Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Aufwandsentschädigung für Vorsitzende sowie
Beisitzerinnen und Beisitzer von Einigungsstellen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz
(VwV Aufwandsentschädigung Einigungsstellenmitglieder)

Vom 29. Juli 2024

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt aufgrund des § 85 Absatz 6 Satz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes die Höhe der Aufwandsentschädigung für Vorsitzende sowie Beisitzerinnen und Beisitzer von Einigungsstellen.
2.
Bei der Bestellung von Mitgliedern von Einigungsstellen haben die oberste Dienstbehörde und die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.
3.
Den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend zu verfahren.

II.
Vorsitzende der Einigungsstelle

4.
Vorsitzende haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Für die oder den Vorsitzenden soll der Stundensatz für jede angefangene Sitzungsstunde zwischen 70 bis 125 Euro betragen. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung können neben den Bemessungskriterien des § 85 Absatz 6 Satz 4 und 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes andere Aspekte, insbesondere die Bedeutung des Spruchs der Einigungsstelle oder die besondere Fachkunde der oder des Vorsitzenden eine Modifizierung der Aufwandsentschädigung rechtfertigen. Dieser Stundensatz wird auch für die Vor- und Nachbereitungszeit der Sitzung angesetzt.
5.
Vor Aufnahme der Tätigkeit soll eine Vereinbarung zur Höhe des Stundensatzes nach Maßgabe von Nummer 4 abgeschlossen werden. Ist die Einigungsstelle als ständige Einrichtung gebildet worden, kann die Vereinbarung nach Satz 1 pauschal für das Jahr der Bestellung der oder des Vorsitzenden erfolgen.

III.
Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle

6.
Beisitzerinnen und Beisitzer haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung ihrer Einigungsstellentätigkeit, soweit sie nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören, in dem die Einigungsstelle gebildet wurde (geschäftsbereichsfremde Beisitzerinnen und Beisitzer).
7.
Vor der Bestellung einer geschäftsbereichsfremden Beisitzerin oder eines geschäftsbereichsfremden Beisitzers hat die Personalvertretung eine Abwägungsentscheidung über die Notwendigkeit ihrer oder seiner Bestellung und zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu treffen sowie die Dienststelle rechtzeitig über diese Entscheidung zu informieren (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016, Az.: 5 P 2.15).
8.
Der Stundensatz geschäftsbereichsfremder Beisitzerinnen und Beisitzer soll sieben Zehntel des Stundensatzes der oder des Vorsitzenden nicht überschreiten. Die Überschreitung dieses Stundensatzes ist in besonderen Ausnahmefällen möglich, sofern die Bestellung der Beisitzerin oder des Beisitzers unter Beachtung der in Nummer 7 genannten Anforderungen nur bei einer für die Berufsgruppe der Beisitzerin oder des Beisitzers üblichen Honorarhöhe erreichbar ist.
9.
Nummer 5 Satz 1 gilt entsprechend.

IV.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

10.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
11.
Gleichzeitig tritt die VwV Aufwandsentschädigung Einigungsstellenmitglieder vom 22. Mai 2017 (SächsABl. S. 782), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243) außer Kraft.

Dresden, den 29. Juli 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster