Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der VwV Bedarfszuweisungen

Vom 15. Mai 2024

I.
Änderung der VwV Bedarfszuweisungen

Die VwV Bedarfszuweisungen vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 390), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Verfahren und die Verwendung
von Bedarfszuweisungen
und zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen
nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz
(VwV Bedarfszuweisungen)“
2.
Ziffer I wird wie folgt gefasst:
 
„I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22a Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22a Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt werden, wenn dies zu einer strukturellen und nachhaltigen Verbesserung der Haushaltssituation führt. Darüber hinaus können im Einzelfall kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie kommunalen Zweckverbänden und kommunalen Unternehmen Bedarfszuweisungen für Gutachten zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung gewährt werden, sofern dies zur Schaffung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Bedarfszuweisung nach Satz 1 geeignet und erforderlich ist.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
a)
Bei Antragstellung auf Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung ist ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) beschlossenes und von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde geprüftes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen. Mit dem Haushaltsstrukturkonzept ist glaubhaft zu machen, dass es der antragstellenden Kommune nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung am Ende des Konsolidierungszeitraums gelingt, den Ergebnishaushalt unter Außerachtlassung von Fehlbeträgen aus Vorjahren auszugleichen, die Gesetzmäßigkeit des Finanzhaushaltes herzustellen oder die entweder bereits eingetretene oder sich abzeichnende bilanzielle Überschuldung wieder zu beseitigen oder abzuwenden. Im Regelfall sollen die Konsolidierungsziele innerhalb von fünf Jahren (Planjahr plus vier Folgejahre) erreicht werden. Die antragstellende Kommune hat darzulegen, warum es ihr trotz der Konsolidierung des Haushaltes nicht aus eigener Kraft gelingt, die Fehlbeträge aus Vorjahren im Ergebnishaushalt auszugleichen und die Gesetzmäßigkeit des Finanzhaushaltes während des gesamten Konsolidierungszeitraums herzustellen. Die Gewährung einer Bedarfszuweisung kommt dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn die Kommune das bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums realisierbare Konsolidierungspotential tatsächlich vollständig ausschöpft. An die Mobilisierung vorhandener Ertrags- und Einzahlungsreserven sowie Einsparmöglichkeiten sind strengste Maßstäbe zu legen.
b)
Das Haushaltsstrukturkonzept ist produkt- oder kontenbezogen unter Darstellung der einzelnen Maßnahmen, ihres jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Eintritts ihrer haushaltsrechtlichen Wirksamkeit verbindlich zu beschließen. Es hat im Übrigen die Voraussetzungen gemäß Teil A Ziffer I Nummer 7 der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen. Gemeinden, die einen Antrag auf Bedarfszuweisungen nach dieser Ziffer stellen, sollen in der Regel für die Zeit der Haushaltskonsolidierung ihre Hebesätze der Grundsteuer A und B mindestens 60 Prozentpunkte über den landesdurchschnittlichen Hebesätzen der Grundsteuern A und B gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes des Jahres der Antragstellung festsetzen. Die Gemeinden haben zudem eine Anhebung der Gewerbesteuer im Konsolidierungszeitraum zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung im Haushaltsstrukturkonzept zu dokumentieren. Sofern das vorgelegte Haushaltsstrukturkonzept auch nach Aufforderung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach konkreten Einzelmaßnahmen verbindlich beschlossen wird, ist eine Bedarfszuweisung grundsätzlich abzulehnen. Sofern das ordnungsgemäß beschlossene Haushaltsstrukturkonzept die vorstehenden Anforderungen hinsichtlich der Senkung der Auszahlungen und Aufwendungen und Steigerung der Einzahlungen und Erträge nicht erfüllt, ist die Unabweisbarkeit der Auszahlungen und Aufwendungen beziehungsweise die Uneinbringlichkeit der Einzahlungen und Erträge im Antrag glaubhaft zu machen.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
Die Zuweisung wird regelmäßig als verlorener Zuschuss gewährt, ausnahmsweise als rückzahlbare Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe). Die Zuweisung soll der Höhe nach grundsätzlich so bemessen sein, dass am Ende des Konsolidierungszeitraums bei zumutbarer Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsquellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit sowie der gesetzlichen Möglichkeiten zur Verrechnung von Fehlbeträgen mit dem Basiskapital der Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen ist und die Gesetzmäßigkeit des Finanzhaushaltes hergestellt ist. Außerdem kann ein die Fehlbeträge aus Vorjahren in Summe übersteigender Betrag fehlender liquider Mittel zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit des Finanzhaushaltes während des gesamten Konsolidierungszeitraums ausgeglichen werden, regelmäßig aber nicht in voller Höhe. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bestimmten Zwecke zugelassen werden. Wurde die zweckgebundene Schlüsselzuweisung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Gewährung einer Bedarfszuweisung zum Einsatz für andere Zwecke geöffnet, ist diese zwingend hierfür zu verwenden. Stehen der Kommune im Zeitraum der Konsolidierung andere Deckungsmittel zur Verfügung, so kann die zweckgebundene Schlüsselzuweisung zweckentsprechend eingesetzt werden. Während der Zeit der Inanspruchnahme einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung sollen die Kommunen in der Regel Kredite zur Komplementärfinanzierung von Investitionen – mit Ausnahme von Investitionen zur infrastrukturellen Grundversorgung – nicht aufnehmen. Dies gilt sinngemäß für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaften. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Landesdirektion Sachsen oder des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Ausnahmen zulassen, insbesondere soweit die Investition die Liquidität verbessert. Im Zeitraum der Inanspruchnahme rückzahlbarer Bedarfszuweisungen sind frei werdende Eigenmittel vorrangig für die Sicherung der Rückzahlung vorzuhalten. Auch sofern noch keine abschließende Entscheidung über die Rückzahlung getroffen wurde, hat die Kommune die Rückzahlung der Bedarfszuweisung in ihrem Haushalt zu veranschlagen. Eine rückzahlbare Überbrückungshilfe kann in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Kommune ihre Konsolidierungsziele im Konsolidierungszeitraum erreicht hat.
4.
Verfahren
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung sind vom Antragsteller über die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung, § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung und § 74 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit nach dem Muster gemäß Anlage 1 bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Die Förderung von Gutachten zur Konsolidierung von kommunalen Unternehmen wird im Falle von Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts durch Antrag der Trägerkommunen beantragt.
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung sind auf dem Antragsweg außer den Unterlagen gemäß Ziffer 0 Nummer 4 zur Vorlage beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen beizufügen:
der Haushaltsplan einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte gemäß § 1 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2022 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer dazu abzugebenden Stellungnahme und, soweit vorliegend, die Haushaltsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde,
das aufgestellte und vom Hauptorgan beschlossene Haushaltsstrukturkonzept einschließlich der Ausführungen nach Nummer 2 Buchstabe a Satz 4,
eine Stellungnahme mit Prüfungsfeststellungen der Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushaltsstrukturkonzept,
der festgestellte Jahresabschluss des Vorvorjahres; der festgestellte Jahresabschluss kann auch nachgereicht werden; in diesem Fall ist jedoch der zuletzt festgestellte Jahresabschluss vorzulegen,
eine Übersicht zur Haushaltslage vor und nach Konsolidierung gemäß Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft und
eine Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten gemäß Anlage 1a.
c)
Die Landesdirektion Sachsen leitet die Anträge mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag unter Beifügung der Antragsunterlagen an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen weiter.
d)
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidungen über die Zustimmung nach § 31 Absatz 1 Satz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern. Über die Entscheidung wird die Landesdirektion Sachsen unterrichtet.
e)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt nach vorliegender Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid. Die Bewilligung soll vorläufig erteilt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Durch die Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass die antragstellende Kommune die Ziele des zu Grunde liegenden Haushaltsstrukturkonzeptes erreicht. Wird die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen nicht erteilt, erlässt die Landesdirektion Sachsen einen Ablehnungsbescheid.
f)
Die Umsetzung des beschlossenen Haushaltsstrukturkonzeptes ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Zielerreichung zu überwachen. Der Bewilligungsbehörde ist regelmäßig darüber zu berichten, soweit diese nicht ohnehin zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist. Die Nichterreichung der Ziele der Haushaltskonsolidierung kann nach Anhörung des Zuweisungsempfängers zur Rückforderung der bewilligten Bedarfszuweisung führen.“
3.
Anlage 1b entfällt.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2024

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften