Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Vom 3. Juni 2024

Auf Grund

des § 62 Absatz 1 sowie 2 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen § 62 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 11 und § 76 durch die folgenden Angaben ersetzt:
 
„Abschnitt 11
Erhebungen
 
§ 76
Zustimmung
§ 77
Zuständigkeit
 
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
 
§ 78
Übergangsregelungen“.
2.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 14 Absatz 6 Satz 2,“ die Angabe „§ 15 Absatz 5,“ eingefügt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag der Eltern“ gestrichen.
b)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 15 Absatz 5 besucht haben, können den Besuch am Gymnasium fortsetzen, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder die Betreuungslehrkraft den Besuch des Gymnasiums unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem Herkunftsland sowie des bisher gezeigten Lern- und Arbeitsverhaltens empfiehlt. Über die Fortsetzung des Besuchs des Gymnasiums entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern abweichend von den in § 6 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 genannten Voraussetzungen die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers, deren oder dessen bisherige Bildungslaufbahn länger als ein Jahr im Ausland erfolgte, an ein Gymnasium genehmigen, wenn die bisher erbrachten Leistungen und das erreichte Niveau der deutschen Sprache dies rechtfertigen. Dies gilt nur bei der Aufnahme am Gymnasium im unmittelbaren Anschluss an den Schulbesuch im Ausland.“
4.
Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 15 Absatz 5 besucht haben und den Besuch am Gymnasium nicht gemäß § 8 Absatz 4 fortsetzen können, wechseln an eine Oberschule oder Gemeinschaftsschule.“
5.
Dem § 15 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine bildungsgangunabhängige Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen, wenn dies im Ergebnis der besonderen Bildungsberatung gemäß § 12 Absatz 5 empfohlen wird.“
6.
Nach Abschnitt 10 wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:
 
„Abschnitt 11
Erhebungen
 
§ 76
Zustimmung
Erhebungen an Gymnasien bedürfen in der Regel vor ihrer Durchführung der Zustimmung. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegt und die Belastung der Schule, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften zumutbar ist. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
 
§ 77
Zuständigkeit
Für die Entscheidung über die Zustimmung ist zuständig:
1.
die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Erhebungen auf Veranlassung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union, des Bundes oder der Kultusministerkonferenz,
2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Erhebungen, die nur an ihrer oder seiner Schule durchgeführt werden von
a)
Studentinnen und Studenten im Rahmen der schulpraktischen Studien gemäß § 7 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 11 der Lehramtsprüfungsordnung I oder
b)
Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Komplexen Leistungen, sowie
3.
die Schulaufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen.“
7.
Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 12.
8.
Der bisherige § 76 wird § 78.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Dresden, den 3. Juni 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz