Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der kommunalen Integrationsarbeit
für Menschen mit Migrationshintergrund
(Kommunalintegrationsarbeitsverordnung – KomIntAVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur kommunalen Integrationsarbeit für Menschen mit Migrationshintergrund

Vom 29. August 2024

Abschnitt 1
Verfahrensvorschriften zur Förderung kommunaler Integrationsarbeit

§ 1
Zuweisung für die kommunale Integrationsarbeit

(1) Gefördert werden

1.
das kommunale Integrationsmanagement,
2.
die kommunale Integrationsberatung,
3.
die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte,
4.
der oder die Beauftragte für Integration und Teilhabe,
5.
die Flüchtlingssozialarbeit einschließlich der Beratung zur freiwilligen Rückkehr.

(2) Die Höhe der Zuweisung ergibt sich aus dem Anteil der Verteilungsmasse, der dem Anteil der Einwohnerzahl des Zuweisungsempfängers an der Einwohnerzahl aller Zuweisungsempfänger entspricht.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Verteilungsmasse sind die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung der jeweiligen Fördergegenstände nach § 1 Absatz 1 im jeweiligen Haushaltsjahr verfügbaren Mittel.

(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die zum 31. Dezember des Vorjahres in der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamts ausgewiesene Gesamtzahl der Bevölkerung.

§ 3
Förderfähige Ausgaben

1Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben. 2Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von unbeweglichen Sachen und der Erwerb von Fahrzeugen.

§ 4
Berechnung der Zuweisung, Zuweisungsverfahren

(1) 1Die Zuweisung wird für die Dauer eines Haushaltsjahres und erstmalig für das Jahr 2025 bewilligt. 2Bei Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung ist die Bewilligung für die Dauer eines Doppelhaushalts möglich.

(2) Die Höhe der Zuweisung wird vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Bewilligungszeitraum festgestellt und der Bewilligungsstelle mitgeteilt.

(3) 1Zuweisungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie erhalten vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zum 1. November des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres eine Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung und können dazu innerhalb von zwei Wochen zur Mitteilung Stellung nehmen.

(4) 1Ergibt sich im laufenden Haushaltsjahr, insbesondere in der Zeit einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen, dass die Höhe der Zuweisung voraussichtlich von der nach Absatz 3 mitgeteilten Höhe abweichen wird, soll eine aktualisierte Mitteilung über die voraussichtliche Höhe der Zuweisung ergehen. 2Der Zuweisungsempfänger kann innerhalb von zwei Wochen zur aktualisierten Mitteilung Stellung nehmen.

(5) Beanstandet ein Zuweisungsempfänger die Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, prüft das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die inhaltlichen Einwände und stellt die Zuweisung neu fest, soweit die Beanstandung begründet ist.

(6) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – nach Maßgabe des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung durch Bescheid fest.

§ 5
Auszahlung und Verwendung

(1) 1Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuweisung in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. 2Im Fall des § 4 Absatz 5 kann die Bewilligungsstelle eine dritte Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr vornehmen.

(2) Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuweisungen nicht fristgerecht erbracht hat.

(3) Die Zuweisung ist nach den §§ 11 bis 15, 19 und 26 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes sowie den §§ 9 bis 14 dieser Verordnung zu verwenden (zweckentsprechende Verwendung).

§ 6
Weiterleitung der Zuweisung

(1) Der Zuweisungsempfänger darf als Erstempfänger der Zuweisung diese unter Beachtung von § 5 Absatz 3 ganz oder teilweise in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterleiten.

(2) Er hat sicherzustellen, dass die jeweils maßgebenden Bestimmungen des Zuweisungsbescheids auch den Dritten auferlegt werden.

§ 7
Verwendungsnachweis

(1) 1Der Zuweisungsempfänger hat

1.
sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung nachzuweisen und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuweisung betreffenden Unterlagen als Originale, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern aufzubewahren.

2Zur Aufbewahrung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden.

(2) 1Der Verwendungsnachweis ist unter Nutzung eines von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulars auf elektronischem Weg nach § 3a Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erbringen. 2Er besteht aus

1.
einem nach den Fördergegenständen dieser Verordnung gegliederten Sachbericht,
2.
dem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer Erklärung über die Gesamtsumme der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu den jeweiligen Zuweisungen in den Fördergegenständen sowie
3.
einer Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung innerhalb des Bewilligungszeitraums.

3Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuweisung und das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.

(3) Der Verwendungsnachweis nach Absatz 2 ist von der Oberbürgermeisterin, dem Oberbürgermeister, der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister, der Landrätin, dem Landrat oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 8
Aufhebung der Bewilligung

Im Fall der Aufhebung des Zuweisungsbescheids kann die Rückzahlung der Zuweisung mit der nächsten Auszahlung an den Zuweisungsempfänger verrechnet werden, wenn der zu erstattende Betrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt ist.

Abschnitt 2
Grundlagen der kommunalen Integrationsarbeit

§ 9
Kommunales Integrationsmanagement

Das kommunale Integrationsmanagement dient der gesamtheitlichen Planung, Koordinierung und Durchführung der kommunalen Integrationsarbeit und stärkt den gesellschaftlichen Zusammenhalt in der Kommune.

§ 10
Kommunales Integrationskonzept

(1) Ein kommunales Integrationskonzept soll als Grundlage des kommunalen Integrationsmanagements mit Hilfe der folgenden Maßnahmen entwickelt werden:

1.
einer Bedarfs- und Potenzialanalyse,
2.
einer Angebotsanalyse,
3.
der Entwicklung eines Leitbildes und
4.
einer Ziel- und Maßnahmenplanung.

(2) Das Konzept

1.
orientiert sich am jeweils gültigen Zuwanderungs- und Integrationskonzept des Freistaats Sachsen,
2.
entwickelt die organisatorischen Grundlagen und Strukturen, insbesondere die Vernetzung, Zusammenarbeit und Beteiligung von Aufnahmegesellschaft, Vereinen, Verbänden, Bündnissen, ehrenamtlich Tätigen, Interessierten, freien und privaten Trägern der Integrationsarbeit, Akteurinnen und Akteuren aus Verwaltung, Politik und Sozialräumen mit hohem Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund,
3.
legt Strategien zur Umsetzung des Grundsatzes des Forderns und Förderns fest und
4.
soll regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben werden.

(3) Das kommunale Integrationskonzept ist dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach jeweiliger Aktualisierung vorzulegen.

§ 11
Kommunale Integrationsberatung

(1) 1Die kommunale Integrationsberatung wird insbesondere durch Integrations-Beratungszentren geleistet. 2Sie dient der Stärkung und Vernetzung aller Akteurinnen und Akteure der Integrationsarbeit vor Ort und richtet sich an alle im Freistaat Sachsen lebenden Menschen. 3Dabei soll sie das gegenseitige Verständnis und eine Anerkennungs- und Willkommenskultur vor Ort im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenhaltes fördern.

(2) Die kommunale Integrationsberatung soll umfassende, zielgruppenspezifische, behörden- und rechtskreisübergreifende Erstberatungen durchführen und an die zuständigen Stellen verweisen, insbesondere zu Fragen

1.
des Wohnens,
2.
des Spracherwerbs,
3.
der frühkindlichen Bildung,
4.
der Schulbildung,
5.
von Ausbildung und Arbeitsmarkt sowie
6.
der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

(3) Integrations-Beratungszentren sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gut erreichbar sein und ausreichende Beratungskapazitäten bieten.

(4) Zur Stärkung und Vernetzung integrationsfördernder Strukturen können insbesondere folgende Maßnahmen und Unterstützungskräfte zum Einsatz kommen:

1.
Kommunale Integrationskoordinatorinnen und Integrationskoordinatoren, insbesondere zur Unterstützung der Amts- und Verantwortungsträger in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
2.
Koordinationskräfte für Integration, insbesondere zur Stärkung der Arbeit lokaler und regionaler Netzwerke oder für Koordinierungsaufgaben im Bereich Integration,
3.
Orientierungsmaßnahmen, Sprach- und Kulturmittlung sowie Gemeindedolmetscherdienste,
4.
die Finanzierung von Ausgaben im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten sowie
5.
die Finanzierung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Beratungsangeboten.

(5) Zur Qualitätssicherung soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der kommunalen Integrationsberatung tätig sind, die Möglichkeit zur regelmäßigen Fortbildung, insbesondere in den Bereichen Diversitätsmanagement, Sprachen und Konfliktmanagement, gegeben werden.

(6) Die Mehrsprachigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der kommunalen Integrationsberatung tätig sind, soll gefördert werden.

§ 12
Flüchtlingssozialarbeit

(1) Die Flüchtlingssozialarbeit richtet sich an

1.
aufzunehmende Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 5 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt zugewiesen wurden, und
2.
Geduldete gemäß den §§ 60a bis 60d des Aufenthaltsgesetzes.

(2) 1Die Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte der Flüchtlingssozialarbeit sind

1.
die Befähigung der Zielgruppe nach Absatz 1 zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und Aufnahme von Beschäftigung durch Unterstützung und Orientierung in der neuen Lebenssituation,
2.
die Förderung des Besuchs von Kindertageseinrichtungen und der schulischen Integration durch unterstützende Begleitung,
3.
die Unterstützung für die Unterbringung und das Einleben in einer privaten Wohnung,
4.
die Förderung des friedlichen Zusammenlebens und Vermeidung von Konfliktsituationen, insbesondere in den Gemeinschaftsunterkünften,
5.
die Förderung von ehrenamtlichem sozialem Engagement der Bevölkerung, von Verbänden, Kirchen und anderen gemeinwohlorientierten Einrichtungen und Organisationen als Beitrag zum Kennenlernen und zum gegenseitigen Verständnis zwischen Flüchtlingen und der einheimischen Bevölkerung.

2Rechtsberatung ist nicht Gegenstand der Flüchtlingssozialarbeit.

(3) Die Flüchtlingssozialarbeit

1.
ist organisatorisch getrennt von der im engeren Sinne für ausländerrechtliche Angelegenheiten zuständigen Stelle durchzuführen,
2.
genügt den Qualitätsstandards der sozialen Arbeit und
3.
setzt nicht mehr als 20 Prozent der zugewiesenen Mittel für Verwaltungsaufgaben ein.

(4) 1Die eingesetzten Fachkräfte verfügen in der Regel über ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Erziehungswissenschaften oder vergleichbare Qualifikationen. 2Abweichend davon können auch Personen mit besonderen Kenntnissen, interkulturellen Fähigkeiten oder praktischen Erfahrungen, welche für die soziale Betreuung von Flüchtlingen förderlich sind, in der Flüchtlingssozialarbeit eingesetzt werden. 3Die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen sind auf Verlangen der unteren Integrationsbehörde durch geeignete schriftliche Bestätigungen, beispielsweise Zeugnisse, Zertifikate oder Arbeitsverträge nachzuweisen. 4Für Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beschäftigt wird, kann von den Sätzen 1 bis 3 abgewichen werden.

(5) 1Die Flüchtlingssozialarbeit soll nach einem ganzheitlichen Konzept wirken, welches die Betroffenenperspektive beachtet. 2Der Betreuungsschlüssel sollte grundsätzlich 1 : 100 betragen.

(6) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

(7) Die Zuweisung zum Fördergegenstand nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 darf nur dann erfolgen, wenn Zuweisungsempfänger jeweils die Gewähr dafür bieten, dass ihr Angebot zur Flüchtlingssozialarbeit die Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 erfüllt.

§ 13
Rückkehrberatung

(1) Ziel der Rückkehrberatung ist es, die individuellen Möglichkeiten der Rückkehr und nachhaltigen Reintegration im Herkunftsland sowie deren Förderung aufzuzeigen und insbesondere bei ausreisepflichtigen Personen die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr darzulegen.

(2) Inhaltliche Schwerpunkte sind

1.
die Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,
2.
die Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation in der Bundesrepublik Deutschland,
3.
Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Rückkehrabsichten,
4.
die gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, einschließlich Informationen über die Gewährung etwaiger Reintegrationshilfen,
5.
die Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, insbesondere vom Freistaat Sachsen und vom Bund,
6.
die Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern und Drittstaaten,
7.
Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen sowie
8.
die Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.

(3) Die Rückkehrberatung hat sich an den in Deutschland allgemein anerkannten Prinzipien einer guten Rückkehrberatung zu orientieren.

§ 14
Kommunale Integrations- und Teilhabeberichte

(1) 1Mit den kommunalen Integrations- und Teilhabeberichten können die Integrationserfolge und -defizite des Integrationsprozesses der in den jeweiligen Gebietskörperschaften lebenden Menschen mit Migrationshintergrund kontinuierlich systematisch beobachtet und begleitet werden. 2Damit wird eine gezielte Verbesserung von Maßnahmen und Steuerung von Ressourcen und die Anpassung der kommunalen Integrationskonzepte ermöglicht.

(2) 1Die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte sollen folgende Informationen enthalten:

1.
einen Überblick über die Bevölkerungsstruktur von Menschen mit Migrationshintergrund in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt anhand
a)
der Darstellung der Bevölkerungsentwicklung und der Alters- sowie Geschlechterstruktur von Menschen mit Migrationshintergrund im Vergleich zu Menschen ohne Migrationshintergrund,
b)
der Darstellung der Zu- und Abnahme des in § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreises sowie
c)
der Benennung der zehn häufigsten Herkunftsländer von Menschen mit Migrationshintergrund,
2.
eine Darstellung der Maßnahmen der kommunalen Integrationsarbeit anhand
a)
der Anzahl der Integrations-Beratungszentren,
b)
der Anzahl der in den Integrations-Beratungszentren tätigen Personen, angegeben als Stellen im Vollzeitäquivalent und mit entsprechender Eingruppierung nach jeweils geltendem Tarifvertrag,
c)
der Anzahl der durchgeführten Beratungen in den Integrations-Beratungszentren,
d)
der Anzahl der Beratungen aufgeteilt in die Themenfelder Arbeit, Bildung, Wohnen, Gesundheit, Kultur und Sonstiges,
e)
der Anzahl der Kommunalen Integrationskoordinatorinnen und Integrationskoordinatoren,
f)
der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen nach § 11 Absatz 4 Nummer 3 aufgeschlüsselt nach
aa)
der Anzahl der Orientierungsmaßnahmen,
bb)
der Anzahl der Einsätze der Sprach- und Kulturmittlung sowie
cc)
der Anzahl der Einsätze der Gemeindedolmetscherdienste,
g)
der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 4,
h)
der Anzahl der geförderten Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 5,
i)
der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen gemäß § 12 aufgeschlüsselt nach
aa)
den jeweiligen Stellen, die Aufgaben der Flüchtlingssozialarbeit wahrnehmen unabhängig von der Trägerschaft,
bb)
der Anzahl der Personen, die in den Stellen, die Aufgaben der Flüchtlingssozialarbeit wahrnehmen, tätig sind, angegeben als Stellen im Vollzeitäquivalent und mit entsprechender Eingruppierung nach jeweils geltendem Tarifvertrag,
cc)
der Anzahl der Beratungen im Bereich der Flüchtlingssozialarbeit sowie
dd)
der Anzahl der Beratungen aufgeteilt in die Themenfelder Arbeit, Bildung, Wohnen, Gesundheit, Kultur und Sonstiges,
j)
der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen gemäß § 13 aufgeschlüsselt nach
aa)
den jeweiligen Stellen, die Aufgaben der Rückkehrberatung wahrnehmen unabhängig von der Trägerschaft,
bb)
der Anzahl der Personen, die in den Stellen die Aufgaben der Rückkehrberatung wahrnehmen, tätig sind, angegeben als Stellen im Vollzeitäquivalent und mit entsprechender Eingruppierung nach jeweils geltendem Tarifvertrag,
cc)
der Anzahl der Beratungen im Bereich der Rückkehrberatung sowie
dd)
der Anzahl der aufgrund der Beratung vollzogenen freiwilligen Ausreisen und
3.
eine abschließende Bewertung zur Wirkung der kommunalen Integrationsarbeit in Bereichen der strukturellen, sozialen, kulturellen und identifikatorischen Integration.

2Die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den jeweiligen Berichtszeitraum aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren in zahlenmäßiger Darstellung und mit einer Auswertung zu erfassen und anzugeben.

(3) Für die ersten kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte beginnt der Berichtszeitraum mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2024.

Änderungsvorschriften