Gesetz
zum Fünften Medienänderungsstaatsvertrag

Vom 12. Juni 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2
Änderung
des Sächsischen Gesetzes
zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

§ 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Medienstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zugleich ist sie die zuständige Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und dem Medienstaatsvertrag keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist.“
b)
In Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien“ durch das Wort „Landesmedienanstalt“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien“ durch das Wort „Landesmedienanstalt“ ersetzt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 12. Juni 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
In Vertretung
Prof. Thomas Popp
Staatssekretär

Änderungsvorschriften