Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Übernahme von Bürgschaften
für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe
(Landesbürgschaftsprogramm)

Vom 9. Februar 2024

A
Voraussetzungen und Inhalt einer Bürgschaft

1. Allgemeines

1.1
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen. Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Bürgschaften um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgeregelungen, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023),
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – sogenannte „AGVO“).
Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Im Übrigen gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen. Bei der Bestimmung der Höhe der Bürgschaft dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
1.2
Der Freistaat Sachsen übernimmt Rückbürgschaften für Bürgschaften der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (im Folgenden SAB genannt) von mehr als 2 500 000 Euro entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie (Abschnitte A bis D).
1.3
Darüber hinaus übernimmt der Freistaat Sachsen Rückbürgschaften für Bürgschaften der Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (im Folgenden BBS genannt) sowie der SAB im Bereich bis zu 2 500 000 Euro. Der Zuständigkeitsbereich von BBS und SAB ergibt sich aus den jeweils geltenden Rückbürgschaftserklärungen. Für die in die Rückbürgschaften des Freistaates Sachsen einbezogenen Bürgschaften gelten die Regelungen des Abschnitts A dieser Richtlinie entsprechend. Abschnitt A findet ebenfalls Anwendung, wenn der Freistaat Sachsen Rückbürgschaften für Bürgschaften anderer Bundesländer übernimmt. Darüber hinaus gelten jeweils gesonderte Regelungen.
1.4
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Staatsministerium der Finanzen entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung – vorbehaltlich einer nach dem Haushaltsgesetz etwa erforderlichen Mitwirkung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtags.
1.5
Bürgschaften nach dieser Richtlinie dürfen nur übernommen werden, soweit eine gemeinsame Bürgschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen nach den Bürgschafts- und Beauftragungsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht kommt.
1.6
Zugunsten von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen, Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften, ausgegliederten Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften und Unternehmen im Eigentum von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können Bürgschaften nach dieser Richtlinie grundsätzlich nicht übernommen werden.
1.7
Für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus sowie der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion gilt diese Richtlinie nicht.

2. Verwendungszweck

Die Bürgschaften können gewährt werden zur Besicherung von Krediten und Avalrahmen für folgende Maßnahmen:
in der Regel Investitionen und Beschaffung von Betriebsmitteln;
in Ausnahmefällen zur Konsolidierung.
Bereits ausgereichte Kredite dürfen nicht nachträglich verbürgt werden. Dies gilt auch, soweit Kredite in eine Umfinanzierung einbezogen werden, es sei denn die Umfinanzierung ist mit einer entsprechenden Anpassung der Kreditkonditionen und im Übrigen mit einer nachhaltigen finanziellen Konsolidierung des Unternehmens verbunden.

3. Bürgschaftsvoraussetzungen

3.1
Bürgschaften dürfen nur übernommen werden, wenn auf der Grundlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes die Rückzahlung der verbürgten Kredite bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Bürgschaften dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft gerechnet werden muss.
3.2
Bürgschaften werden nur übernommen, soweit werthaltige Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Kredits nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

4. Antragsteller (Kreditnehmer)

4.1
Antragsberechtigt sind
gewerbliche Unternehmen (außer Unternehmen gemäß Nummer 1.6);
freiberuflich Tätige;
Personen, die sich mit Hilfe des zu verbürgenden Kredits in leitender Funktion tätig an einem Unternehmen beteiligen wollen, wenn damit eine nachhaltige Stärkung des Unternehmens verbunden ist.
4.2
Der Antragsteller muss vertrauenswürdig sein; von ihm wird erwartet, dass er
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt;
für die Durchführung rechtsverbindlich vorgeschriebener Umweltschutzmaßnahmen sorgt;
die rechtsverbindlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer beachtet;
über ein geordnetes Rechnungswesen verfügt, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben ist.

5. Kreditgeber

5.1
Die Bürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.
5.2
Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem Bürgen, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers erfolgen.

6. Inhalt, Umfang und Laufzeit von Bürgschaften

6.1
Bürgschaften werden nach dieser Richtlinie als Ausfallbürgschaften übernommen.
6.2
Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und darf 80 Prozent der verbürgten Kreditsumme nicht überschreiten, soweit das bundeseinheitliche Prüfraster nicht ausnahmsweise einen höheren Verbürgungsgrad zulässt. Die Haftung des Bürgen ist einschließlich aller Nebenforderungen auf dieses Obligo begrenzt (Höchstbetragsbürgschaft).
6.3
Die Laufzeit von Bürgschaften für Investitionsdarlehen darf 15 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen mit Laufzeiten bis zu 23 Jahren sind für bauliche Investitionen und Programmkredite von Förderbanken zulässig. Bürgschaften für Betriebsmittelkredite sind auf längstens 8 Jahre zu befristen und bei Betriebsmittelkreditlinien grundsätzlich ab der Hälfte der Laufzeit degressiv zu gestalten.
6.4
Die Bürgschaft erlischt – ungeachtet etwaiger Kredittilgungen und Obligorückführungen – nach Ablauf der im Bürgschaftsangebot festgelegten Laufzeit, wenn nicht der Kreditgeber unverzüglich die Einziehung der Forderung betreibt und dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehmen wird (Zeitbürgschaft).

7. Sicherheiten

7.1
Der Kreditnehmer ist ungeachtet der Nummer 3.2 verpflichtet, bei Stellung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft alle zumutbaren Kreditsicherheiten anzubieten.
7.2
Die Hereinnahme von besonderen Sicherheiten für den verbleibenden Haftungsanteil des Kreditgebers ist unzulässig. Gleiches gilt für eine Regelung, wonach dem Kreditgeber im Verwertungsfall die Erlöse aus den Kreditsicherheiten hinsichtlich seines Haftungsanteils vorrangig zugutekommen (Vorabbefriedigungsrecht).
7.3
Sämtliche Gesellschafter des Kreditnehmers haben bei Antragstellung ihre persönlichen Vermögensverhältnisse offen zu legen. Gesellschafter, die wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, müssen grundsätzlich für den zu verbürgenden Kredit eine persönliche Mithaftung in angemessener Höhe übernehmen. Im Einzelfall kann die Mithaftung sonstiger Personen verlangt werden.

B
Bürgschaftsverfahren

8. Antragsverfahren

8.1
Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft sind über die Hausbank oder Kapitalsammelstelle in dreifacher Ausfertigung mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken bei der SAB zu stellen. Ferner ist die Bereitschaftserklärung des Kreditgebers zur Kreditgewährung mit Angabe der Höhe der benötigten Bürgschaft sowie eine Beurteilung des Antragstellers und seines Antrages durch den Kreditgeber beizufügen. Diese Beurteilung hat vornehmlich auf der Grundlage der vergangenen und gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen.
8.2
Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beträge mit Fälligkeitsdatum) beim Antragsteller und gegebenenfalls dessen Gesellschaften bestehen.
8.3
Die SAB fordert Stellungnahmen des Fachministeriums und der zuständigen berufsständischen Vertretung (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) an. Das Fachministerium prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zugrunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, und gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der SAB ab.
8.4
Über den Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft berät der interministerielle Bürgschaftsausschuss des Freistaates Sachsen und der SAB (im Folgenden Bürgschaftsausschuss genannt).
8.5
Dem Bürgschaftsausschuss gehören an je ein Vertreter:
des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Vorsitzender),
des Staatsministeriums der Finanzen,
der SAB und
eines Interessenverbandes (zum Beispiel einer sächsischen Handwerkskammer oder einer sächsischen Industrie- und Handelskammer).
Der Bürgschaftsausschuss soll um einen durch das Staatsministerium der Finanzen zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer/Steuerberater erweitert werden. Die stimmberechtigten Stellen benennen jeweils einen Vertreter und Stellvertreter. Die SAB ist berechtigt, Mitarbeiter zur Erläuterung der vorgestellten Engagements zur Sitzung des Bürgschaftsausschusses hinzuzuziehen.
8.6
Der Bürgschaftsausschuss berät die Bürgschaftsanträge in Sitzungen, in denen der Antragsteller und der Kreditgeber Recht auf Anhörung haben. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.
8.7
Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Bürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und der SAB stimmen nicht mit.

9. Bürgschaftsbewilligung

9.1
Über die Rückbürgschaft entscheidet das Staatsministerium der Finanzen. Die Rückbürgschaften können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
9.2
Das Staatsministerium der Finanzen gibt seine Entscheidung über die Rückbürgschaft der SAB bekannt.
9.3
Die SAB bewilligt daraufhin dem Kreditgeber die Bürgschaft, teilt dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer die „Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag“ (Anlage 2) mit und fordert diese schriftlich zur Vorlage eines Kreditvertrages auf.
9.4
Kreditnehmer und Kreditgeber sind zu verpflichten, vor Aushändigung der Bürgschaftserklärung eintretende/bekanntwerdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Antrag und den ergänzenden Angaben in der Sitzung des Bürgschaftsausschusses ergeben, der SAB unverzüglich mitzuteilen.
9.5
Die Entscheidung (Nummer 9.3) wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach schriftlicher Mitteilung der SAB ein Kreditvertrag abgeschlossen und der SAB zugeleitet worden ist, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen gewährt Fristverlängerung oder es werden in besonders gelagerten Fällen von vornherein andere Fristen festgelegt.

10. Bürgschaftsübernahme

10.1
Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Entscheidung getroffenen notwendigen Festlegungen (Nummer 9.3) berücksichtigt, veranlasst die SAB die Ausstellung der Bürgschaftserklärung.
10.2
Die Bürgschaft wird wirksam, wenn dem Kreditgeber die von der SAB unterzeichnete Bürgschaftserklärung ausgehändigt worden ist und der Kreditgeber die Bürgschaftserklärung annimmt.

C
Bürgschaftsentgelte

11. Kosten der Bürgschaftsübernahme

11.1
Für die Übernahme einer Bürgschaft von mehr als 2 500 000 Euro werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die vom Kreditgeber als Primärschuldner zu zahlen und vom Kreditnehmer zu tragen sind.
11.2
Das einmalige Antragsentgelt, das mit Antragstellung fällig und auch im Falle der Rücknahme oder Ablehnung des Bürgschaftsantrages zu zahlen ist, beträgt 0,5 Prozent der beantragten Bürgschaft, mindestens jedoch 250 Euro und höchstens 15 000 Euro.
11.3
Während der Laufzeit der Bürgschaft sind für jedes angefangene Kalenderjahr 0,5 Prozent des Bürgschaftsbetrages beziehungsweise des verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten. Im Einzelfall kann mit dem Antragsteller ein höheres Entgelt vereinbart werden. Das erste laufende Entgelt ist bei Aushändigung der Bürgschaftserklärung fällig, die späteren Entgelte sind bis zum 10. Januar eines jeden neuen Kalenderjahres zu zahlen.
11.4
Das laufende Entgelt wird letztmalig für das Kalenderjahr erhoben, in dem die Bürgschaftserklärung erlischt beziehungsweise der Kreditgeber den Bürgen in Anspruch nimmt.
11.5
Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor,
bei Verlängerung der Bewilligung (Nummer 9.5);
bei wesentlichen Änderungen einer bereits bewilligten Bürgschaft
ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe des unter Nummer 11.2 geregelten Antragsentgeltes festzulegen.

D
Sonstige Bestimmungen

12. Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

13. Anpassungsklausel

Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, die Anlagen 2 bis 3 den jeweiligen Verhältnissen einschließlich Änderungen der Rechtslage anzupassen.

14. Prüfungs- und Auskunftsrechte

14.1
Dem Staatsministerium der Finanzen und dem zuständigen Fachministerium sind durch den Bürgen gegenüber dem Kreditgeber, der Treuhänderbank (als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers) und dem Kreditnehmer – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen – Prüfrechte entsprechend § 39 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, einzuräumen, die auch durch Beauftragte ausgeübt werden können.
14.2
Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den unter Nummer 14.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Freistaates Sachsen, des Bürgen oder seiner Beauftragten alle Unterlagen, soweit sie den verbürgten Kredit betreffen, dem Staatsministerium der Finanzen, dem zuständigen Fachministerium, dem Sächsischen Rechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.
14.3
Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten niedrig gehalten werden und dem Kreditnehmer vermeidbare Kosten erspart bleiben.
14.4
Dem Sächsischen Rechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung und die Auskunftsrechte nach § 95 der Sächsischen Haushaltsordnung zu.

15. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 9. Februar 2024 in Kraft und gilt bei Bürgschaften von mehr als 2 500 000 Euro für alle Anträge auf Übernahme einer Bürgschaft (Nummer 8.1), die das Staatsministerium der Finanzen ab dem 9. Februar 2024 zur Bearbeitung freigibt.

Dresden, den 9. Februar 2024

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anlage 1 Beihilferechtliche Hinweise zur AGVO

Anlage 2 Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag

Anlage 3 Bestimmungen für den Bürgschaftsvertrag

Anlage 1

Beihilferechtliche Hinweise zur AGVO

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden. Dies sind die Artikel 14, 17, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 36b, 38, 38a, 38b, 39, 41, 46, 47, 48 und 50 AGVO.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Bürgschaft nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO)
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
5.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2 AGVO)
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.
6.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
7.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Bürgschaften.
8.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (Bürgschaft) und
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Abweichend hiervon wird für die von Artikel 6 Absatz 5 AGVO umfassten Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen.
9.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Da die Beihilfen in Form von Bürgschaften gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent. Bruttosubventionsäquivalent meint die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.
10.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
11.
Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO) in Verbindung mit Anhang III der AGVO in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht.
12.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.
13.
Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Bürgschaft darf die zulässige Beihilfehöchstintensität des im Einzelfall einschlägigen Artikels der AGVO nicht überschritten werden.
14.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Anlage 2

Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag
1.
Vorbemerkung
Die Formulierung des der SAB vorzulegenden schriftlichen Kreditvertrags (Nummer 9.3 des Landesbürgschaftsprogramms) bleibt dem Kreditgeber überlassen, der die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt. Es sind jedoch nachstehende Punkte zu regeln.
2.
Individuelle Vertragsregelungen
Folgende Punkte sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Mitteilung der SAB (Nummer 9.3 des Landesbürgschaftsprogramms) im Kreditvertrag im Einzelnen zu regeln:
2.1
Die Kreditverwendung und die Finanzierung des Vorhabens.
2.2
Die Zins- und Tilgungsbedingungen; allgemeine Hinweise auf bankübliche Verzinsung oder lediglich die Angabe der Gesamtlaufzeit ohne näher bestimmte Tilgungsregelungen genügen nicht.
2.3
Die Sicherheiten im Einzelnen mit allen Festlegungen.
2.4
Für das verbürgte Kreditverhältnis getroffene sonstige Festlegungen.
3.
Allgemeine Vertragsregelungen
Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelung in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie auch in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vergleiche die Nummern 3.2.2 bis 3.2.5).
3.1
Abruf der Kreditmittel
Der Kreditnehmer hat bei Abruf der Kreditmittel schlüssig darzulegen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.
3.2
Sicherheiten
3.2.1
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die in der Bürgschaft aufgeführten Sicherheiten – soweit dort nicht anders festgelegt frei von Rechten Dritter – zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des verbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte der SAB.
3.2.2
Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung des Verwertungserlöses) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten. Für den Fall, dass der Kreditgeber und/oder sein Sicherheitentreuhänder selbst Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit dem Grundstückseigentümer die unmittelbar nachrangige Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte des Kreditgebers zur Sicherung anderer als der in der Bürgschaft genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung der SAB.
3.2.3
Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentümer und Kreditnehmer/Bauherr bei für den staatsverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen.
3.2.4
Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen. Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich der Zubehörhaftung) belastet sind, hat der Kreditnehmer sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubiger zu bemühen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden, hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber die ordnungsgemäße Begleichung des Pacht- beziehungsweise Mietzinses nachzuweisen.
3.2.5
Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, so ist zu vereinbaren, dass diese Bürgen unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Teilbetrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft der SAB gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- und Ausgleichsansprüchen gegen die SAB. Der Bürge darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit der SAB geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bürge erst dann Zahlungen erhält, wenn die SAB befriedigt ist.
3.2.6
Der Kreditnehmer hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderung und/oder Verluste, nach dem Verlangen des Kreditgebers zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der Treuhänderbank vom Kreditnehmer für andere nicht von der SAB verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den von der SAB verbürgten Kredit mit. Für den Fall, dass dem Kreditnehmer noch weitere SAB-verbürgte Kredite von demselben Kreditgeber oder anderen Kreditgebern eingeräumt sind oder werden, ist zu regeln, dass die für die einzelnen SAB-verbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen SAB-verbürgten Kredite mitsichern.
3.3
Verrechnung von Zahlungseingängen
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den verbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
3.4
Versicherungspflicht
Während der Laufzeit des verbürgten Kredits sind betriebsnotwendige Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.
3.5
Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen
Der Kreditnehmer und seine Gesellschafter sind verpflichtet, Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen während der Laufzeit der Bürgschaft nur in angemessenem Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen und so zu bemessen, dass die Verzinsung und Tilgung des Kredits nicht gefährdet wird. Sonstige Bezüge der Gesellschafter sind dabei mit zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Geschäftsführergehältern, Tantiemen, Beraterhonoraren und Darlehen an Gesellschafter des Kreditnehmers und mit diesen verbundenen Personen.
3.6
Berichterstattung
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich über den Stand und die Entwicklung seines Unternehmens zu berichten. Hierbei sind insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen beziehungsweise die Einnahmeüberschussrechnungen in bestätigter Form vorzulegen und die nach Beantragung der Staatsbürgschaft sowohl neubegründeten als auch erweiterten Kreditverhältnisse mitzuteilen. Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind dem Kreditgeber unverzüglich anzuzeigen.
3.7
Überlassung von Unterlagen
Der Kreditgeber und die Treuhänderbank haben das Recht, alle Unterlagen, soweit sie den verbürgten Kredit betreffen, der SAB, dem Staatsministerium der Finanzen, dem zuständigen Fachministerium und dem Sächsischen Rechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.
3.8
Einwilligungsbedürftige Änderungen
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, zu beabsichtigten Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die Vermögens- oder Ertragsverhältnisse des Kreditnehmers oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über den Kreditgeber die vorherige Zustimmung bei der SAB einzuholen. Hierzu gehören insbesondere:
3.8.1
Verlegung, Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile.
3.8.2
Änderung des Produktionszieles/des Gegenstandes des Unternehmens/des Berufes. Wesentliche Änderungen des Vorhabens und/oder dessen Finanzierung.
3.8.3
Finanz-/Sachinvestitionen, Schuldübernahmen, Übernahmen von Bürgschaften oder Garantien, Eingehung sonstiger wesentlicher Verbindlichkeiten, soweit diese den für den Geschäftsbetrieb des Kreditnehmers angemessenen Rahmen übersteigen.
3.8.4
Abschluss oder Änderung von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Geschäftsführungs- oder anderen Unternehmensverträgen.
3.8.5
Änderungen der Rechtsform des Unternehmens, Änderungen der Gesellschafter oder des Gesellschaftsvertrages, Auflösung oder Fusion des Unternehmens; soweit der Kreditnehmer und die mitverpflichteten Gesellschafter hierauf keinen Einfluss nehmen können, sind die vorgenannten Maßnahmen der SAB mitzuteilen.
3.9
Kündigung
Der Kreditgeber ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
3.9.1
wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät;
3.9.2
wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind;
3.9.3
wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen;
3.9.4
wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
3.9.5
wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird;
3.9.6
wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen aus Sachsen verlegt werden.
3.10
Steuergeheimnis
3.10.1
Der Kreditnehmer entbindet für den Fall der Kündigung des Kredits aus einem wichtigen Grund, der beim Kreditnehmer liegt, das Finanzamt gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen und der SAB von der Verpflichtung zur Einhaltung des Steuergeheimnisses. Soweit es für die Ausfallfeststellung erforderlich ist, können das Staatsministerium der Finanzen und die SAB die daraus gewonnenen Erkenntnisse an die übrigen an der Ausfallfeststellung Beteiligten weitergeben.
3.10.2
Des Weiteren hat der Kreditnehmer, sofern in der Mitteilung der SAB keine andere Regelung getroffen wird, sicherzustellen, dass haftende/bürgende Gesellschafter in ihrer Haftungserklärung in gleicher Weise Freistellung vom Steuergeheimnis erteilen.
3.10.3
Im Falle der Zusammenveranlagung gelten die Nummern 3.10.1 und 3.10.2 auch für die Ehegatten.
3.11
Kosten
Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem verbürgten Kredit und seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Bürgschaftsübernahme) zu tragen.
3.12
Treuhänderbank
Sofern eine Treuhänderbank die Erfüllung der Rechte und Pflichten des Kreditgebers gegenüber der bürgenden SAB als Erfüllungsgehilfe übernimmt, hat der Kreditnehmer auf Anweisung des Kreditgebers seine unter Nummer 3.6 genannte Berichterstattung und die unter Nummer 3.8 genannten Zustimmungswünsche an die Treuhänderbank zu richten.

Anlage 3

Bestimmungen für den Bürgschaftsvertrag

Die nachfolgenden Bestimmungen sind in die Allgemeinen Bestimmungen des Bürgschaftsvertrages aufzunehmen, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

1.
Umfang der Bürgschaft
1.1
Neben der Hauptforderung werden die Zinsen beziehungsweise Avalprovisionen bis zu der in jedem Einzelfall festgelegten Höhe sowie die Kosten der Kündigung, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und die Kosten etwaiger vom Freistaat Sachsen verlangter Prüfung beim Kreditnehmer verbürgt. Soweit Zinsneufestlegungen nach erfolgter Kreditkündigung erforderlich werden, sind die entsprechenden Vereinbarungen im Einvernehmen mit der SAB zu treffen. Ab Verzugseintritt gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer aufgrund individueller Vertragsabreden oder als gesetzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, höchstens jedoch der vom Bürgen genehmigte vertragliche Regelzinssatz. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3 Prozentpunkte begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen.
1.2
Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben des Kreditgebers/der Treuhänderbank beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfen. Zinseszinsen, Zinszuschläge jeder Art und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen und Kosten sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge der SAB gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.
2.
Sicherheiten
2.1
Die für den verbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil des Kreditgebers ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht von der SAB verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den von der SAB verbürgten Kredit mit.
2.2
Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite des Kreditgebers oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des von der SAB verbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
3.
Verpflichtungen des Kreditgebers
3.1
Der Kreditgeber hat bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers und seines Antrags (Nummer 8.1 des Landesbürgschaftsprogramms) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des verbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
3.2
Der Kreditgeber ist verpflichtet, den verbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften mit dem Kreditnehmer zu verwalten; er hat insbesondere für den verbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.
3.3
Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.
3.4
Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, der SAB unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
3.4.1
wenn sich – auch vor Aushändigung der Bürgschaftserklärung – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern;
3.4.2
wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als 3 Monate in Verzug gerät;
3.4.3
wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind;
3.4.4
wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen;
3.4.5
wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
3.4.6
wenn sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht des Kreditgebers die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird;
3.4.7
wenn das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung der SAB aus Sachsen verlegt werden;
3.4.8
wenn sich aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen bei dem Kreditnehmer das Rating verschlechtert.
3.5
Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen der SAB auszuüben. Hierbei sind berechtigte Belange des Kreditgebers zu berücksichtigen.
3.6
Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungszahlungen, die einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der SAB.
3.7
Die Abtretung oder Verpfändung der verbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung der SAB. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Bürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Abtretung im Rahmen eines zentralgesteuerten Kredit- oder Refinanzierungsprogramms erfolgt. In beiden Fällen ist der Abtretende Erfüllungsgehilfe des neuen Kreditgebers.
3.8
Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge auf den verbürgten Kredit und die übrigen Forderungen des Kreditgebers im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.
4.
Ausfall
4.1
Der Ausfall gilt, sofern in der Bürgschaftserklärung keine abweichende Regelung enthalten ist, erst dann als eingetreten, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers – sowie etwa mithaftender Dritter – erwiesen ist, nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens des Kreditnehmers und der bestellten Sicherheiten auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sind und der Ausfall von der SAB festgestellt wurde.
4.2
Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen
bei Zahlungseinstellung;
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse;
bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO;
spätestens jedoch 1 Jahr nach Fälligkeit der nicht bezahlten Zinsen und/oder Tilgungsbeträge.
4.3
Die SAB behält sich vor, in Abweichung von den Regelungen unter den Nummern 4.1 und 4.2
4.3.1
auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten. Nach erfolgter Abschlagszahlung ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an die SAB abzutreten.
4.3.2
nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine ihre Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.
4.4
Nach eingetretenem Ausfall macht der Kreditgeber seine Ansprüche aus der Bürgschaft gegen die SAB geltend. Die SAB zahlt nach Prüfung eines vom Kreditgeber zu erstellenden Ausfallberichtes den auf Grund der Bürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht termingemäß abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung der SAB unter Vorbehalt.
4.5
Nach Befriedigung durch die SAB ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten – auf die SAB zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf die SAB übergehen.
4.6
Die auf die SAB übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für die SAB ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten und zu verwerten.
4.7
Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen, ein, für die die SAB bereits aufgrund der Bürgschaft Zahlung geleistet hat, so überweist der Kreditgeber diese Eingänge unverzüglich an die SAB.
4.8
Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt der Kreditgeber Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an die SAB.
4.9
Die SAB wird aus ihrer Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als der Kreditgeber den in der Bürgschaftserklärung sowie in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, der Kreditgeber kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäre.
5.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Dresden.

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