Gesetz
zur Einführung einer Karenzzeit für Mitglieder der Staatsregierung

Vom 8. Juli 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Ministergesetzes

Das Sächsische Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitglieder der Staatsregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerinnen und Staatsminister und die zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amtsverhältnis“ die Wörter „der Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „einer“ die Wörter „von der Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Staatsminister“ die Wörter „Staatsministerinnen und“ und vor dem Wort „Staatssekretäre“ die Wörter „Staatssekretärinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sobald ein Amtsverhältnis nach Absatz 2 begründet worden ist, fordert die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person der oder des Berufenen betreffenden Unterlagen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an, bewertet sie nach Maßgabe des Artikels 118 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und unterrichtet den nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gebildeten Ausschuss von dem Ergebnis.“
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Schiedsrichter“ die Wörter „Schiedsrichterinnen oder“ eingefügt.
4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
 
„§ 4a
Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses
(1) Mitglieder der Staatsregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Staatsregierung schriftlich unter Beifügung von Nachweisen anzuzeigen. Nachweise sind insbesondere Arbeitsverträge, Anstellungsverträge oder Beschäftigungszusagen sowie gleichwertige Dokumente, aus denen sich der zukünftige Arbeitgeber, dessen Betätigungsfeld sowie Art und Inhalt der zukünftigen Tätigkeit ergeben. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Staatsregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat untersagen.
(3) Die Staatsregierung kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise durch Beschluss untersagen, soweit Anlass zur Sorge besteht, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Staatsregierung beeinträchtigen kann. Die Untersagung ist zu begründen.
(4) Die Staatsregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. Die Staatsregierung veröffentlicht ihre Entscheidung nach Absatz 3 unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums und der wesentlichen Gründe.
(5) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Staatsregierung für die Dauer von fünf Jahren von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags berufen und sind ehrenamtlich tätig. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Es spricht eine Empfehlung nach Absatz 4 Satz 1 aus, wenn diese von der Mehrheit seiner Mitglieder unterstützt wird. Für die Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(6) Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 3 untersagt, so wird das Übergangsgeld in Abweichung von § 12 Absatz 2 für die Dauer der Untersagung in Höhe der Amtsbezüge gewährt. Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld nach Satz 1 und Ruhegehalt nach § 13 wird nur Übergangsgeld gezahlt.“
5.
In § 6 Absatz 1 werden vor dem Wort „Zeuge“ die Wörter „Zeugin oder“ eingefügt.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Amtsverhältnis“ die Wörter „der Ministerpräsidentin oder“ und nach den Wörtern „Wahl durch“ die Wörter „eine neue Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Amtsverhältnisses“ die Wörter „der Ministerpräsidentin oder“ eingefügt und das Wort „vom“ wird durch die Wörter „von der Ministerpräsidentin oder von dem“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Amtes“ die Wörter „der Ministerpräsidentin oder“ und nach dem Wort „sind“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt und das Wort „Nachfolger“ wird durch die Wörter „Nachfolgerinnen und Nachfolger“ ersetzt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
bbb)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „Staatsminister“ die Wörter „Staatsministerinnen und“ eingefügt.
ccc)
In Buchstabe c werden vor dem Wort „Staatssekretäre“ die Wörter „Staatssekretärinnen und“ eingefügt.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
bbb)
In Buchstabe b werden vor dem Wort „Staatsminister“ die Wörter „Staatsministerinnen und“ eingefügt.
ccc)
In Buchstabe c werden vor dem Wort „Staatssekretäre“ die Wörter „Staatssekretärinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „Landesbeamtinnen und“ eingefügt.
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „Landesbeamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Empfängern“ die Wörter „Empfängerinnen und“ eingefügt und vor dem Wort „Empfänger“ werden die Wörter „Empfängerinnen und“ eingefügt.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
10.
In § 13 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
11.
In § 14 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
12.
In § 15 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
13.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden vor dem Wort „Landesbeamte“ die Wörter „Landesbeamtinnen und“ eingefügt.
14.
In § 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „Landesbeamtinnen und“ eingefügt.
15.
In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
16.
In § 19 Absatz 1 werden vor dem Wort „Landesbeamte“ die Wörter „Landesbeamtinnen und“ eingefügt.
17.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Ausscheiden aus den Ämtern als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter des Freistaates Sachsen zum Mitglied der Staatsregierung berufen, so scheidet sie oder er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus ihrem oder seinem Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter aus.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Beamter oder Richter“ durch die Wörter „Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen oder“ und vor dem Wort „Beamter“ die Wörter „Beamtin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Richterin oder der frühere Richter, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, ihrer oder seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter in den Ruhestand.“
bb)
In Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie oder er erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in ihrem oder seinem früheren Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde.“
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der frühere Beamte oder Richter“ durch die Wörter „die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Richterin oder der frühere Richter“ ersetzt.
dd)
In Satz 4 werden die Wörter „des früheren Beamten oder Richters“ durch die Wörter „der früheren Beamtin, des früheren Beamten, der früheren Richterin oder des früheren Richters“ ersetzt.
d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung berufenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes oder eines anderen Landes sowie Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden.“
e)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Entgelt, der der oder dem Beschäftigten in ihrer oder seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn sie oder er im öffentlichen Dienst verblieben wäre.“
18.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamter oder Richter“ durch die Wörter „Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 werden vor dem Wort „seine“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
19.
In § 22 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
20.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre“.
b)
Im Wortlaut werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „Amtsbezeichnung“ die Wörter ‚„Staatssekretärin“ oder‘ eingefügt.
21.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
22.
§ 29 wird aufgehoben.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann den Wortlaut des Sächsischen Ministergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier