Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Abkürzung von Fristen im Sächsischen Wahlgesetz
im Fall der Auflösung des Sächsischen Landtages
(Wahlfristverkürzungsverordnung – WahlFrVO)

Vom 19. Dezember 2024

Auf Grund des § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Abkürzung von Fristen

(1) Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz festgelegten Fristen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verkürzt.

(2) In § 18 tritt

1.
in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des 90. Tages der 47. Tag und
2.
in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 37. Tag.

(3) In § 19 tritt an die Stelle des 66. Tages der 34. Tag.

(4) In § 26 tritt

1.
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
2.
in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 24. Tag und
3.
in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.

(5) In § 28 tritt

1.
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag und
2.
in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2024

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften