Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“

Vom 6. August 2024

Aufgrund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebene Fläche auf dem Gebiet der Städte Schirgiswalde-Kirschau und Wilthen und der Gemeinden Neukirch/Lausitz, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree und Steinigtwolmsdorf des Landkreises Bautzen sowie der Stadt Neustadt in Sachsen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“.

(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten im Hochwasserentstehungsgebiet die Gebote, Verbote und Einschränkungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) 1Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer zusammenhängenden Fläche von 4 765 Hektar. 2Es umfasst die in Anlage 1 aufgelisteten Flurstücke und Flurstücksteile.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet ist in Kartenform in Anlage 2 (eine Gesamtkarte), in Anlage 3 (eine Übersichtskarte über die Anordnung der Detailkarten) und in Anlage 4 (70 Detailkarten) als rote Fläche mit roter Umrandung dargestellt.

(3) 1Maßgeblich für den Grenzverlauf des Hochwasserentstehungsgebietes ist die Linienaußenkante der in den Detailkarten dargestellten Umrandung. 2Veränderungen der Bezeichnungen oder Grenzen der Flurstücke verändern die Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(4) Das Flurstücksverzeichnis nach Absatz 1 und die Karten nach Absatz 2 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei den folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

Diesntzeiten
Beistrich Wochentage Dienstzeiten
Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden –
Stauffenbergallee 2, Raum 2080
01099 Dresden
Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9, Raum 103
02625 Bautzen
Montag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Bürgerbüro Sebnitz
Kirchstraße 5, Raum 107
01855 Sebnitz
Montag   9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:   9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag:   9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag:   9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

(2) 1Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.

2Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen https://www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.

Dresden, den 6. August 2024

Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin

Hinweis:

Die Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung sind auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/umwelt unter der Rubrik Oberflächenwasser & Hochwasserschutz – Hochwasserentstehungsgebiete einsehbar.

Änderungsvorschriften