Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vom 15. Juli 2024

Auf Grund

des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899),
des § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 3b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) neu gefasst worden ist sowie mit § 3 Absatz 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) und § 1 Absatz 1 Nummer 18 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutzvom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), der zuletzt durch die Verordnung vom 10. April 2024 (SächsGVBl. S. 439) eingefügt worden ist,
des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) und des § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), der zuletzt durch die Verordnung vom 10. April 2024 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist,
des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 54 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, sowie § 32c Absatz 2 Satz 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, und § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), der zuletzt durch die Verordnung vom 10. April 2024 (SächsGVBl. S. 439) neu gefasst worden ist,

verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung

Die Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2016 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 7e Absatz 1“ die Wörter „und 2“ eingefügt.
b)
Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.
c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
des § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein“.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Durchführung des GAP-Strategieplans
(zu § 3b Absatz 4 Satz 1 des Weingesetzes und § 3 Absatz 5 der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein)“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L 946 vom 26.3.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“ durch die Wörter „58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115“ ersetzt.
3.
§ 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Winzergenossenschaften und Erzeugerorganisationen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 2 Absatz 1 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 58 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes fortbesteht, gelten alle im Anbaugebiet und Landweingebiet gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Weingesetzes.“
4.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „Die Angaben „Classic“ und „Selection“ dürfen“ durch die Wörter „Die Angabe „Classic“ darf“ ersetzt.
5.
In § 16 Absatz 3 wird die Angabe „31. Juli“ durch die Angabe „15. August“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften