Fünftes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes*

Vom 5. Juli 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Dienststellenleitung“.
b)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Datenschutz“.
c)
Vor der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 1
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung“.
d)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung“.
e)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 3 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Geschäftsführung“.
f)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 4 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Rechtsstellung“.
g)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 5 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Teil 3
Personalversammlung“.
h)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Teil 4
Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat“.
i)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 7 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Teil 5
Besondere Vertretungen“.
j)
Vor der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 1
Jugend- und Auszubildendenvertretungen“.
k)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Jugend- und Auszubildendenvertretungen“.
l)
Vor der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 2
Sonstige besondere Vertretungen“.
m)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
(weggefallen)“.
n)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 8 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Teil 6
Beteiligung der Personalvertretungen“.
o)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 9 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Teil 7
Gerichtliche Entscheidung“.
p)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 10 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8
Verschlusssachen und Verfassungsschutz“.
q)
Die Angabe zur Überschrift des Teils 11 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften“.
r)
Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93
Übergangsvorschrift“.
2.
In § 2 Absatz 1 wird das Wort „vertrauensvoll“ durch die Wörter „partnerschaftlich, vertrauensvoll, kooperationsorientiert, respektvoll, offen“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden das Wort „Beschäftigter“ durch die Wörter „Beschäftigte oder Beschäftigter“ und das Wort „sein“ durch die Wörter „ihr oder sein“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer entsprechend.“
dd)
In Satz 4 werden die Wörter „Richter und Staatsanwälte“ durch die Wörter „Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamter“ durch die Wörter „Beamtin oder Beamter“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden dem Wort „Ehrenbeamte“ die Wörter „Ehrenbeamtinnen und“ vorangestellt.
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Lehrbeauftragte, Gastprofessorinnen, Gastprofessoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an Hochschulen,“.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Richter und Staatsanwälte“ durch die Wörter „Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ und das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
5.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „selbständige“ durch das Wort „selbstständige“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „ihr Leiter“ durch die Wörter „ihre Leiterin oder ihr Leiter“ ersetzt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Dienststellenleitung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich von ihrer ständigen Vertreterin oder ihrem ständigen Vertreter oder einer oder einem Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache vertreten lassen.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ständiger Vertreter“ durch die Wörter „ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Kollegialorgan kann auch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache mit der Vertretung beauftragen.“
7.
Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
„Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist für freigestellte Personalratsmitglieder die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter fiktiv fortzuschreiben.“
8.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Datenschutz
(1) Soweit Personal-, Stufen- und besondere Vertretungen sowie Gesamtpersonalräte (Gremien) personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dienststelle und Gremien nach Satz 1 unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Unterlagen und elektronische Dokumente der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, die personenbezogene Daten enthalten, sind von diesen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dienststellenleitung, Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der oder dem Gleichstellungsbeauftragten oder Beauftragten der Gewerkschaften nach § 42 Absatz 2 Teile einer Verhandlungsniederschrift zugeleitet wurden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Gremien nach Absatz 1 Satz 1 können Unterlagen und elektronische Dokumente verarbeiten, die die Dienststelle aus Anlass eines Beteiligungsverfahrens (§ 73 Absatz 2 sowie §§ 77, 80 und 81) oder im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1) zur Verfügung gestellt hat und die personenbezogene Daten enthalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. Die Unterlagen und elektronischen Dokumente sind zurückzugeben oder zu löschen, wenn das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist oder sie zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Soweit der Personalrat oder ein Ausschuss des Personalrats Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuzieht (§ 41 Absatz 3) oder die Einigungsstelle die Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Person beschlossen hat (§ 85 Absatz 2 Satz 4), hat der Personalrat oder bei Hinzuziehung durch einen Ausschuss dieser sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen einwilligen oder die Daten offenkundig sind.“
9.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
10.
Der Wortlaut von § 11 wird wie folgt gefasst:
„Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.“
11.
Vor § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 1
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung“.
12.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird das Wort „Vertretern“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertretern“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kandidaten“ durch die Wörter „Kandidatinnen und Kandidaten“ ersetzt.
13.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „die freigestellt sind“ ein Komma und nach dem Wort „teilnehmen“ die Wörter „oder wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer zwölf Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird“ eingefügt.
b)
Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:
„Beschäftigte, die am Wahltag nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vollständig freigestellt sind, sind wahlberechtigt.“
c)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt.
(7) Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst verlieren ihre Wahlberechtigung nicht auf Grund einer Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung nach tarifrechtlichen Bestimmungen.“
14.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Wahltage“ durch das Wort „Wahltag“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 wird das Wort „selbständigen“ durch das Wort „selbstständigen“ ersetzt.
15.
In § 15 Absatz 1 wird das Wort „so“ gestrichen.
16.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1.
5 bis 20 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern, wenn beide Gruppen vertreten sind, im Übrigen aus einer Person,
2.
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
3.
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
4.
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
5.
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
6.
601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.“
b)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um zwei für je weitere angefangene 1 000. In Dienststellen mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 um zwei für je weitere angefangene 5 000.“
17.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „so“ gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Gruppe erhält bei einer Anzahl wahlberechtigter Gruppenangehöriger
1.
von weniger als 51 mindestens eine oder einen,
2.
von 51 bis 200 mindestens zwei,
3.
von 201 bis 600 mindestens drei,
4.
von 601 bis 1 000 mindestens vier,
5.
von 1 001 bis 3 000 mindestens fünf,
6.
von mehr als 3 000 mindestens sechs
Vertreterinnen und Vertreter.“
18.
In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „so“ gestrichen und werden die Wörter „die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter“ durch die Wörter „beide Gruppen jeweils ihre Vertretung“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
bb)
Satz 4 werden die Wörter „ein Vertreter“ durch die Wörter „eine Vertreterin oder ein Vertreter“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird das Wort „so“ gestrichen.
d)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bewerber“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber“ ersetzt.
e)
In Absatz 8 werden die Wörter „Jeder Beschäftigte“ durch die Wörter „Jede und jeder Beschäftigte“ ersetzt.
20.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen von ihnen als Vorsitzenden“ durch die Wörter „eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder auf fünf oder sieben Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratswahl erforderlich ist.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „ein Beauftragter“ durch die Wörter „eine Beauftragte oder ein Beauftragter“ ersetzt.
21.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „die Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „eine Versammlungsleiterin oder“ eingefügt.
22.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung“.
b)
In Satz 1 wird das Wort „so“ gestrichen und die Wörter „der Dienststellenleiter“ werden durch die Wörter „die Dienststellenleitung“ ersetzt.
23.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „so bestellt der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „bestellt die Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Wahlhelfer“ durch die Wörter „Wahlhelferinnen und Wahlhelfer“ ersetzt.
24.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern und in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere keine Wahlberechtigte und keinen Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränken. § 48 Absatz 1 und § 73 Absatz 6 Satz 5 gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.“
25.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „die Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter der Dienststelle“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „in diesem Fall“ eingefügt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 20 gilt entsprechend.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Dienststellenleiter“ durch die Wörter „von der Dienststellenleitung“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 20 gilt entsprechend.“
26.
§ 26 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtszeit beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Solange sich ein neuer Personalrat nicht konstituiert hat, führt der bisherige die Geschäfte weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet.“
27.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 nimmt der Wahlvorstand die einem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „so“ gestrichen und werden die Wörter „neue Vertreter“ durch die Wörter „eine neue Vertretung“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „so“ gestrichen.
28.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „so“ gestrichen und werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „die vorsitzende Person“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 20 gilt entsprechend.“
29.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 7 werden die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1“ und die Wörter „der Gewählte“ durch die Wörter „die oder der Gewählte“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt.“
30.
Der Wortlaut von § 30 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.“
31.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „so“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so tritt“ durch die Wörter „tritt die oder“ ersetzt.
32.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle (Neubildung), wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Vorstände der Personalräte, in den Fällen des § 56 die Gesamtpersonalräte der Dienststellen an, die an der Neubildung beteiligt sind. Der Übergangspersonalrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten unverzüglich einen Wahlvorstand und führt die Geschäfte, bis sich der neu zu wählende Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten seit dem Wirksamwerden der Organisationsänderung.“
b)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „des Vorsitzenden“ durch die Wörter „der vorsitzenden Person“ ersetzt.
33.
Die Überschrift des Teils 3 wird gestrichen.
34.
Vor § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 2
Geschäftsführung“.
35.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 33
Vorstand des Personalrats
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand, der in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter
1.
von 21 bis 600 aus zwei und
2.
von mehr als 600 aus drei
Mitgliedern besteht. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 wird das dritte Vorstandsmitglied aus der Mitte des Personalrats bestimmt.
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Das nach Absatz 1 Satz 3 gewählte Vorstandsmitglied, dessen Gruppe nicht den Vorsitz übernimmt, ist Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Personalrat kann abweichend von Satz 2 mit Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe, welcher die vorsitzende Person nicht angehört,
1.
das nach Absatz 1 Satz 4 gewählte Vorstandsmitglied,
2.
ein nach Absatz 3 gewähltes Ergänzungsmitglied oder
3.
ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats
zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
(3) Der Personalrat kann aus seiner Mitte in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter
1.
von 21 bis 600 ein weiteres Mitglied und
2.
von mehr als 600 zwei weitere Mitglieder
als Ergänzungsmitglieder wählen. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Wahlberechtigten der Dienststellen abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist eines der Ergänzungsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
(4) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, kann der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied bestimmen, das die Aufgaben des Vorstands wahrnimmt, wenn beide Vorstandsmitglieder verhindert sind.
(5) Hat der Personalrat zwei Mitglieder, nehmen beide die Aufgaben des Vorstands und der vorsitzenden Person gleichberechtigt wahr.“
36.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die vorsitzende Person“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt den Personalrat die vorsitzende Person, wenn sie nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats.“
37.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden das Wort „Wahltage“ durch das Wort „Wahltag“ und die Wörter „einen Wahlleiter“ durch die Wörter „eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „die vorsitzende Person“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die vorsitzende Person“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Dienststellenleiters“ durch die Wörter „der Dienststellenleitung“ ersetzt.
bb)
Im Satzteil nach Nummer 5 werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „die vorsitzende Person“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil.“
e)
Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die vorsitzende Person kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in von der Dienststelle zugelassener schriftlicher oder elektronischer Form beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. Im Fall vorheriger Beratung ist ein solcher Beschluss zulässig, sofern nicht ein Viertel der Mitglieder widerspricht.“
38.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 werden die Wörter „Der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder und weiterer nach diesem Gesetz teilnahmeberechtigter Personen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn
1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die von der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben wurden,
2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertretung einer Gruppe gegenüber der vorsitzenden Person binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist widerspricht und
3.
der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung und Speicherung ist unzulässig. Personalratsmitglieder und andere Personen, die mittels audiovisueller Einrichtung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1. Das Recht der Personalratsmitglieder auf Anwesenheit bleibt bei einer Durchführung der Sitzung mittels audiovisueller Einrichtung unberührt.“
39.
In § 37 werden die Wörter „ein Beauftragter“ durch die Wörter „eine Beauftragte oder ein Beauftragter“ ersetzt.
40.
Dem § 38 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
„Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt.“
41.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Beamten und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Vertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
42.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt und das Wort „so“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
43.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.“
c)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
44.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzenden“ durch die Wörter „der vorsitzenden Person“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „jeder Teilnehmer“ durch die Wörter „jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer“ ersetzt.
cc)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Findet die Sitzung des Personalrats nach § 36 Absatz 2 mittels audiovisueller Einrichtungen statt, stellt die vorsitzende Person zu Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder fest und trägt diese in die Anwesenheitsliste ein. Sie kann ein anderes Personalratsmitglied oder die zur Aufnahme der Niederschrift nach § 36 Absatz 1 Satz 4 hinzugezogene Person, die in Präsenz anwesend sind, mit der Aufgabe nach Satz 4 betrauen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Haben die Dienststellenleitung, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die oder der Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
45.
§ 43 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 43a Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 6, ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen.“
46.
§ 43a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Nähere über die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie den Vorsitz und das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung.“
b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
47.
§ 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ort, Zeit und Form der Durchführung bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.“
48.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Räume,“ die Wörter „die in der Dienststelle vorhandene und von der Dienststelle freigegebene Informations- und Kommunikationstechnik sowie“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „elektronische Kommunikationsmittel“ durch die Wörter „Informations- und Kommunikationstechnik“ ersetzt.
49.
Die Überschrift des Teils 4 wird gestrichen.
50.
Vor § 46 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 3
Rechtsstellung“.
51.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Aufgabenstellung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 33 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „275“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen der Sätze 1 und 2 sind auf Beschluss des Personalrats Teilfreistellungen, sofern dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, zu gewähren.“
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ ersetzt.
52.
In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Auszubildendenvertreter“ durch die Wörter „Auszubildendenvertreterin oder Auszubildendenvertreter“ ersetzt.
53.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Absatz 2 wird Absatz 1.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt nicht bei der Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis.“
d)
Absatz 4 wird Absatz 3.
54.
Teil 5 wird Teil 3.
55.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von der vorsitzenden Person“ ersetzt.
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur Personalversammlung zuschalten
1.
Beschäftigte mittels audiovisueller Einrichtungen aus anderen Räumen am Hauptsitz der Dienststelle, aus Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle oder
2.
Beschäftigte in mobiler Arbeit außerhalb der Dienststelle.
§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für Teilversammlungen nach Absatz 2.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
56.
§ 50 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch die Wörter „Jahr seiner Amtszeit“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Personalrat kann den Tätigkeitsbericht nach Maßgabe des § 45 Absatz 3 Satz 3 den Beschäftigten zusätzlich zur Einsicht zur Verfügung stellen.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Dienststellenleiters“ durch die Wörter „der Dienststellenleitung“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Amtsjahr“ ersetzt.
57.
§ 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert.
a)
In Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten“ gestrichen.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Wege- und Fahrzeiten, die für die Teilnahme an der Personalversammlung erforderlich sind.“
58.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „ein Beauftragter“ durch die Wörter „eine Beauftragte oder ein Beauftragter“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ und jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.
59.
Teil 6 wird Teil 4.
60.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „so bestellt der Leiter der Dienststelle“ durch die Wörter „bestellt die Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Halbsatz 1 wird das Wort „so“ gestrichen.
bb)
Im Halbsatz 2 werden die Wörter „der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „die Dienststellenleitung“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „dann“ gestrichen.
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter „eine Vertreterin oder einen Vertreter“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zwei Vertreter“ durch die Wörter „zwei Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
61.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
Im Wortlaut wird die Angabe „§§ 26 bis 40“ durch die Wörter „§§ 26 bis 31 und §§ 33 bis 40“ ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„§ 32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 3 Satz 3 bestimmt wird.“
62.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 und 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3, 5 und 6“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „dann“ gestrichen.
63.
In § 57 werden die Wörter „§ 54 Absatz 2, 3 und 6 und“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 sowie Absatz 6 und“ ersetzt.
64.
Teil 7 wird Teil 5.
65.
Vor § 58 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 1
Jugend- und Auszubildendenvertretungen“.
66.
§ 58 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Jugend- und Auszubildendenvertretungen“.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und die Wörter „und Beschäftigte“ durch die Wörter „sowie Beschäftigte“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
67.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit einer Anzahl wahlberechtigter Beschäftigten von in der Regel
1.
fünf bis 20 aus einer oder einem,
2.
21 bis 50 aus drei,
3.
51 bis 150 aus fünf,
4.
151 bis 300 aus sieben,
5.
mehr als 300 aus neun
Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen sowie -vertretern.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vertretern“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertretern“ ersetzt.
68.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „seinen Vorsitzenden“ durch die Wörter „seine vorsitzende Person“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzende des Wahlvorstandes“ durch die Wörter „Die vorsitzende Person des Wahlvorstands“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „und sechs Monate“ angefügt.
bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, oder am 1. Dezember des dritten Folgejahres. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Kalendermonat vor dem Beginn der regelmäßigen Amtszeit statt. § 26 Satz 3 gilt entsprechend.“
d)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, wählt sie aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung.
(5) § 28, § 29 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 5, § 30 und § 31 gelten entsprechend.“
69.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 35 Absatz 1, 2 gilt“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 2 gelten“ ersetzt.
70.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 48 gilt“ durch die Wörter „Die §§ 48 und 73 Absatz 6 Satz 5 gelten“ ersetzt und werden die Wörter „die außerordentliche Kündigung,“ gestrichen.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Wahlvorstands“ die Wörter „sowie Wahlbewerberinnen“ eingefügt und die Wörter „Absatz 1, 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
71.
In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3, 5 und 6“ ersetzt.
72.
§ 65 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von der vorsitzenden Person“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Der Personalratsvorsitzende“ durch die Wörter „Die vorsitzende Person des Personalrats“ ersetzt.
c)
In Satz 6 werden die Wörter „des Leiters der Dienststelle“ durch die Wörter „der Dienststellenleitung“ ersetzt.
73.
Vor § 67 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 2
Sonstige besondere Vertretungen“.
74.
§ 67 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Lehrer-Bezirkspersonalrat“ durch das Wort „Lehrerbezirkspersonalrat“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Lehrer-Hauptpersonalrat“ durch das Wort „Lehrerhauptpersonalrat“ ersetzt.
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Lehrerbezirkspersonalräte und der Lehrerhauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
1.
Grundschulen,
2.
Oberschulen,
3.
Förderschulen mit diesen zugeordneten Kindergärten,
4.
Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Kollegs,
5.
berufliche Schulen einschließlich berufliche Gymnasien.
Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einer Vertreterin oder einem Vertreter in den Lehrerbezirkspersonalräten und dem Lehrerhauptpersonalrat vertreten. Gehört eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, ist sie oder er nur in der Fachgruppe wählbar, die ihrer oder seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft die oder der Beschäftigte die Entscheidung. Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden.
(3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal sowie Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten sind den Lehrkräften gleichgestellt.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Wahlvorstand für die Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat besteht aus je einer oder einem Beschäftigten der Fachgruppen.“
d)
Absatz 5 wird aufgehoben.
e)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
f)
Absatz 9 wird Absatz 8 und Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Abweichend von § 26 Satz 2 beginnt die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte am 1. August des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte stattfinden, und endet mit Ablauf von fünf Jahren. Abweichend von § 26 Satz 3 führt der bisherige Lehrerpersonalrat die Geschäfte längstens bis zum Ablauf des 30. September des Jahres weiter, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet.“
75.
§ 68 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Polizeibeamten“ durch die Wörter „Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten“ und die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Polizeibeamten“ durch die Wörter „Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten“ ersetzt.
76.
§ 69 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 69
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
(1) Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.
(2) Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Dies gilt nicht, wenn Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen würden, wenn sie von der Dienststelle der Beschäftigten getroffen würden. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 119 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. Der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist vor Erlass von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften anzuhören, wenn diese Maßnahmen nach §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann in grundsätzlichen Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind.
(6) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden beratend teilnehmen.
(7) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesrichterrats beratend und beschließend teilnehmen, soweit
1.
Richterinnen und Richter in ihrer richterlichen Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 2 zugleich unmittelbar belastet werden oder in den Fällen des Absatzes 5 der Beratungsgegenstand für die richterliche Tätigkeit von allgemeiner Bedeutung ist und
2.
ein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht nach § 19 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht.
Sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesstaatsanwaltsrats in den Fällen der Absätze 2 und 5 beratend und beschließend teilnehmen.
(8) Die §§ 8, 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. § 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich die vorsitzende Person der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt.
(9) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt.“
77.
§ 70 wird aufgehoben.
78.
Teil 8 wird Teil 6.
79.
In § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 72 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Dienststellenleiter“ jeweils durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
80.
§ 73 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Verwaltungsanordnungen“ die Wörter „sowie Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „dem Dienststellenleiter“ durch die Wörter „der Dienststellenleitung“ ersetzt.
cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Menschen mit Behinderung und sonstigen schutzbedürftigen, insbesondere älteren Personen zu fördern,“.
dd)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
die berufliche Entwicklung Beschäftigter mit Migrationshintergrund, soweit bekannt, zu fördern,“.
ee)
Die Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch das Wort „Dienststellenleitung“ ersetzt.
cc)
Satz 4 wird aufgehoben.
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„An Vorstellungsgesprächen, welche die Dienststelle zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern durchführt, kann ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied beobachtend teilnehmen, soweit eine nachfolgende Maßnahme der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegt.“
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen.
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststellenleitung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.“
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für Anträge der Dienststellenleitung auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen nach § 127 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt Satz 2 entsprechend.“
81.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Dienststellenleiters“ durch die Wörter „der Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
82.
§ 76 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „so“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „so“ gestrichen und werden die Wörter „dem Dienststellenleiter“ durch die Wörter „der Dienststellenleitung“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren.“
b)
In Absatz 3 wird das Wort „so“ gestrichen und werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Dienstwege“ durch das Wort „Dienstweg“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 wird das Wort „so“ gestrichen.
83.
In § 77 Nummer 4 wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
84.
§ 78 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
1.
bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin oder des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 2 Nummer 6 verstößt,
3.
die zu kündigende Arbeitnehmerin oder der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr oder sein Einverständnis hiermit erklärt.“
cc)
In Satz 4 werden jeweils die Wörter „dem Arbeitnehmer“ durch die Wörter „der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer“ ersetzt und wird das Wort „so“ gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.“
bb)
In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Arbeitnehmers“ durch die Wörter „der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
85.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. Die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der Frist nach Satz 4, 5 oder 6 die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „die Dienststellenleitung“ und das Wort „Dienstwege“ durch das Wort „Dienstweg“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Legt die Dienststellenleitung diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie dies der Personalvertretung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe mit.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „so“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „eines“ durch die Wörter „einer oder eines“ ersetzt.
d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Dienststellenleitung oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorlegen.“
e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
86.
§ 80 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
1.
Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 26 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht;
2.
leistungsbedingter Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 25 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes;
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung;
4.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn;
5.
Versetzung von und zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);
6.
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;
7.
Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten;
8.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;
9.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus;
10.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
11.
vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit;
12.
Ablehnung eines Antrags auf
a)
Teilzeitbeschäftigung oder Gewährung von Sonderurlaub aus familiären Gründen unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts oder
b)
Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen;
13.
vorläufiger Dienstenthebung, Einbehaltung von Besoldung und Erhebung der Disziplinarklage;
14.
Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht von der oder dem Beschäftigten selbst beantragt wurde;
15.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit, Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 51 des Sächsischen Beamtengesetzes;
16.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine oder einen Beschäftigten;
17.
Erstellung des Gleichstellungsplans nach den §§ 23 bis 25 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes;
18.
Ablehnung eines Antrags auf einen Telearbeitsplatz.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 5 bis 7 und 13 bis 16 wird die Personalvertretung nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen oder -ärzten, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder die Übertragung von deren Aufgaben auf eine andere Dienststelle;“.
bb)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3.
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Personalfragebogen;
4.
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte;“.
87.
§ 81 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit.“
bb)
In Satz 5 wird das Wort „Antragstellern“ durch die Wörter „Antragstellerinnen und Antragstellern“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;“.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „dem Dienststellenleiter“ durch die Wörter „der Dienststellenleitung“ ersetzt.
cc)
In Nummer 6 wird das Wort „Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
dd)
In Nummer 9 werden die Wörter „dem Beschäftigten“ durch die Wörter „der oder dem Beschäftigten“ ersetzt.
ee)
In Nummer 11 werden die Wörter „Heimarbeit an technischen Geräten“ durch die Wörter „Tätigkeit an Telearbeitsplätzen, Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“ ersetzt.
ff)
In Nummer 12 werden die Wörter „und Anwendung“ durch ein Komma und die Wörter „Anwendung und wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „so“ gestrichen.
88.
§ 82 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Absatz 1 gilt nicht für Beamtenstellen sowie Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für entsprechende Arbeitnehmerstellen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Landrätinnen, Landräte, Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Beigeordnete und leitende Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“
cc)
In Satz 3 wird das Wort „Abteilungsleiter“ durch die Wörter „Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter“ ersetzt.
dd)
In Satz 4 wird das Wort „Schulleiter“ durch die Wörter „Schulleiterinnen und Schulleiter“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der betroffene Beschäftigte“ durch die Wörter „die oder der betroffene Beschäftigte“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Beschäftigte oder Bewerber“ durch die Wörter „die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber“ ersetzt.
89.
§ 83 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 83
Initiativrecht
Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 80 oder § 81 seiner Mitbestimmung unterliegt, hat er sie schriftlich oder elektronisch der Dienststellenleitung vorzuschlagen. Der Personalrat kann eine Erörterung verlangen, wenn sich die Dienststellenleitung nicht innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen äußert. § 79 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststellenleitung dem Antrag nach Satz 1 nicht, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3 bis 6.“
90.
§ 85 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „des Dienststellenleiters“ durch die Wörter „der Dienststellenleitung“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden das Wort „Beisitzern“ durch die Wörter „Beisitzerinnen und Beisitzern“ und die Wörter „einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person“ durch die Wörter „einer unparteiischen vorsitzenden Person, auf die“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden das Wort „Beisitzer“ durch die Wörter „Beisitzerinnen und Beisitzer“ und die Wörter „den unparteiischen Vorsitzenden“ durch die Wörter „die unparteiische vorsitzende Person“ ersetzt.
dd)
In Satz 5 werden die Wörter „der Vorsitzende seine“ durch die Wörter „die vorsitzende Person ihre“ ersetzt.
ee)
Die Sätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamtinnen und Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die vorsitzende Person nicht zustande, bestellt sie die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Auf Beschluss der Einigungsstelle kann sachverständigen Personen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.“
c)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung keine Beisitzerinnen und Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzerinnen und Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, entscheiden die vorsitzende Person und die erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein.“
e)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die vorsitzende Person“ ersetzt.
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende und Beisitzer“ durch die Wörter „Die vorsitzende Person sowie Beisitzerinnen und Beisitzer“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden das Wort „Beisitzer“ durch die Wörter „Beisitzerinnen und Beisitzer“ und die Wörter „des Vorsitzenden“ durch die Wörter „der vorsitzenden Person“ ersetzt.
g)
In Absatz 7 werden die Wörter „ein Vertreter für den Vorsitzenden“ durch die Wörter „eine Vertretung für die vorsitzende Person“ ersetzt.
91.
In § 87 Absatz 5 und 6 wird jeweils das Wort „so“ gestrichen.
92.
Teil 9 wird Teil 7.
93.
§ 88 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25 und 28 dieses Gesetzes sowie des § 127 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und über“.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 67 Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 6“ ersetzt.
94.
§ 89 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richterinnen und Richtern, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ehrenamtlichen“ die Wörter „Richterinnen und“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
dd)
In Satz 4 werden die Wörter „ehrenamtlichen Richter“ durch die Wörter „ehrenamtlichen Richterinnen und Richter“ und die Wörter „ehrenamtliche Richter“ durch die Wörter „ehrenamtliche Richterinnen und Richter“ ersetzt.
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einer vorsitzenden Person, einer weiteren Richterin oder einem weiteren Richter und je einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter besetzt, die oder der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen wurde.“
95.
Teil 10 wird Teil 8.
96.
§ 90 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Ausschuss gehört höchstens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 gewählt wurde.“
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „einem Beisitzer, der“ durch die Wörter „einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der“ und die Wörter „einem unparteiischen Vorsitzenden“ durch die Wörter „einer unparteiischen vorsitzenden Person“ ersetzt.
97.
§ 91 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „Die Dienststellenleitung“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird das Wort „Vertretern“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.
98.
Teil 11 wird Teil 9.
99.
§ 93 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 93
Übergangsvorschrift
Die Amtszeit der am 29. Juli 2024 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt abweichend von § 61 Absatz 3 Satz 1 drei Jahre.“

Artikel 2
Weitere Änderung des
Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beteiligt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) den dort gebildeten Polizei-Personalrat. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend.“
2.
In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Laufbahn“ ein Komma und die Wörter „Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg, Auswahl für die Zulassung zur Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des
Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
zum Jahr 2025

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 2
Referendariatsvertretungen in der Justiz“.
b)
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Referendariatsvertretungen“.
c)
Nach der Angabe zu § 66 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 66a
Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen
§ 66b
Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder
§ 66c
Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen“.
d)
Die bisherige Angabe zur Überschrift des Teils 5 Abschnitt 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Sonstige besondere Vertretungen“.
2.
Nach § 65 wird folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 2
Referendariatsvertretungen in der Justiz“.
3.
§ 66 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 66
Referendariatsvertretungen
(1) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden Referendariatsvertretungen gebildet.
(2) Referendariatsvertretungen sind
1.
die Referendariatsräte bei den Stammdienststellen der Referendarinnen und Referendare sowie
2.
der Hauptreferendariatsrat beim Oberlandesgericht Dresden.
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind nur für die Referendariatsvertretungen nach Maßgabe von § 66a Absatz 2 bis 4 wahlberechtigt und wählbar.
(4) Für die Referendariatsvertretungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Personalvertretungen, mit Ausnahme der Vorschriften über besondere Vertretungen, sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.“
4.
Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66c eingefügt:
 
„§ 66a
Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen
(1) Die Amtszeit der Referendariatsvertretungen beträgt ein Jahr. Sie beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet mit dem 30. April des nächsten Jahres. Die regelmäßigen Wahlen der Referendariatsräte finden jährlich in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März statt.
(2) Wahlberechtigt zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei ihrer Stammdienststelle. § 13 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.
(3) Wählbar zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag noch mindestens vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren haben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Hauptreferendariatsrat besteht aus Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die von den Stammdienststellen entsendet werden. Wahlberechtigt sind für ihre Stammdienststelle die Mitglieder des jeweiligen Referendariatsrats. Wählbar sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Referendariatsrat bei der Stammdienststelle als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Für je angefangene 100 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Stammdienststelle wird ein Mitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptreferendariatsrat aus, wählt der Referendariatsrat bei der betroffenen Stammdienststelle ein neues Mitglied. § 19 Absatz 4 Satz 2, die §§ 20 bis 24, § 25 Absatz 3, § 28 Absatz 2 sowie § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 finden auf die Wahl des Hauptreferendariatsrats keine Anwendung.
(5) Die Referendariatsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung. Diese bilden den Vorstand.
(6) § 29 Absatz 1 Nummer 5 findet auf die Referendariatsvertretungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft nicht dadurch erlischt, dass weniger als vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren sind.
 
§ 66b
Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder
(1) Jeder Referendariatsrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der jeweiligen Stammdienststelle und der Landesdirektion Sachsen wahr, soweit ausschließlich Angelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betroffen sind. In anderen Angelegenheiten hat er die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(2) Die Mitbestimmung bei der Zuweisung zu den Stammdienststellen, Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(3) Im Anschluss an das Verfahren nach § 79 Absatz 1 bis 3 können die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Hauptreferendariatsrat die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorlegen, das abschließend entscheidet.
(4) § 82 Absatz 1 Satz 1 gilt für Personalangelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend.
(5) Mitglieder der Referendariatsvertretungen dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Im Übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung genommen werden. Dies gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
 
§ 66c
Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 können sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sowie die Leiterinnen und Leiter der Stammdienststellen sowie der Landesdirektion Sachsen auch von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vertreten lassen.
(2) Arbeitsgemeinschaften, denen kein Mitglied einer Referendariatsvertretung angehört, können jeweils eine Vertrauensperson bestimmen. Die Leiterin oder der Leiter der Stammdienststelle und die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts können die Vertrauenspersonen zu Besprechungen mit der Referendariatsvertretung hinzuziehen.
(3) § 27 Absatz 4 und 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5, § 47, § 48 Absatz 1 und 3, § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 79 Absatz 4 und 5 sowie § 85 finden keine Anwendung.“
5.
In Teil 5 wird die Überschrift des bisherigen Abschnitts 2 durch folgende Überschrift ersetzt:
 
„Abschnitt 3
Sonstige besondere Vertretungen“.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Personalratswahlgesetz 2021 vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 210) außer Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften