Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Regelung von Art und Umfang der Dienstaufgaben
der hauptamtlichen Lehrkräfte
des Ausbildungszentrums Bobritzsch
(VwV Dienstaufgaben Ausbildungszentrum – VwVDABZ)

Vom 21. Juni 2024

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt Art und Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Das Ausbildungsjahr bezeichnet den Zeitraum vom 1. September eines Kalenderjahres bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres.
2.
Angeleitetes Selbststudium bezeichnet Lehrveranstaltungen, die auf der Grundlage von hierfür konzipierten Unterlagen eine selbständige Erarbeitung des Lernstoffs durch die Anwärterinnen und Anwärter oder Auszubildenden zum Ziel haben, die aber eine ständige Betreuung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder nach dem Rahmenstoffplan nicht erfordern.
3.
Unter Begutachtung von Klausuraufgaben und schriftlichen Prüfungsarbeiten ist die Überprüfung der Aufgabentexte, Musterlösungen und Bewertungsschemata auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu verstehen.

III.
Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung

1.
Die Regelstundenverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte richtet sich nach Nummer 2 Buchstabe c der Anlage zur Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist.
2.
Die persönliche Regelstundenverpflichtung ist der individuelle Umfang der Lehr- oder Unterrichtsstundenverpflichtung unter Berücksichtigung einer unterjährigen Beschäftigung, einer Teilzeitbeschäftigung sowie der nach Quoten zu berechnenden Ermäßigung nach Ziffer V Nummer 1 bis 4 und 6. Der persönliche Tagessatz ergibt sich aus der persönlichen Regelstundenverpflichtung nach Satz 1 geteilt durch 220 Arbeitstage, am Ende nach dem kaufmännischen Prinzip gerundet auf eine Dezimalstelle.
3.
Die Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung soll bei vollbeschäftigten Lehrkräften acht Unterrichtseinheiten am Tag und 24 Unterrichtseinheiten in der Woche, bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften die Anzahl an Unterrichtseinheiten, nach dem kaufmännischen Prinzip gerundet auf eine ganze Unterrichtseinheit, nicht überschreiten, die vermindert wurde entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung
a)
zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung oder
b)
zur regelmäßigen Arbeitszeit gemäß der für das Arbeitsverhältnis jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelung.
4.
Weitere Ermäßigungen des Umfangs der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung oder Anrechnungen auf diese sind ausschließlich nach Maßgabe der unter Ziffer V und VI aufgeführten Ermäßigungs- und Anrechnungstatbestände zulässig.

IV.
Sonstige Dienstaufgaben

1.
Die Dienstaufgaben umfassen neben der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung insbesondere folgende sonstige Aufgaben:
a)
Erstellung von Lehr- und Lernmitteln,
b)
Erstellung, Betreuung, Bewertung und Begutachtung von Leistungsnachweisen, insbesondere Klausuraufgaben, Haus- und Facharbeiten sowie sonstige schriftliche, mündliche und praktische Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen,
c)
ausbildungsbegleitende Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter oder der Auszubildenden, zum Beispiel Kursleitung und Sprechstunden,
d)
Mitwirkung an der Aufstellung und Fortschreibung von Ausbildungsplänen sowie Entwicklung neuer Lehrkonzepte,
e)
fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrbeauftragten,
f)
Begleitung von praktischen Ausbildungszeiten,
g)
Mitwirkung im Prüfungsverfahren, insbesondere Erstellung, Bewertung und Begutachtung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen, Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsausschüsse und -kommissionen,
h)
Klausur- und Prüfungsaufsichten,
i)
Mitwirkung an der Leitung des Ausbildungszentrums, insbesondere als jeweilige Leiterin oder jeweiliger Leiter eines Fachbereichs, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums,
j)
Übernahme von Verwaltungsaufgaben,
k)
Mitwirkung an Sonderaufgaben und Projekten sowie
l)
eigene Fortbildung.
2.
Die Erfüllung der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung hat Vorrang vor den sonstigen Dienstaufgaben.
3.
Die Regelung der nicht in Nummer 1 benannten sonstigen Dienstaufgaben obliegt dem Ausbildungszentrum in eigener Verantwortung. Die Lehrkräfte sind rechtzeitig über Art und Umfang zu informieren.
4.
Lehrveranstaltungen und Unterricht sowie die Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben nach Nummer 1 für andere Fachbereiche sind dem Hauptamt zuzurechnen.

V.
Ermäßigungstatbestände

1.
Für die Leitung des Ausbildungszentrums kann der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums eine Ermäßigung ihrer oder seiner Regelstundenverpflichtung in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
2.
Für die Mitwirkung an der Leitung des Ausbildungszentrums können folgende Ermäßigungen der Regelstundenverpflichtung gewährt werden:
a)
den jeweiligen Leiterinnen und Leitern der Fachbereiche sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern insgesamt 40 bis 70 Prozent,
b)
der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums bis zu 10 Prozent.
3.
Hauptamtlichen Lehrkräften ohne ausreichende Lehr- oder Ausbildungserfahrung kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums im Einvernehmen mit der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Fachbereichs im ersten Jahr der Tätigkeit eine Ermäßigung der Regelstundenverpflichtung von bis zu 15 Prozent gewähren.
4.
Die Regelstundenverpflichtung von schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die als hauptamtliche Lehrkräfte am Ausbildungszentrum tätig sind, kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums im Einvernehmen mit der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Fachbereichs wie folgt ermäßigen:
a)
bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 bis zu 12 Prozent,
b)
bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 bis zu 18 Prozent,
c)
bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 90 bis zu 25 Prozent.
5.
Über die Ermäßigung der Regelstundenverpflichtung gemäß Nummer 1 und deren Umfang entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach pflichtgemäßem Ermessen auf begründeten Antrag der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums. Über die Ermäßigung der Regelstundenverpflichtung gemäß den Nummern 2 bis 4 und deren Umfang entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach pflichtgemäßem Ermessen.
6.
Über sonstige Ermäßigungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach pflichtgemäßem Ermessen.

VI.
Anrechnungstatbestände

1.
Lehrveranstaltungen und Unterricht werden auf die Regelstundenverpflichtung mit dem Faktor 1,0 angerechnet.
2.
Lehrveranstaltungen im Rahmen des angeleiteten Selbststudiums werden auf die Regelstundenverpflichtung mit dem Faktor 0,3 angerechnet.
3.
Handlungsorientierter Unterricht wird auf die Regelstundenverpflichtung mit dem Faktor 1,5 angerechnet.
4.
Im Hauptamt erbrachte Lehr- oder Unterrichtsstunden im Bereich von Fortbildungen, deren Durchführung dem Ausbildungszentrum als Aufgabe zugewiesen wurde, werden auf die Regelstundenverpflichtung mit dem Faktor 1,5 angerechnet.
5.
Mit den Anrechnungen nach den Nummern 1 bis 4 sind die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen und des Unterrichts einschließlich der Erstellung der dazugehörigen Lehr- und Lernmittel abgegolten.
6.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden mit dem persönlichen Tagessatz auf die persönliche Regelstundenverpflichtung angerechnet. Eine allein dadurch entstandene Untererfüllung der persönlichen Regelstundenverpflichtung bleibt unberücksichtigt. Entsteht durch die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Übererfüllung der persönlichen Regelstundenverpflichtung, wird
a)
bei nicht nachgeholten Lehrveranstaltungen die Übererfüllung um die Anzahl der aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten angerechneten Unterrichtseinheiten gemindert, Satz 2 gilt entsprechend,
b)
bei nachgeholten Lehrveranstaltungen zusätzlich der persönliche Tagessatz für die Krankheitstage, an denen die ursprünglich geplanten Lehrveranstaltungen stattfinden sollten, auf die persönliche Regelstundenverpflichtung angerechnet.

VII.
Anwesenheitspflichten

1.
Während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten besteht keine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben und die Erreichbarkeit gewährleistet sind. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Fachbereichs die für den Dienstbetrieb erforderlichen Präsenzzeiten für den jeweiligen Fachbereich festsetzen und die Anwesenheit einzelner Lehrkräfte anordnen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
2.
An dienstlichen Fortbildungen soll während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten teilgenommen werden.

VIII.
Planung und Nachweis der Regelstundenverpflichtung

1.
Planung, Berechnung und Erfüllung der persönlichen Regelstundenverpflichtung sind revisionssicher in einem beim Ausbildungszentrum dafür einzurichtenden Verwaltungssystem vorzunehmen und nachzuweisen. Der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums obliegt die nähere Ausgestaltung.
2.
Wird die persönliche Regelstundenverpflichtung am Ende eines Ausbildungsjahres über- oder unterschritten, ist die Über- oder Untererfüllung in die Berechnung der Regelstundenverpflichtung des folgenden Ausbildungsjahres zu übertragen, soweit nach den geltenden tarif- oder beamtenrechtlichen Regelungen kein anderer Ausgleich oder keine andere Abgeltung durchzuführen ist. Über den Umfang der Übertragung der Über- oder Untererfüllung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums im Einvernehmen mit der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Fachbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen. Sind bei einzelnen Lehrkräften durch den Ausgleich innerhalb eines Ausbildungsjahres die Vorgaben der jeweiligen Rahmenstoffpläne oder des Stoffverteilungsplans nicht mehr zu gewährleisten, kann der Ausgleich auf bis zu zwei Ausbildungsjahre verteilt werden. Zum Ausgleich der Über- oder Untererfüllungen hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums im Einvernehmen mit der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Fachbereichs organisatorische Regelungen zu treffen.
3.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte ist in einem beim Ausbildungszentrum dafür einzurichtenden Verwaltungssystem zu erfassen.

IX.
Bericht zur Erfüllung der Dienstaufgaben

1.
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums gewährleistet im Einvernehmen mit den jeweiligen Leiterinnen und den jeweiligen Leitern der Fachbereiche die Erfüllung der Dienstaufgaben.
2.
Über die Erfüllung der Regelstundenverpflichtung ist im Jahresbericht nach Ziffer I Nummer 2 der VwV Ausbildungszentrum, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), zu berichten.

X.
Übergangsregelung

Diese Verwaltungsvorschrift ist erstmals für das Ausbildungsjahr 2024/2025 anzuwenden. Über- und Unterdeputate aus dem Ausbildungsjahr 2023/2024 werden unter entsprechender Anwendung der Ziffer VIII Nummer 2 übertragen. Abweichend von Ziffer VIII Nummer 2 Satz 3 kann der Ausgleich der Über- und Unterdeputate aus dem Ausbildungsjahr 2023/2024 auf bis zu fünf Ausbildungsjahre verteilt werden.

XI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. Juni 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften