiera, Remse, Schönberg, St. Egidien und Waldenburg,
2..
Polizeidirektion Dresden: Landeshauptstadt Dresden,
3.
Polizeidirektion Leipzig: Stadt Leipzig,
4.
Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge: Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
5.
Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien: Landkreise Bautzen und Görlitz,
6.
Polizeidirektion Südwestsachsen:
 
a)
Vogtlandkreis,
 
b)
Landkreis Zwickau mit Ausnahme der Gemeinden Bernsdorf, Callenberg, Gersdorf, Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa., Limbach-Oberfrohna, Meerane, Niederfrohna, Oberlungwitz, Oberwiera, Remse, Schönberg, St. Egidien und Waldenburg,
 
c)
Gemeinden Aue, Bad Schlema, Bernsbach, Bockau, Breitenbrunn/Erzgeb., Eibenstock, Grünhain-Beierfeld, Johanngeorgenstadt, Lauter/Sa., Lößnitz, Raschau-Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Sosa, Stützengrün und Zschorlau,
7.
Polizeidirektion Westsachsen:
 
a)
Landkreise Leipzig und Nordsachsen
 
b)
Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Ziegra-Knobelsdorf und Zschaitz-Ottewig.

(3) Die Dienstbezirke der Polizeidirektionen werden für die autobahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt festgelegt:

1.
Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien: Bundesautobahn A 4 von der Anschlussstelle Hermsdorf bis zur Bundesgrenze,
2.
Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge:
 
a)
Bundesautobahn A 4 von der Landesgrenze (km 114,1) bis zur Anschlussstelle Berbersdorf,
 
b)
Bundesautobahn A 72 von der Anschlussstelle Stollberg-Nord bis zur Anschlussstelle Bundesautobahn A 72/B 175 in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
3.
Polizeidirektion Oberes Elbtal-Osterzgebirge:
 
a)
Bundesautobahn A 4 von der Anschlussstelle Berbersdorf bis zur Anschlussstelle Hermsdorf,
 
b)
Bundesautobahn A 13 vom Dreieck Dresden-Nord bis zur Landesgrenze (km 124,7),
 
c)
Bundesautobahn A 14 vom Dreieck Nossen bis zur Anschlussstelle Nossen-Nord,
 
d)
Bundesautobahn A 17 vom Dreieck Dresden-West bis zur Bundesgrenze in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
4.
Polizeidirektion Südwestsachsen: Bundesautobahn A 72 von der Landesgrenze (km 15,7) bis zur Anschlussstelle Stollberg-Nord,
5.
Polizeidirektion Westsachsen:
 
a)
Bundesautobahn A 9 von der Landesgrenze (km 131,4) bis zur Landesgrenze (km 105,3), soweit sie sich auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen befindet,
 
b)
Bundesautobahn A 14 von der Anschlussstelle Nossen-Nord bis zur Landesgrenze (km 94,8),
 
c)
Bundesautobahn A 38 von der Landesgrenze (km 189,5) bis zum Dreieck Parthenaue in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe,
 
d)
Bundesautobahn A 72 von der Anschlussstelle Bundesautobahn A 72/B 175 bis zum Kreuz Bundesautobahn A 38/Bundesautobahn A 72 in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe. 1

§ 2
Aufgaben

Die Polizeidienststellen haben die vollzugspolizeilichen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Sie sind insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen, für die Kriminal- und Verkehrsprävention sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

§ 3
Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt ist Zentralstelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben und vollzugspolizeiliche Prävention; daneben nimmt es Ermittlungszuständigkeiten nach den Absätzen 3 bis 5 wahr.

(2) Das Landeskriminalamt hat insbesondere

1.
Informationen für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Strafverfolgung zu sammeln und auszuwerten,
2.
Maßnahmen der Verkehrs- und Kriminalprävention zu initiieren, zu unterstützen und selbst durchzuführen, die vollzugspolizeiliche Prävention zu koordinieren sowie bei der kommunalen Prävention vollzugspolizeiliche Aspekte einzubringen,
3.
kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen sowie auf Ersuchen einer anderen Polizeidienststelle, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts entsprechende Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstellen,
4.
den Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland und den polizeilichen Informationsaustausch mit den Dienststellen des Bundes und der Länder für die Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen durchzuführen, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist,
5.
Anzeigen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), in der jeweils geltenden Fassung, zu sammeln, auszuwerten und Finanzermittlungen bis zur Feststellung der zuständigen Behörde durchzuführen,
6.
die vollzugspolizeiliche Fahndung zu koordinieren,
7.
Spezialkräfte zur Einsatz- und Ermittlungsunterstützung vorzuhalten,
8.
zentrale Aufgaben im Bereich der Führung und des Einsatzes von Vertrauenspersonen wahrzunehmen,
9.
Maßnahmen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in technischer Hinsicht zu gewährleisten und Maßnahmen der elektronischen Aufklärung durchzuführen,
10.
Aufgaben des Personenschutzes für als gefährdet eingestufte Personen wahrzunehmen,
11.
Maßnahmen nach dem Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz – ZSHG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen und andere Zeugenschutzmaßnahmen zu koordinieren,
12.
die Entschärfung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen durchzuführen.

(3) Das Landeskriminalamt ist zuständig für die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Fällen

1.
der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,
2.
der Bildung terroristischer Vereinigungen (§§ 129a und 129b des Strafgesetzbuches [StGB]) und der damit zusammenhängenden, in § 129a Abs. 1 und 2 StGB genannten Straftaten,
3.
des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit, mit Ausnahme der Fälle der §§ 86 und 86a StGB,
4.
der Wirtschaftskriminalität bei den in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Straftaten, wenn diese überwiegend länderübergreifende oder internationale Bezüge aufweisen,
5.
der Geld- und Wertzeichenfälschung, beim Inverkehrbringen von Falschgeld jedoch nur, wenn es überörtlich in Verkehr gebracht wird,
6.
des unerlaubten Handels mit Kriegswaffen oder, sofern es sich um Fälle von herausragender Bedeutung handelt, mit explosionsgefährlichen Stoffen,
7.
gemeingefährlicher Straftaten nach §§ 307, 309, 310 Abs. 1 Nr. 1, §§ 311 und 312 StGB,
8.
von Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen.

(4) Bei anderen Straftaten nimmt das Landeskriminalamt die vollzugspolizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, wenn

1.
dies im Einzelfall vom Staatsministerium des Innern angeordnet wird,
2.
das Bundeskriminalamt gemäß § 18 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Freistaat Sachsen die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung zuweist und das Staatsministerium des Innern keine andere Polizeidienststelle für zuständig erklärt, oder
3.
die Staatsanwaltschaft darum ersucht.

(5) Das Landeskriminalamt kann die vollzugspolizeiliche Ermittlungstätigkeit bei Straftaten übernehmen, wenn

1.
die Durchführung direktionsübergreifender Ermittlungen erforderlich ist und die einheitliche Verfolgung zweckmäßig erscheint,
2.
sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen oder
3.
eine andere Polizeidienststelle wegen des Umfangs, der Überörtlichkeit oder der hohen Öffentlichkeitswirksamkeit darum ersucht.

Das Landeskriminalamt unterrichtet unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle über die getroffene Entscheidung. Bei Ordnungswidrigkeiten kann das Landeskriminalamt die Ermittlungstätigkeit übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit seiner Verfolgungszuständigkeit stehen.

(6) Im Einzelfall kann das Landeskriminalamt seine Zuständigkeit nach Absatz 3 einer anderen Polizeidienststelle übertragen, wenn eine wirksame Strafverfolgung sichergestellt ist. Hat das Landeskriminalamt die Verfolgung einer Straftat nach Absatz 4 Nr. 3 übernommen, kann es die Verfolgung dieser Tat nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einer anderen Polizeidienststelle übertragen.

§ 4
Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

(1) Der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste obliegen, soweit es sich nicht um kriminalpolizeiliche Aufgaben handelt, die vollzugspolizeilichen Aufgaben

1.
auf den schiffbaren Gewässern gemäß Anlage 3 zu § 36 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Gesetz vom 9. August 2004 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
auf der Bundeswasserstraße Elbe sowie in den Häfen, den Neben-, Ufer- und Werftanlagen an der Elbe, bis zur nächsten öffentlichen Straße.

(2) Die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste unterstützt ferner die anderen Polizeidienststellen durch Einsatzkräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel der Fachdienste Kampfmittelbeseitigung, Polizeihubschrauberstaffel, Polizeireiterstaffel, Polizeiorchester, Wasserschutzpolizei sowie des Fachdienstes Beweissicherung, Dokumentation und Bildübertragung.

(3) Die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste unterhält insbesondere für Zwecke der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit ein Polizeiorchester.

(4) Die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste nimmt für den Freistaat Sachsen die Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305, 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, soweit der Freistaat Sachsen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG Versorgungsträger ist. 2

§ 5
Präsidium der Bereitschaftspolizei und Bereitschaftspolizeiabteilungen

(1) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei leitet die Bereitschaftspolizeiabteilungen. Auf Anforderung stellt es den anderen Polizeidienststellen Einsatzkräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung und vermittelt geschlossene Einheiten der Polizeidirektionen.

(2) Die Bereitschaftspolizeiabteilungen unterstützen die anderen Polizeidienststellen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln.

(3) Einheiten der Bereitschaftspolizei dürfen nur vom Staatsministerium des Innern oder mit dessen Zustimmung von den Dienststellen der Bereitschaftspolizei eingesetzt werden. Bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder sonstigen Ereignissen, die einen sofortigen Einsatz notwendig machen, kann der Einsatz durch einen Vorgesetzten angeordnet werden.

§ 6
Polizeidirektionen

Den Polizeidirektionen obliegen alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht eine andere Polizeidienststelle zuständig ist.

§ 7
Zusammenarbeit

(1) Die Polizeidienststellen sind untereinander und mit anderen Behörden, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung obliegt, zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Polizeidienststellen haben sich gegenseitig zu unterstützen und von allen sachdienlichen Hinweisen und Wahrnehmungen zu unterrichten.

(2) Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der sachlich zuständigen Polizeidienststelle nicht zu erreichen, kann jede andere Polizeidienststelle die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zuständige Polizeidienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 574, 2002 S. 115), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 178), außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2004

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière