Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Dienstaufgaben der Landesuntersuchungsanstalt
für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
(VwV LUA-Dienstaufgaben)

Vom 9. Januar 2025

I.
Allgemeines

1.
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (Landesuntersuchungsanstalt) erfüllt Aufgaben, die ihr durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Erlasse des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sozialministerium) übertragen werden. Weitere Aufgaben können der Landesuntersuchungsanstalt durch besondere Anordnung im Einzelfall durch das Sozialministerium übertragen werden.
2.
Die Landesuntersuchungsanstalt wird im Auftrag des Sozialministeriums auf Ersuchen der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes tätig.
3.
Die Landesuntersuchungsanstalt berät das Sozialministerium und erarbeitet Konzeptionen in dessen Auftrag. Sie wirkt bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, des Bundes und der EU mit.

II.
Aufgaben

1.
Dienstaufgaben sind insbesondere:
a)
Untersuchungen und Beurteilungen von Proben und Tierkörpern; Erstellung von zugehörigen Gutachten, Befunden und fachlichen Stellungnahmen; dies schließt insbesondere auch alle Aufgaben ein, die aus einer Benennung als amtliches Labor nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73) und aus § 16 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1, L 057 vom 3.3.2017, S. 65, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 084 vom 20.3.2020, S. 24, L 048 vom 11.2.2021, S. 3, ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 42, L 310 vom 1.12.2022, S. 18, L vom 15.12.2023, S. 1), in den jeweils geltenden Fassungen, resultieren,
b)
Probenuntersuchung für und Zusammenarbeit mit der Landesdirektion Sachsen für Belange des Chemikalienrechts in Abstimmung mit dem Sozialministerium,
c)
Probenuntersuchung für und Zusammenarbeit mit der Landesdirektion Sachsen für Belange der allgemeinen Marktüberwachung in Abstimmung mit dem Sozialministerium,
d)
Beratung von Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen und der Kommunen,
e)
Erstellung von Gutachten, fachlichen Stellungnahmen, Konzeptionen und Maßnahmeplänen sowie fachlichen Empfehlungen, insbesondere auch im Bereich des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes,
f)
Risikobewertung im Kontext der Untersuchung und Begutachtung von Proben und Tierkörpern sowie anlassbezogen auf Anforderung der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes des Freistaates Sachsen,
g)
die Landesuntersuchungsanstalt ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von §§ 11 und 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sowie § 5b Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
h)
Unterstützung der Gesundheitsämter bei der Überwachung der epidemiologischen Situation in Sachsen,
i)
krankenhaushygienische Beratungstätigkeiten in mit dem Sozialministerium abgestimmten Gesundheitseinrichtungen im Freistaat Sachsen,
j)
Erarbeitung sowie Einführung neuer, wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden und -techniken im Rahmen der Erfordernisse der Probenbeurteilung und im Kontext der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse; sofern es sich um neue Untersuchungsbereiche mit erheblicher Auswirkung auf Personal- und Sachkosten handelt, ist die Abstimmung mit der Fachaufsichtsbehörde erforderlich,
k)
statistische Auswertung von Untersuchungsergebnissen und Meldedaten, Führen von Datenbanken und Statistiken, Berichterstattung im Rahmen gesetzlicher Vorgaben oder auf Anforderung des Sozialministeriums (einschließlich Jahresberichterstattung),
l)
Mitwirkung bei Ortsbesichtigungen und Betriebskontrollen im Rahmen der Überwachungsaufgaben der Gesundheitsämter, der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter, der Landesdirektion Sachsen sowie der Interdisziplinären Kontrolleinheit Lebensmittelsicherheit (IKL), Unterstützung bei Kontrollen anderer Ressorts und Behörden auf Ersuchen dieser in Abstimmung mit dem Sozialministerium,
m)
Mitwirkung und Unterstützung bei der Erstellung von Probenahmeplänen der Gesundheitsämter, der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter und der Landesdirektion Sachsen,
n)
Kontrolle der Nahrungsergänzungsmittel-Anzeigen nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, (Erstanzeigerkontrolle),
o)
Untersuchung von Stichproben von Cannabis und Vermehrungsmaterial sowie Risikobewertung für die für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde,
p)
Durchführung der Futtermittelüberwachung,
q)
Durchführung der maschinentechnischen Prüfungen im Bereich des Lebensmittelrechts, des Tiergesundheitsrechts und des Tierische Nebenprodukterechts,
r)
Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen der durch Rechtsvorschriften bestimmten oder durch das Sozialministerium übertragenen Aufgaben; Referententätigkeit zu Fachthemen insbesondere auf Veranstaltungen des Sozialministeriums beziehungsweise auf dessen Veranlassung,
s)
Mitarbeit in Kommissionen, Arbeitsgruppen und Netzwerken, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist,
t)
Öffentlichkeitsarbeit sowie Fach- und Verbraucherinformation in Abstimmung mit dem Sozialministerium,
u)
Mitwirkung an und Durchführung von Projekten in Abstimmung mit dem beziehungsweise im Auftrag des Sozialministeriums,
v)
Aufgaben des Qualitätsmanagements und der Akkreditierung sowie
w)
Wahrnehmung von speziellen Aufgaben in Krisen- und Ereignisfällen entsprechend der geltenden Zuständigkeiten oder auf Anforderung des Sozialministeriums.
2.
Dienstaufgaben sind ferner weitere, durch besondere Anordnung des Sozialministeriums übertragene Aufgaben.
3.
Sämtliche übertragenen Aufgaben können auf Ersuchen der Landesuntersuchungsanstalt einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden.
4.
Die Landesuntersuchungsanstalt erfüllt ihre Aufgaben – soweit einschlägig – nach den Vorgaben der Verordnung über amtliche Kontrollen (EU) 2017/625 sowie auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Methoden, Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen und Arbeitsweisen. Primäres Ziel der Arbeit ist die praktische Verwertbarkeit der Ergebnisse auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Untersuchungsergebnisse sind so zeitnah vorzulegen, dass erforderliche Maßnahmen durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sowie die Gesundheitsämter nicht verzögert oder behindert werden.
5.
Die Landesuntersuchungsanstalt wendet Qualitätssicherungssysteme im Rahmen ihrer Dienstaufgaben an. Die Landesuntersuchungsanstalt greift Fachfragen und neue Problemstellungen aus ihren Aufgabengebieten auf und führt die dafür erforderlichen Untersuchungen im Umfang der verfügbaren Haushaltsmittel durch.
6.
Bei Vorhaben von erheblicher Tragweite und zusätzlichem Haushaltsmittelbedarf ist vorher die Zustimmung des Sozialministeriums einzuholen.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Dienstaufgaben der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen vom 11. Juni 2012 (SächsABl. S. 757), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2025

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften