Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung

Vom 25. November 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5) verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung

Die Sächsische Ökokontrollstellenverordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 653) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und über eine Haftpflichtversicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kontrollmaßnahmen verursachte Schäden in angemessener Höhe verfügen“ gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 7 wird aufgehoben.
bb)
Nummer 8 wird Nummer 7.
2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde
(1) Die Überwachung der Kontrollstellen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Öko-Landbaugesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. November 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften