Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der RL Denkmalförderung

Vom 29. April 2024

I.

Die RL Denkmalförderung vom 31. August 2019 (SächsABl. S. 1246), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Absatz 2 werden die Wörter „zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),“ durch die Wörter „zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „(EU) Nr. 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)“ durch die Wörter „(EU) Nr. 2023/1315 (ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023)“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „(EU) Nr. 1407/2013“ durch die Wörter „(EU) Nr. 2023/2831“, die Wörter „18. Dezember 2013“ durch die Wörter „13. Dezember 2023“ und die Wörter „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023, S. 1)“ ersetzt.
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „können sein“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Zuwendungsempfänger können nicht sein“ durch die Wörter „Ausgeschlossen sind“ ersetzt.
3.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder als Festbetragsfinanzierung nach Nummer 5 Buchstabe d“ gestrichen.
b)
In Nummer 4 Buchstabe e werden in Absatz 2 die Wörter „außer in den Fällen der Nummer 5 Buchstabe d“ gestrichen.
c)
Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d)
Abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung kann auch bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften die Zuwendung im Einzelfall weniger als 10 000 Euro betragen, dabei dürfen 1 000 Euro nicht unterschritten werden.“
4.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird aufgehoben.
b)
Nummer 3 wird Nummer 2 und in Buchstabe d die Angabe „500 000 Euro“ durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
c)
Nummer 4 wird aufgehoben.
d)
Nummer 5 wird Nummer 3.
5.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a und b werden die Wörter „gemäß Anlage 2“ gestrichen.
bb)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Die für die Anträge notwendigen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular. Dies sind regelmäßig der Grundbuchauszug, Lageplan, Bestandsfotos, Bauantrag beziehungsweise Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung beziehungsweise entsprechende Genehmigungen und gegebenenfalls Zuwendungsbescheide Dritter. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen (unter anderem einen Sachkundenachweis bei Eigenleistungen) anzufordern.“
cc)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
„Der Mehrkostenkatalog ist als Anlage 1 Bestandteil der Richtlinie; ebenso die Regelungen des EU-Beihilferechts als Anlage 2. Das Antragsformular und der Ausgabenplan werden mit Erlass zur Verfügung gestellt oder über eine Förderplattform nach den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes bereitgestellt.“
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2.
Bewertungs- und Auswahlverfahren
Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel, ist die Rangfolge der förderfähigen Vorhaben durch die Bewilligungsbehörden in einem geeigneten Bewertungsverfahren festzulegen. Als Bewertungskriterien sind insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme sowie die Bedeutung des Kulturdenkmals heranzuziehen.“
c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
d)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
„4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften nach der Anlage 3 Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung abweichend von Nummer 7.1 ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 finden für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften nach der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 und bei Zuwendungen über 150 000 Euro das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.2 Anwendung. Für die Auszahlung der Zuwendung an alle übrigen Zuwendungsempfänger findet Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
e)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5.
Ermäßigung von Teilmaßnahmen
Ermäßigt sich der denkmalbedingte Mehraufwand einer durchgeführten Teilmaßnahme, kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme insgesamt den der Bewilligung zugrunde gelegten Betrag erreichen.“
f)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und die Wörter „in diesen Förderrichtlinien“ durch die Wörter „in dieser Förderrichtlinie“ ersetzt.
g)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
Anwendung von EU-Beihilferecht
Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind die Vorgaben der Anlage 2 der Förderrichtlinie zu beachten.“
6.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung“.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“
7.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 2
(zu Ziffer VII Nummer 7)
Vorgaben bei EU-Beihilfe
Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie Denkmalförderung die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann auf der Grundlage von Artikel 53 AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.
3.
Keine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 c) AGVO)
Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Eine Einzelfallförderung auf der Grundlage dieser Richtlinie ist auf maximal 165 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe h der AGVO wird bei Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, sofern die Voraussetzungen des Artikel 53 erfüllt sind, vom Vorliegen von Artikel 6 AGVO ausgegangen.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierung (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten in materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Artikel 53 Absatz 4 AGVO.
10.
Beihilfehöchstintensitäten
Die Beihilfehöchstintensität richtet sich nach Artikel 53 Absatz 6 und Artikel 8 AGVO. Bei Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
11.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Dresden, den 29. April 2024

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften