Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Dienstausweise

Vom 11. Februar 2025

I.

Die VwV Dienstausweise vom 17. Juli 2009 (SächsABl. S. 1300), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. September 2018 (SächsABl. S. 1240) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
2.
Ziffer II Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „schriftliche“ werden die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
3.
Ziffer IV Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Der Dienstausweis kann auch in Form einer Kunststoffkarte im Visitenkartenformat ausgegeben werden. Für die Gestaltung gilt die VwV Erscheinungsbild vom 10. Juni 2024 (SächsABl. S. 652). Die Ziffer II Nummer 4 findet keine Anwendung. Der Dienstausweis gilt abweichend von Ziffer III Nummer 1 Satz 1 längstens zehn Jahre. In den Fällen der Ziffer III Nummer 1 Satz 3 ist der Dienstausweis neu auszustellen.“

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 2025

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften