Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Abkürzung von Fristen im Sächsischen Wahlgesetz
im Fall der Auflösung des Sächsischen Landtages
(Wahlfristverkürzungsverordnung – WahlFrVO)
Vom 19. Dezember 2024
Auf Grund des § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes vom 11. August 2023 (SächsGVBl. S. 598) verordnet das Staatsministerium des Innern:
§ 1
Abkürzung von Fristen
(1) Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz festgelegten Fristen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verkürzt.
(2) In § 18 tritt
- 1.
- in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des 90. Tages der 47. Tag und
- 2.
- in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 37. Tag.
(3) In § 19 tritt an die Stelle des 66. Tages der 34. Tag.
(4) In § 26 tritt
- 1.
- in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
- 2.
- in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 24. Tag und
- 3.
- in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.
(5) In § 28 tritt
- 1.
- in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag und
- 2.
- in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 2024
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster