Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über Art und Umfang der Dienstaufgaben an staatlichen
Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Hochschuldienstaufgabenverordnung – HSDAVO)

Vom 26. Februar 2024

Auf Grund des § 79 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen im Freistaat Sachsen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist sie unter Beachtung der tarifrechtlichen Bestimmungen maßgebend.

§ 2
Art und Umfang der Dienstaufgaben

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Zur Vorbereitung einer Habilitation oder gleichwertigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung nach § 76 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b des Sächsischen Hochschulgesetzes ist Akademischen Assistentinnen und Assistenten unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Lektorinnen und Lektoren können neben ihrem Schwerpunkt in der Lehre oder in der Forschung zusätzlich Dienstaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung in der Wissenschaft einschließlich Transfer sowie Weiterbildung übertragen werden. 2Für weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit können ihnen Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung oder schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen werden. 3Sie haben in der Regel keine Leitungsfunktion inne. 4Seniorlektorinnen und Seniorlektoren können bis zu vier Beschäftigte ständig unterstellt werden. 5Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.

(4) 1Wissenschaftsmanagerinnen und Wissenschaftsmanager können neben Verwaltung und Transfer zusätzliche Dienstaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung in der Wissenschaft, Kunst oder Weiterbildung übertragen werden. 2Mit ihrer Zustimmung kann ihnen im Einzelfall auch eine Lehrtätigkeit in geringem Umfang übertragen werden.

(5) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben vermitteln grundsätzlich praktische, insbesondere sprach-, sport- und laborpraktische Fertigkeiten und Kenntnisse. 2Ihnen kann in untergeordnetem Umfang die Aufgabe übertragen werden, Studentinnen und Studenten in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. 3Ihnen sollen Lehraufgaben übertragen werden, die nicht unmittelbar forschungsbezogen sind.

(6) 1Die Übertragung von Lehraufgaben gemäß § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt voraus, dass das Lehrangebot infolge der Ausschöpfung der Lehrverpflichtung des anderen Lehrpersonals nicht abgedeckt werden kann. 2Voraussetzung für die Übertragung der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter habilitiert ist, mit überdurchschnittlichem Erfolg promoviert wurde oder über besondere Fachkenntnisse verfügt und nach dem Beschluss des Fakultätsrates ein Bedarf für einen bestimmten Zeitraum besteht. 3Zur Vorbereitung einer Promotion oder anderen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 und 4 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b des Sächsischen Hochschulgesetzes ist wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(7) Wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten nach § 123 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist bis zum Erreichen ihrer weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(8) Zu den Lehraufgaben zählt auch die kontinuierliche Weiterentwicklung der Lehre und die Mitwirkung an Prüfungen.

(9) Die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln für die Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben gehört zu den Dienstaufgaben des Personals an der Hochschule.

(10) 1Über den Antrag auf Freistellung von Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung nach § 87 Absatz 13 und § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie den Umfang der Freistellung entscheidet bei Antragstellung vor Ende der Amtszeit das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans. 2Bei Antragstellung nach Ende der Amtszeit entscheidet das Rektorat nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans.

§ 3
Bemessung der Lehrverpflichtung

(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. 3Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Unterricht umfasst 60 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters.

(2) 1Lehrveranstaltungen sind vorrangig in Präsenz durchzuführen. 2Als Lehrveranstaltungen in Präsenz gelten auch digital-synchrone oder synchron-hybride Lehrveranstaltungen, wenn diese in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehen sind. 3Lehrveranstaltungen, die nicht als Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters ausgewiesen sind, sind sachgerecht in Lehrveranstaltungsstunden umzurechnen.

§ 4
Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) 1Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. 2Auf Antrag kann einer Lehrperson gestattet werden, ihre Lehrverpflichtung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung an einer anderen Hochschule zu erfüllen, wenn das Lehrangebot gesichert ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3Über den Antrag entscheidet das Rektorat nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans.

(2) 1Auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung werden angerechnet

1.
mit dem Faktor 1: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch Praktika,
2.
mit dem Faktor 0,3: die aufgewandte Zeit für Lehrveranstaltungen, bei denen nach ihrer Art eine ständige Betreuung der Studentinnen und Studenten nicht erforderlich ist,
3.
mit dem Faktor 0,3: Exkursionen, je Tag werden höchstens zehn Stunden der Exkursion zugrunde gelegt,
4.
mit dem Faktor 0,5: andere als die in Nummer 1 bis 3 genannten Lehrveranstaltungen.

2Digital gestützte Lehrveranstaltungen sind solche, die ausschließlich online stattfinden oder neben oder während in Präsenz stattfindender Lehre in nicht nur unerheblichem Umfang digitale Lehr- und Lernelemente enthalten. 3Digital gestützte Lehrveranstaltungen werden auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen, wenn die Lehrveranstaltungen von der Lehrperson aktiv betreut werden. 4Eine aktive Betreuung ist insbesondere gegeben, wenn die Lehrperson mit den Studentinnen und Studenten während der Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung in fachlichen Austausch tritt. 5Entspricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließlich Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen für eine Präsenzveranstaltung, so wird die Anrechnung verhältnismäßig vermindert. 6Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung können nach § 79 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.

(3) 1Unter der Voraussetzung, dass das nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Lehrverpflichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan auch dadurch erbracht werden, dass

1.
eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erbringt oder
2.
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen, wobei Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren jeweils nur untereinander ausgleichen können.

2In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester die Hälfte, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel ihrer Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. 3§ 5 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einer Dirigentin oder einem Dirigenten an die Öffentlichkeit treten, sowie für die Leitung von Schauspiel- und Tanzensembles kann das Rektorat für eine Zeitstunde eine Anrechnung bis zum Eineinhalbfachen zulassen.

§ 5
Planung der Lehrveranstaltungen

(1) 1Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. 2Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf hierbei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der Lehrverpflichtung, nicht unterschreiten. 3Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Lehrpersonen, die eine Lehrverpflichtung von zwölf und mehr Lehrveranstaltungsstunden haben, sollen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung in der Woche 24 und am Tag sechs Lehrveranstaltungsstunden nicht übersteigt.

(3) 1Zur Berücksichtigung erheblicher Änderungen beim Lehrbedarf in einem wissenschaftlichen Fach kann das Rektorat nach Anhörung der Lehrperson auf Antrag der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach § 7 befristet auf bis zu zwei aufeinander folgende Studienjahre erhöhen, danach ist die Zustimmung der Lehrperson erforderlich. 2Die Erhöhung der Lehrverpflichtung bedarf der schriftlichen Begründung des Rektorats. 3Das Bedürfnis für die Erhöhung der Lehrverpflichtung ist jeweils nach zwei Semestern zu überprüfen. 4Der Umfang der Lehrverpflichtung der Lehrperson wird innerhalb der nächsten drei Studienjahre ausgeglichen. 5Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 6
Beteiligung mehrerer Lehrpersonen

1Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden den Lehrpersonen entsprechend dem tatsächlich geleisteten Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet. 2Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend oder hochschulübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach angerechnet werden.

§ 7
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) 1An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von

1.
Professorinnen und Professoren regelmäßig acht Lehrveranstaltungsstunden, je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren vier Lehrveranstaltungsstunden; soweit sie positiv evaluiert sind, sechs Lehrveranstaltungsstunden,
3.
Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
4.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
5.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden und ihre Beschäftigung auch ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient, höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden,
6.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
7.
Akademischen Assistentinnen und Assistenten vier Lehrveranstaltungsstunden; soweit das Beschäftigungsverhältnis nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes verlängert wird, sechs Lehrveranstaltungsstunden,
8.
Lektorinnen und Lektoren sowie Seniorlektorinnen und Seniorlektoren je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei und höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden.

2Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen, wenn von dem regelmäßigen Umfang der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. 3Bei einer Lehrtätigkeit an einer Universität in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 2 Satz 1 und 2. 4Über die Zuordnung zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern entscheidet die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan.

(2) 1An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von

1.
Professorinnen und Professoren sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses
a)
an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden 18 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
an den anderen Kunsthochschulen 20 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sieben Lehrveranstaltungsstunden; soweit sie positiv evaluiert sind, neun Lehrveranstaltungsstunden,
3.
Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 20 Lehrveranstaltungsstunden,
4.
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 24 Lehrveranstaltungsstunden,
5.
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes die selbständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird
a)
an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden 20 Lehrveranstaltungsstunden,
b)
an den anderen Kunsthochschulen 22 Lehrveranstaltungsstunden,
6.
Akademischen Assistentinnen und Assistenten sieben Lehrveranstaltungsstunden; soweit das Beschäftigungsverhältnis nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes verlängert wird, neun Lehrveranstaltungsstunden.

2Vereinbarungen zu Lehrverpflichtungen nach Satz 1 Nummer 1, die im Rahmen eines bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Dienstverhältnisses geschlossen wurden, bleiben unberührt. 3Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 1 Satz 1. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1An Hochschulen für angewandte Wissenschaften beträgt die Lehrverpflichtung von

1.
Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden, jedoch höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans acht Lehrveranstaltungsstunden pro Tag,
2.
Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 Lehrveranstaltungsstunden; soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden,
3.
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens acht Lehrveranstaltungsstunden,
4.
Lektorinnen und Lektoren sowie Seniorlektorinnen und Seniorlektoren je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden und höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden.

2Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Bei einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 2 Satz 1 und 2. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

§ 8
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Nebenberufliche Rektorinnen und Rektoren sind vollständig, nebenberufliche Prorektorinnen und Prorektoren zu 75 Prozent von ihrer Lehrverpflichtung befreit.

(2) 1Auf Antrag kann die Lehrverpflichtung für eine Studiendekanin oder einen Studiendekan unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach bis zu 25 Prozent ermäßigt werden. 2Über den Antrag entscheidet das Rektorat.

(3) 1Wenn die Erfüllung des Lehrangebots nach der jeweiligen Approbations- und Studienordnung sichergestellt ist, kann die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan im Einvernehmen mit dem medizinischen Vorstand des Universitätsklinikums die Lehrverpflichtung vermindern wegen der Wahrnehmung von notwendigen Aufgaben

1.
in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen,
2.
in der Betreuung von Studentinnen und Studenten im Praktischen Jahr im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung für Tierärztinnen und Tierärzte.

2Die Verminderung kann in jedem Einzelfall mit Wirkung für höchstens ein Jahr ausgesprochen werden.

(4) 1An Hochschulen für angewandte Wissenschaften können auch für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben Ermäßigungen gewährt werden, die 10 Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften nicht überschreiten dürfen und bei einzelnen Professorinnen und Professoren bis zu acht Lehrveranstaltungsstunden betragen können. 2An Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann darüber hinaus eine Ermäßigung gewährt werden, wenn Dritte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finanzieren und zu diesen die Personalkostenerstattung für eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten übernehmen, die oder der die Lehrverpflichtung der insoweit freigestellten Lehrperson übernimmt. 3Über die Ermäßigungen entscheidet das Rektorat.

(5) 1Für die Wahrnehmung jeder sonstigen dienstlichen Aufgabe und Funktion, die für die Lehrperson zu einer übermäßigen Belastung führt, soll auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. 2Über die Ermäßigung und deren Umfang entscheidet das Rektorat.

(6) 1Für die erstmalige Erstellung sowie die grundlegende Überarbeitung der Inhalte von digital gestützten Lehrangeboten kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine dem Zeitanteil entsprechende Ermäßigung gewährt werden, sofern für die Erstellung nicht bereits eine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung nach § 4 Absatz 2 erfolgt. 2Über die Ermäßigung und deren Umfang entscheidet das Rektorat nach Stellungnahme der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans.

(7) 1Im Anschluss an eine länger andauernde Erkrankung kann beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern vorübergehend für die Dauer von bis zu drei Monaten eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch für die Dauer von bis zu sechs Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. 3Über die Ermäßigung entscheidet das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle.

§ 9
Schwerbehinderte Menschen

Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann von der Rektorin oder dem Rektor, für Mitglieder des Rektorats vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, auf Antrag ermäßigt werden

1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent.

§ 10
Abweichender Lehrbedarf

1Der Umfang der Lehrverpflichtung nach § 7 kann unterschritten werden, wenn dies der Lehrbedarf im jeweiligen Fach zulässt. 2Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die oder der die Lehrverpflichtung nach § 7 an der eigenen Hochschule nach der Feststellung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans nach § 69 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes nicht erfüllt, kann zur Lehre auch an einer anderen Hochschule, Hochschuleinrichtung oder Studienakademie verpflichtet werden. 3Die Entscheidungen hierüber treffen die Hochschulen einvernehmlich. 4Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

§ 11
Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

1Werden von Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahrgenommen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Rektorat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder ganz von ihr befreien. 2Bei Professorinnen und Professoren, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes zur gemeinsamen Berufung vorgeschlagen wurden und Lehrverpflichtungen wahrnehmen sollen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren.

§ 12
Sicherstellung der Abnahme von Prüfungen

Die Prüfungen sollen in den von den Hochschulen und Staatlichen Prüfungsämtern festgelegten Prüfungszeiträumen abgenommen werden.

§ 13
Nennung im Vorlesungsverzeichnis

Eine Lehrperson, die eine Lehrveranstaltung selbständig wahrnimmt, soll im Vorlesungsverzeichnis namentlich genannt werden.

§ 14
Präsenzpflicht

(1) 1Eine Professorin oder ein Professor, die oder der während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, zur Abnahme von Prüfungen oder zur Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen, an zwei oder mehr aufeinander folgenden Arbeitstagen von der Hochschule abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans einzuholen. 2Will die Professorin oder der Professor an einem Arbeitstag, für welchen sie oder er eine Lehrveranstaltung abzuhalten hat, abwesend sein, hat sie oder er für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans einzuholen. 3Als zwei aufeinander folgende Arbeitstage gelten auch ein Freitag und der darauf folgende Montag sowie Arbeitstage, die durch einen oder mehrere gesetzliche Feiertage voneinander getrennt sind.

(2) Während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen sowie Betreuung von Studentinnen und Studenten bestehen, haben Professorinnen und Professoren einmal wöchentlich Sprechzeiten an der Hochschule zur Betreuung der Studentinnen und Studenten anzubieten.

§ 15
Berichtspflicht

1Die Lehrpersonen teilen der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan jeweils am Ende eines Semesters für dieses Semester unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Anzahl der teilnehmenden Studentinnen und Studenten, schriftlich mit. 2Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind.

§ 16
Bestimmungen für Lehrpersonen gemäß § 123 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes

(1) An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von

1.
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten acht Lehrveranstaltungsstunden,
2.
Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieuren unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden, sechs Lehrveranstaltungsstunden,
3.
wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, soweit sie Lehraufgaben unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors wahrnehmen oder einer Fakultät zugeordnet sind, höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden,
4.
wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, denen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde, sechs Lehrveranstaltungsstunden.

(2) 1An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von

1.
Oberassistentinnen und Oberassistenten unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbständig wahrgenommen werden, 22 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen wurden, höchstens zwölf Lehrveranstaltungsstunden.

2Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 1.

(3) 1Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an Universitäten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen von der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan nach Anhörung des Fakultätsrates auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. 2Sie haben eine Lehrverpflichtung von bis zu zwölf Lehrveranstaltungsstunden. 3Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 11. November 2011 (SächsGVBl. S. 611) außer Kraft.

Dresden, den 26. Februar 2024

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften