Verordnung
des Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der
Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Vom 15. August 2024

Auf Grund

des § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), von dem Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) neu gefasst und Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist,
des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), sowie
des § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355), der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) eingefügt worden ist,

verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Die Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „berufsbegleitend“ durch das Wort „berufsintegrierend“ ersetzt.
bb)
Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2.
Masterstudiengänge und berufsintegrierende Studiengänge von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Studienganges,
3.
die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie deren Dienstherrn oder Arbeitgebern, soweit diese die Teilnahme angemeldet haben.“
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ und das Wort „berufsbegleitenden“ durch das Wort „berufsintegrierenden“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Student“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ und das Wort „Student“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden das Wort „berufsbegleitende“ durch das Wort „berufsintegrierende“ und das Wort „Student“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
3.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Studiengangs kann die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Teilnahme an nur einzelnen Modulen des Studienganges anteilig erlassen werden. Die Gebühr gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann für Teilnehmende, die nach Zugang der Teilnahmezusage, aber vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftlichen Tagung abgemeldet werden, auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers, soweit dieser die Teilnehmerin oder den Teilnehmer angemeldet hat, im Übrigen auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, ganz oder teilweise erlassen werden.“
4.
In § 4 werden die Wörter „vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289)“ ersetzt.
5.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Höhe der Gebühr für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt je teilnehmender Person
1.
in der Laufbahnausbildung gemäß der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
a)
für den Grundausbildungslehrgang 22 400 Euro,
b)
für den Abschlusslehrgang 1 700 Euro,
c)
für den Gruppenführerlehrgang 8 500 Euro,
d)
für den Zugführerlehrgang 14 200 Euro,
2.
für berufsqualifizierende Lehrgänge
a)
zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten Theorie 4 350 Euro,
b)
zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten Praxis 4 450 Euro,
c)
welche nicht unter den Buchstaben a und b erfasst sind, eine Rahmengebühr von 4 000 Euro bis 15 000 Euro,
3.
für Lehrgänge der Führungskräfteausbildung der Freiwilligen Feuerwehren gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 150 Euro bis 3 000 Euro und
4.
für in den Nummern 1 bis 3 nicht erfasste Lehrgänge 80 Euro bis 5 000 Euro.
Die Feuerwehrdienstvorschrift 2 und die Gebühren für die einzelnen Lehrgänge sind auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen zu veröffentlichen.“
6.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gebühr kann für Teilnehmende, die nach Zugang der Teilnahmezusage, aber vor Beginn der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme abgemeldet werden, auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden.“
7.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Gebühren von der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer sowie ihrem oder seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit dieser die Anmeldung vorgenommen hat.“
8.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gebühr kann auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Teilnehmende nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung, aber vor deren Beginn abgemeldet werden.“
9.
§ 9a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ und das Wort „berufsbegleitendes“ durch das Wort „berufsintegrierendes“ ersetzt.
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Teilnahme an einem Lehrgang an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Bedarfsträger, die vor dem 1. Oktober 2024 geschlossen wurde, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung in der Fassung vom 15. Juni 2006 weiter.“
10.
Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. August 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften