Prüfungsordnung
der Landesdirektion Sachsen
für die Abschlussprüfung der Ausbildung
in den umwelttechnischen Berufen
(POutB)
Vom 16. Dezember 2024
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 3. Dezember 2024 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen*:
Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
§ 1
Errichtung
(1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Die Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen nach Abschnitt 3 dieser Verordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 2
Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1) ¹Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. ²Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) ¹Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. ²Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(8) ¹Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes). ²Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) ¹Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. ²Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(10) ¹Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. ²Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren festgesetzt wird. ³Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes).
(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 2a
Prüferdelegation
(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) ¹Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). ²Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 42 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) ¹Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes). ²Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. ³Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.
(5) ¹Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. ²Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. ³Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) ¹Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. ²Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- eingetragene Lebenspartner,
- 4.
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- 5.
- Geschwister,
- 6.
- Kinder der Geschwister,
- 7.
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 8.
- Geschwister der Eltern,
- 9.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
³Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 2.
- in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- 3.
- im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) ¹Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. ²Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. ³Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. ⁴Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) ¹Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. ²Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) ¹Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. ²Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. ³Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. ⁴Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) ¹Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. ²Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
(2) ¹Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. ²Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(4) ¹In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. ²Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5
Geschäftsführung
(1) ¹Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. ²Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) ¹Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. ²Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. ³Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. ⁴Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
(4) ¹Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. ²§ 31 Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) ¹Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. ²§ 31 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 5a
Aufgaben des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss ist zuständig für folgende Aufgaben:
- 1.
- Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
- 2.
- Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
- 3.
- Erstellung von Prüfungsaufgaben und Entscheidung über deren Eignung für die Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2, und deren Beschluss
- 4.
- Bestimmung der Prüfer für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2,
- 5.
- Prüfung von Zulassungsvoraussetzungen, die die zuständige Stelle für nicht gegeben hält (§12 Absatz 1 Satz 2),
- 6.
- Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 26),
- 7.
- Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 27),
- 8.
- Abnahme der Prüfungsleistungen und Beschluss der Gesamtergebnisse (§ 29).
§ 6
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Abschnitt 2
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) ¹Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr. ²Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. ³Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
(2) ¹Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens zwei Monate vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. ²Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 8
Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
(1) Über die Zulassung der zwei zeitlich auseinanderfallenden Teile der Abschlussprüfung ist jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes),
- 1.
- wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
- 2.
- wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und
- 3.
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes), wer
- 1.
- über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
- 2.
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
- 3.
- aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. ²In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
(4) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 9
Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
- 1.
- wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. ²Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
- a)
- nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
- b)
- systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
- c)
- durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes),
- 2.
- wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) ¹Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. ²Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. ³Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. ⁴Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
(3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 11
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) ¹Der Auszubildende ist mit seiner Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare vom Ausbildenden zur Prüfung anzumelden. ²Besteht kein Berufsausbildungsverhältnis, kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung stellen. ³Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
(2) In den Fällen der §§ 9 und 10 Absatz 2 und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den Prüflingen einzureichen.
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständige Stelle, sofern
- 1.
- in den Fällen der §§ 8 und 10 Absatz 1 die Ausbildungsstätte,
- 2.
- im Fall des § 9 die auf die Prüfung vorbereitende Bildungsstätte oder der Hauptwohnsitz der Prüflinge,
- 3.
- in den Fällen des § 10 Absatz 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Hauptwohnsitz
im Freistaat Sachsen liegt.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
- a)
- in den Fällen von § 8 Absatz 3 und 4
- –
- Bescheinigung über die Teilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung,
- –
- ein vorgeschriebener, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes,
- b)
- in den Fällen des § 8 Absatz 2
- –
- ein vorgeschriebener, vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneter Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes,
- c)
- im Fall des § 10 Absatz 1
- –
- zusätzlich zu den Unterlagen nach Buchstabe a oder Buchstabe b das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
- d)
- in den Fällen des § 9
- –
- Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 9 Nummer 1 zusätzlich
- –
- Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsganges,
- e)
- in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2
- –
- Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
- f)
- in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3
- –
- glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
§ 12
Entscheidung über die Zulassung
(1) ¹Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. ²Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) ¹Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. ²Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Abschnitt 3
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 13
Prüfungsgegenstand
(1) ¹Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit als Umwelttechnologe in der jeweiligen Fachrichtung erworben hat. ²In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
³Die Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395) ist zugrunde zu legen (§ 38 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) Die Prüfungssprache ist deutsch.
§ 14
Gliederung Teil 1 der Abschlussprüfung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen
(1) ¹Teil 1 der Abschlussprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. ²Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage zu § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) in den umwelttechnischen Berufen vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395) für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“ statt.
(4) Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
- 3.
- Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 4.
- Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- 5.
- Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
- 6.
- Risiken durch Krankheitserreger zu bewerten und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
- 7.
- Risiken für ökologische Kreisläufe zu beurteilen und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
- 8.
- elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
- 9.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- 10.
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu beurteilen sowie
- 11.
- Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(5) ¹Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. ²Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. ³Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(6) ¹Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt fünf Stunden. ²Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. ³Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(7) ¹Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
(8) Die Bewertung des Teil 1 der Abschlussprüfung nach Absatz 3 wird mit 20 Prozent im Gesamtergebnis (§ 30 Absatz 2) berücksichtigt.
Unterabschnitt 1
Berufsausbildung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung
§ 15
Gliederung Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den umwelttechnischen Berufen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(4) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ (§ 15a),
- 2.
- „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“ (§ 15b),
- 3.
- „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ (§ 15c) sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (§15d)
§ 15a
Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
(1) Im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,
- 2.
- Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
- 4.
- eine Fehlersuche durchzuführen,
- 5.
- unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,
- 6.
- Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und
- 7.
- die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) ¹Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. ²Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) ¹Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. ²Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 15b
Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“
(1) Im Prüfungsbereich „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) ¹Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Wasserproben zu entnehmen, physikalisch-chemische Analysen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen sowie
- 2.
- Anlagen und Anlagenteile zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung zu betreiben und instand zu halten.
²Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen, die aus einer Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 bezieht, und aus einer weiteren Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 bezieht, besteht. ³Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. ⁴Während der Durchführung der Teilaufgaben nach Satz 2 wird mit dem Prüfling jeweils ein situatives Fachgespräch über die Teilaufgabe der Arbeitsaufgabe geführt. ⁵Die Teilaufgabe, die sich auf den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 bezieht, kann digital mittels eines Simulationsprogramms durchgeführt werden; vor der Prüfung ist dem Prüfling die Gelegenheit zu geben, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten. ⁶Die Prüfungszeit für die Durchführung der Teilaufgaben nach Satz 2 beträgt jeweils 90 Minuten. ⁷Die situativen Fachgespräche dauern jeweils höchstens fünf Minuten.
(3) ¹Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- den Betrieb einer wasserwirtschaftlichen Anlage unter Beachtung der vorhandenen Wasserressourcen zu erläutern,
- 2.
- Gefährdungen der Wassergewinnung zu erkennen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefährdungen auszuwählen und zu beschreiben,
- 3.
- Möglichkeiten für die Probenahme zu benennen, physikalisch-chemische Analysen zu erläutern, Probenahmeprotokolle anzufertigen sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und zu beurteilen,
- 4.
- die Durchführung der Wasseraufbereitung mittels Steuerungs- und Regelungsprozessen zu beschreiben,
- 5.
- die Bedienung von Anlagen und Anlagenteilen zur Wasserspeicherung unter Beachtung der Grundlagen der Hygiene zu beschreiben sowie
- 6.
- den Betrieb und die Instandhaltung von Anlagen und Anlagenteilen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung zu erläutern.
²Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ³Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. ⁴Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 120 Minuten.
(4) ¹Aus den Bewertungen der beiden Teilaufgaben nach Absatz 2 Satz 2 wird als Bewertung des ersten Teils das arithmetische Mittel berechnet. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent.
§ 15c
Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“
(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) ¹Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Wasserverlustanalysen durchzuführen und Instandhaltungsmaßnahmen einzuleiten,
- 2.
- Baustellen zu koordinieren und abzusichern und
- 3.
- einen Trinkwasserhausanschluss nach Vorgaben herzustellen, instand zu setzen und zu betreiben.
²Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. ³Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. ⁴Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. ⁵Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. ⁶Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.
(3) ¹Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Durchführung von Wasserverlustanalysen zu erläutern und Instandhaltungsmaßnahmen zu beschreiben,
- 2.
- die Absicherung und Kennzeichnung von Baustellen zu erläutern,
- 3.
- die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses zu erläutern sowie dessen Betreiben und Instandsetzung zu beschreiben,
- 4.
- Datenschutzvorgaben beim Betreiben der Kundenanlage einzuhalten,
- 5.
- die Kontrolle von Kundenanlagen unter Beachtung der Trinkwassergüte zu erläutern sowie
- 6.
- Dokumentationen zu erstellen.
²Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ³Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. ⁴Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 40 Prozent
§ 15d
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) ¹Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15e
Gewichtung der Prüfungsbereiche des Teil 2
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche nach § 15 Absatz 4 sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit 15 Prozent,
- 2.
- „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“ mit 35 Prozent,
- 3.
- „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ mit 20 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
§ 15f
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) ¹Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser“,
- b)
- „Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser“ oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des Prüfungsbereichs nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
²Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur durchgeführt werden in
- 1.
- dem schriftlich zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- dem schriftlich zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
- 3.
- dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 15g
Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung, für Kreislauf- und Abfallwirtschaft oder Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen nach der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395) sind
- 1.
- die Auszubildenden von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die jeweils abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren.
Unterabschnitt 2
Berufsausbildung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung
§ 16
Gliederung Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(4) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ (§ 16a),
- 2.
- „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“ (§16b),
- 3.
- „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“ (§ 16c) sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (§ 16d).
§ 16a
Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
(1) Im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,
- 2.
- Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
- 4.
- eine Fehlersuche durchzuführen,
- 5.
- unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,
- 6.
- Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und
- 7.
- die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) ¹Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. ²Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) ¹Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. ²Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 16b
Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“
(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Betriebssituationen zu identifizieren und unter Berücksichtigung von Netzinformationssystemen zu lokalisieren,
- 2.
- unterschiedliche Entwässerungssysteme zu benennen und ihren Einsatzgebieten zuzuordnen,
- 3.
- Betriebssituationen und ihre Auswirkungen auf Betriebsabläufe und auf die Umwelt zu beurteilen,
- 4.
- Maßnahmen unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen zu beschreiben und
- 5.
- Maßnahmen zum Umgang mit der lokalisierten Betriebssituation unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen aufzuzeigen und zu beurteilen und dabei Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit abzuwägen.
(2) ¹Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten
§ 16c
Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“
(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) ¹Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- eine qualifizierte Probenahme in der Abwasser- und Schlammbehandlung durchzuführen,
- 2.
- Prozessabläufe mit Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Kritische Infrastruktur zu überwachen, zu beeinflussen und energieeffizient zu gestalten,
- 3.
- den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern,
- 4.
- Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit durchzuführen sowie
- 5.
- durchgeführte Arbeitsprozesse und deren Ergebnisse zu dokumentieren.
²Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. ³Die Arbeitsaufgabe ist mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. ⁴Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann. ⁵Die Arbeitsaufgabe kann digital mittels eines Simulationsprogramms durchgeführt werden; vor der Prüfung ist dem Prüfling die Gelegenheit zu geben, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten. ⁶Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 420 Minuten. ⁷Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(3) ¹Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
- 2.
- Verfahren der Schlammbehandlung zu beschreiben, zu beurteilen und auszuwählen,
- 3.
- unterschiedliche Betriebszustände zu identifizieren und Maßnahmen zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Reinigungsstufe zu beurteilen sowie
- 4.
- den Einsatz von Abwasser und von Produkten der Abwasserbehandlung für die Energiegewinnung zu erläutern.
²Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ³Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. ⁴Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 70 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 30 Prozent.
§ 16d
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) ¹Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16e
Gewichtung der Prüfungsbereiche des Teil 2
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche nach § 16 Absatz 4 sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit 15 Prozent,
- 2.
- „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“ mit 25 Prozent,
- 3.
- „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“ mit 30 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
§ 16f
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) ¹Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen“,
- b)
- „Betreiben und Unterhalten von Abwasserbehandlungsanlagen“ oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des Prüfungsbereichs nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
²Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur durchgeführt werden in
- 1.
- dem Prüfbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
- 2.
- dem schriftlich zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
- 3.
- dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 16g
Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung, für Kreislauf- und Abfallwirtschaft oder für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen nach der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395) sind
- 1.
- die Auszubildenden von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die jeweils abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren.
Unterabschnitt 3
Berufsausbildung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
§ 17
Gliederung Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(4) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ (§ 17a),
- 2.
- „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ (§17b),
- 3.
- „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ (§ 17c) sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (§ 17d).
§ 17a
Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“
(1) ¹Im Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundinnen und Kunden zum betrieblichen Leistungsspektrum, zu Abfallarten und dem Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu beraten,
- 2.
- situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
- 3.
- Abfälle, auch gefährliche, entsprechend ihrer Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale Entsorgungs- und Verwertungswegen zuzuführen sowie
- 4.
- Proben von Abfällen zu nehmen, zu analysieren und zu deklarieren.
²Dabei soll er die rechtlichen und betrieblichen Vorgaben einhalten. ³Außerdem soll er die Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. ⁴Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 soll der Prüfling eine Stoffgröße entsprechend ihrer Eigenschaften unter Anwendung chemischer oder physikalischer Methoden bestimmen.
(2) ¹Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. ²Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.
(3) ¹Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. ²Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 17b
Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Maschinen und Anlagen der Abfallbehandlung einzustellen, zu steuern, zu überwachen und zu justieren,
- 2.
- Prozesse der Abfallaufbereitung mit Hilfe von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik zu überwachen sowie
- 3.
- Anlagen der Abfallwirtschaft durch Instandhaltungsmaßnahmen betriebsbereit zu halten.
(2) ¹Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. ²Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt, das aus mehreren Gesprächsteilen bestehen kann.
(3) ¹Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 180 Minuten. ²Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 17c
Prüfungsbereich „Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
(1) Im Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Zusammensetzung von Abfällen zu erkennen und Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen unter Berücksichtigung ihrer Gefährdungsmerkmale zu beurteilen
- 2.
- Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen auszuwählen und deren Umsetzung zu beurteilen,
- 3.
- Abfälle und Wertstoffe nach Qualitätsanforderungen und Bearbeitungskriterien zu unterscheiden und Entsorgungswegen zuzuordnen,
- 4.
- Güter, Stoffe und Abfälle fachgerecht zu kennzeichnen, einer Verpackung zuzuordnen, ihren Transport vorzubereiten und Nachweise zu erstellen,
- 5.
- den Einsatz von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu planen und die Überwachung des Einsatzes von Fahrzeugen und Sammelsystemen zu beschreiben,
- 6.
- Technologien für die Aufbereitung und Behandlung von Abfällen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 7.
- Angebote und Rechnungen zu erstellen sowie
- 8.
- rechtliche Regelungen und Vorgaben der Kritischen Infrastruktur einzuhalten.
(2) ¹Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 17d
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) ¹Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17e
Gewichtung der Prüfungsbereiche des Teil 2
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche nach § 17 Absatz 4 sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“ mit 20 Prozent,
- 2.
- „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 20 Prozent,
- 3.
- „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ mit 30 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
§ 17f
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) ¹Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
²Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 17g
Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung, für Abwasserbewirtschaftung oder für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen nach der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395) sind
- 1.
- die Auszubildenden von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die jeweils abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren.
Unterabschnitt 4
Berufsausbildung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
§ 18
Gliederung Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(3) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(4) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ (§ 18a),
- 2.
- „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ (§ 18b),
- 3.
- „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (§ 18c) sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (§ 18d).
§ 18a
Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“
(1) Im Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Auftragsdaten zu überprüfen und einen Arbeitsplan zu erstellen,
- 2.
- Maschinen und Geräte sowie persönliche Schutzausrüstung auftragsbezogen auszuwählen,
- 3.
- Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherung und zum Gesundheitsschutz umzusetzen,
- 4.
- den Arbeitsplatz situationsbezogen einzurichten und zu sichern,
- 5.
- Maschinen und Geräte zu bedienen, einzusetzen und Störungen zu beseitigen,
- 6.
- Rohrleitungen oder Anlagen zu reinigen,
- 7.
- Rohrleitungen oder Anlagen optisch zu inspizieren,
- 8.
- Funktionsprüfungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
- 9.
- Instandsetzungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
- 10.
- Arbeitsergebnisse zu überprüfen und zu bewerten,
- 11.
- Den Arbeitsplatz zu räumen und zu übergeben,
- 12.
- Durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren und
- 13.
- Maschinen und Geräte in Betriebsbereitschaft zu versetzen.
(2) ¹Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. ²Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Artikels 4 der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395), in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen. ³Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) ¹Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 8 Stunden. ²Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 18b
Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“
(1) Im Prüfungsbereich „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen zu lesen, auszuwerten und anzuwenden,
- 2.
- Funktionsweisen und Einsatzgebiete von Maschinen, Geräten und Anlagen zu beschreiben,
- 3.
- technische Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Reinigungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
- 5.
- Instandsetzungsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
- 6.
- Inspektionsverfahren zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie
- 7.
- Verfahren für Funktionsprüfungen zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen sowie Berechnungen zur Funktionsprüfung durchzuführen.
(2) ¹Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 18c
Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“
(1) Im Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- durch das Arbeitsumfeld gegebene Gefahrenpotentiale zu erkennen sowie technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren aufzuzeigen,
- 2.
- aufgabenbezogene persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und deren Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben,
- 3.
- Gefahrstoffe Klassifizierungen zuzuordnen und die Zuordnung zu begründen,
- 4.
- Gefahren durch Stoffe und Stoffgemische, insbesondere durch Gase und Stäube, zu beschreiben und Maßnahmen aufzuzeigen,
- 5.
- Risiken durch Krankheitserreger in Rohrleitungsnetzen und Anlagen zu unterscheiden und Möglichkeiten für Präventions- und Gegenmaßnahmen zu beschreiben und zu bewerten sowie
- 6.
- Grundsätze sowie technische und rechtliche Vorgaben der Hygiene beim Arbeiten an Rohrleitungsnetzen und Anlagen darzustellen.
(2) ¹Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 18d
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) ¹Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. ²Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 18e
Gewichtung der Prüfungsbereiche des Teil 2
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche nach § 18 Absatz 4 sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ mit 40 Prozent
- 2.
- „Einsetzen von Verfahrenstechnik“ mit 15 Prozent,
- 3.
- „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ mit 15 Prozent sowie
- 4.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
§ 18f
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) ¹Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Einsetzen von Verfahrenstechnik“,
- b)
- „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
²Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 18g
Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Umwelttechnologen/zur Umwelttechnologin für Wasserversorgung, für Abwasserbewirtschaftung oder für Kreislauf- und Abfallwirtschaft nach der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395) sind
- 1.
- die Auszubildenden von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die jeweils abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren.
§ 19
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen und Prüfungsvergünstigungen
(1) ¹Bei der Durchführung der Prüfung soll die zuständige Stelle die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen und entsprechend der Art und Schwere der Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. ²Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).
(2) ¹Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. ²Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist ein entsprechender Antrag auf Prüfungsvergünstigung unverzüglich zu stellen. ³Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.
(3) Für Prüflinge, die wegen einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung beim Ablegen der Prüfungsleistung erheblich beschränkt sind, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 20
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 395) die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind, und die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.
(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
§ 21
Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen
(1) ¹Sind Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die zuständige Stelle bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. ²Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 des Berufsbildungsgesetzes einzubeziehen. ³Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.
(2) ¹Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:
- 1.
- die zuständige Stelle hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;
- 2.
- Prüflingen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;
- 3.
- während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;
- 4.
- bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen;
- 5.
- es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 37 dauerhaft zugeordnet werden können. ²Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die Prüflinge und die Prüfenden ist sicherzustellen.
²Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.
§ 22
Nichtöffentlichkeit
¹Die Prüfungen sind nicht öffentlich. ²Vertreterinnen/Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. ³Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. ⁴An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
§ 23
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses unbeschadet der Regelungen in § 29 Absatz 4 und 5 durchgeführt.
(2) ¹Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. ²Die Aufsichtsführung ist gegenüber den Prüflingen weisungsbefugt.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- 1.
- In den Niederschriften über die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben der Teile 1 und 2 der Abschlussprüfung ist zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeiten abgegeben worden sind.
- 2.
- In den Niederschriften über die durchzuführenden Arbeitsaufgaben einschließlich der situativen beziehungsweise auftragsbezogenen Fachgespräche der Prüfung Teil 1 und 2 und der mündlichen Ergänzungsprüfung sind mindestens zu dokumentieren:
- a)
- die Formalien (Name des Prüflings und der Prüfer, Prüfungsfach, Prüfungstag),
- b)
- der Prüfungsgegenstand,
- c)
- das Prüfungsergebnis und
- d)
- besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschriften über die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben der Teile 1 und 2 der Prüfung ist von der Aufsichtsführung, die Niederschriften über die durchzuführenden Arbeitsaufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.
§ 24
Ausweispflicht und Belehrung
¹Die Prüflinge haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. ²Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 25
Anonymitätsprinzip
(1) ¹Die Prüflinge erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. ²Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) Die angefertigten Prüfungsarbeiten dürfen mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten.
(3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung sämtlicher Prüfungsarbeiten aufzuheben.
§ 26
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) ¹Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. ²Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) ¹Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. ²In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. ³Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) ¹Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. ²Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. ³Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. ⁴Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 27
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) ¹Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung bis eine Woche vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. ²In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1, bereits nach Beginn der Prüfung oder versäumt der Prüfling die Abschlussprüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Abschlussprüfung mit 0 Punkten bewertet.
(3) ¹Im Fall von Absatz 2 werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. ²Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten jeweils für Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung.
(5) ¹Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. ²Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. ³Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
(6) ¹Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet zunächst die zuständige Stelle; hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. ²Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ³Bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen nach Absatz 3 Satz 2 werden anerkannt, wenn sie vollständig abgeschlossen sind. ⁴Das Prüfungsverfahren wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt. ⁵Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.
Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 28
Bewertungsschlüssel
¹Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
---|---|---|---|
Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
²Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.
§ 29
Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
- 1.
- die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,
- 2.
- die Bewertung der Prüfung insgesamt sowie,
- 3.
- das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
(2) ¹Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 31 Absatz 1. ²Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) ¹Werden in einem Prüfungsbereich als schriftlich zu bearbeitende Aufgaben ausschließlich Antwort-Wahl-Aufgaben im Sinne des § 42 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes eingesetzt, so ist eine mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistung erbracht, wenn das vom Prüfling erzielte Ergebnis mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte beträgt (absolute Bestehensgrenze) oder wenn bei einer Prüfung mit mindestens 100 Prüflingen mit gleichem Aufgabensatz die vom Prüfling erzielte Punktzahl die durchschnittliche Punktzahl aller erstmals an dieser Prüfung teilnehmenden Prüflinge um nicht mehr als 10 Prozent in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs unterschreitet (relative Bestehensgrenze). ²Die relative Bestehensgrenze findet nur dann Anwendung, wenn der Prüfling mindestens 45 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte in den schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben dieses Prüfungsbereichs erreicht hat.
(4) ¹Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. ²Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. ³Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise von dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.
(5) ¹Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. ²Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. ³Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes).
(6) ¹Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. ²Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes). ³Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. ⁴Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 30
Bewertungsverfahren
(1) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung setzt sich aus der Gewichtung der Prüfbereiche der Abschlussprüfung Teil 1 (20 Prozent) und Teil 2 (80 Prozent) zusammen.
(2) ¹Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Teil 1 der Abschlussprüfung mit 20 Prozent (§ 14 Absatz 8)
- 2.
- Teil 2 der Abschlussprüfung für die jeweiligen Prüfbereiche 1 bis 4 (§ 15e, 16e, 17e und 18e) mit 80 Prozent.
²Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach den §§ 15f, 16f, 17f, 18f – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- bei den Umwelttechnologen für Wasserversorgung (Unterabschnitt 1) und Abwasserbewirtschaftung (Unterabschnitt 2)
- a)
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- b)
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- c)
- im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ mit mindestens „ausreichend“,
- d)
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
- e)
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“;
- 2.
- bei den Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft (Unterabschnitt 3)
- a)
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- b)
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- c)
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
- d)
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“;
- 3.
- bei den Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen (Unterabschnitt 4)
- a)
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- b)
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend,
- c)
- im Prüfungsbereich „Beachten und Umsetzen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ mit mindestens „ausreichend“,
- d)
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
- e)
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 31
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) ¹Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. ²Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.
(2) ¹Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. ²Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. ³Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
(3) ¹Das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes). ²Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 32
Prüfungszeugnis
(1) ¹Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes). ²Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.
(2) ¹Das Prüfungszeugnis enthält
- –
- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
- –
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- –
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
- –
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
- –
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- –
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.
²Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) ¹Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. ²Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. ³Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 33
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) ¹Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. ²Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 34 Absatz 2 bis 3). ³Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 34 ist hinzuweisen.
Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung
§ 34
Wiederholungsprüfung
(1) ¹Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). ²Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) ¹Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 27 Absatz 3 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. ²Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 27 Absatz 3 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist zu versehen.
§ 36
Prüfungsunterlagen
¹Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. ²Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 31 Absatz 1 15 Jahre aufzubewahren. ³Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 32 Absatz 1 beziehungsweise § 33 Absatz 1. ⁴Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
§ 37
Übergangsregelung
Für die jeweilige Berufsausbildung, deren Berufsausbildungsverhältnis vor dem 1. August 2024 bestanden hat, ist die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen vom 22. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. S 90), die zuletzt durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2021 (SächsABl. S. 1087) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 38
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen vom 22. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. S 90), die zuletzt durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2021 (SächsABl. S. 1087) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich der Übergangsregelung in § 37 spätestens am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 11. Dezember 2024 – Az.: 13-6000/1/2-2024/100400 – genehmigt.
Chemnitz, den 16. Dezember 2024
Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin