Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
Hier: „Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Auszubildende“

Vom 27. Juni 2005

Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Punkt A der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten“ vom 19. Mai 2005 (SächsABl. S. 467) die Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Auszubildende. Entsprechende Anträge können über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen gestellt werden.

1.    Förderziele:
Durch die Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Auszubildende soll die Berufsausbildung an die spezifischen Anforderungen der Unternehmen angepasst werden. Zusatzqualifikationen sollen bereits während der beruflichen Erstausbildung Voraussetzungen für lebenslanges Lernen schaffen. Gleichzeitig werden die beruflichen Kompetenzen der Jugendlichen und ihre Chancen am Arbeitsmarkt erhöht.

2.    Zielgruppe:
Auszubildende in KMU mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), oder dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534, 1536), ausgebildet werden.

3.    Gegenstand der Förderung:
Gefördert wird die Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Auszubildende. Förderfähig sind grundsätzlich nur betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) vom 6. Mai 2003 betreffend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
Berufsausbildungsverhältnisse bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, werden nicht gefördert.
Zusatzqualifikationen können vorrangig in folgenden Schwerpunkten gefördert werden:

  1. Erwerb zusätzlicher Kompetenzen auf dem Gebiet moderner Verfahren und Technologien und sonstiger branchenspezifischer, für die berufliche Handlungsfähigkeit im Ausbildungsunternehmen erforderlicher Kompetenzen,
  2. Erwerb von Europakompetenzen und fachbezogenen Fremdsprachenkenntnissen,
  3. Erwerb von IT-Kompetenzen,
  4. Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Unternehmensführung einschließlich Erwerb und Festigung sozialer Führungskompetenz.
Die Förderung von Führerscheinausbildungen ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Förderung der Fahrschulausbildung Klasse T in den Berufen Landwirt/Landwirtin, Tierwirt/Tierwirtin, Forstwirt/Forstwirtin und Gärtner/Gärtnerin in den Fachrichtungen Obst- und Gemüsebau sowie Baumschulen.

4.    Zuschussfähigkeit:
Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit ist dann gewährleistet, wenn die potentiellen Teilnehmer keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, in Anspruch nehmen können.
Die Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen stellt keine kommunale Pflichtaufgabe dar. Darüber hinaus besteht auch keine Rechtspflicht zur Förderung solcher Maßnahmen durch das Land.

5.    Zuwendungsempfänger:
sind Bildungsträger, Betriebe und andere Einrichtungen mit Sitz im Freistaat Sachsen, die Zusatzqualifikationen für Auszubildende durchführen (Veranstalter der Maßnahme).

6.    Antragsverfahren:
Die Auswahl und Bestätigung der Förderwürdigkeit der Projekte erfolgt unter Einbeziehung dafür eingesetzter Gremien im verkürzten Förderverfahren nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung öffentlicher Belange.
Die Antragstellung erfolgt nach dem regulären Verfahren der ESF-Projektförderung mit formgebundenem Antrag bis acht Wochen vor Beginn der Maßnahme über die nach Berufsbildungsgesetz beziehungsweise Handwerksordnung zuständige Stelle bei der
      Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
      Pirnaische Straße 9
      01069 Dresden
      Tel.:    0351/4910-4930
      Fax:    0351/4910-1015.
Das Internetportal verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben und Art der einzureichenden Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger).

7.    Auswahlverfahren:
Wesentliche Kriterien und Bedingungen für die Förderung der Projekte sind:

  • Bestätigung der Eintragung der Ausbildungsverhältnisse der Teilnehmer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung zuständigen Stelle,
  • Bestätigung der geplanten Maßnahme durch die zuständige Stelle, dass der Inhalt der Qualifizierung nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung ist,
  • Vorlage eines Qualifizierungsvertrages zwischen Veranstalter, Auszubildendem und Ausbildungsunternehmen über die Durchführung der Zusatzqualifikation,
  • Teilnahme des Veranstalters am ESF-Stammblattverfahren,
  • nachvollziehbarer Finanzierungsplan und effizienter Mitteleinsatz.

Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dresden, den 27. Juni 2005

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin