Gesetz
über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen

Vom 17. Dezember 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. November 2007

Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die Verwaltung und Verwertung der nach dem Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen zur Übertragung der ehemals von der Westgruppe der Truppen (WGT) genutzten Liegenschaften auf den Freistaat Sachsen vom 11. August 1993 übernommenen Liegenschaften erfolgt nach diesem Gesetz.

§ 2

(1) Die übernommenen Liegenschaften werden unselbständiges Sondervermögen des Freistaates Sachsen gemäß § 26 Abs. 2 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21). Es ist von dem übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Dieses Sondervermögen trägt den Namen „GUS-Liegenschaften Sachsen“.

(3) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(4) Das Sondervermögen wird durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vertreten.

(5) Das Sondervermögen hat die Befugnis zur selbständigen Aufnahme von Krediten bis zur Höhe von insgesamt 100 Millionen DM und eines zusätzlichen Kassenkredits in Höhe von insgesamt 50 Millionen DM. Die Verwaltung der Kredite wird dem Staatsministerium der Finanzen übertragen.

(6) Der allgemeine Gerichtsstand ist Dresden.

§ 3

(1) Die Liegenschaften werden insbesondere auch verwertet,

  1. zur Schaffung, Förderung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Freistaat Sachsen;
  2. unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten sächsischer Unternehmen;
  3. zum Wohnungsbau;
  4. im Zusammenwirken mit öffentlichen Planungsträgern zum Zwecke der Baulandbeschaffung;
  5. zur Anregung der Investitionstätigkeit im Freistaat Sachsen;
  6. für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Sächsischen Naturschutzgesetzes.

(2) Bei der Verwertung sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

§ 4

(1) Zur Beratung des Staatsministeriums der Finanzen in allen wesentlichen Fragen der Verwertung der Liegenschaften wird ein Beirat von sechs Personen gebildet.

(2) Der Beirat tritt nach Einladung des Staatsministeriums der Finanzen zusammen. Die Einladung erfolgt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. In der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

(3) Der Beirat setzt sich aus zwei Mitgliedern des Sächsischen Landtages und je einem Vertreter des Sächsischen Landkreistages, des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer zusammen. Sie werden auf Vorschlag dieser Einrichtungen vom Staatsministerium der Finanzen ernannt.

§ 5

(1) Für die Verwertung wird eine Befreiung von den §§ 63 und 64 SäHO erteilt.

(2) Die Verwertung umfaßt die Veräußerung, Belastung und Nutzungsüberlassung.

§ 6

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Liegenschaften durch Dritte verwalten und verwerten zu lassen.

(2) Rechte und Pflichten des Sächsischen Landtages und des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen gemäß SäHO werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 7

(1) Grundstücke dürfen nach Maßgabe von § 3 nur gegen ein angemessenes Entgelt abgegeben werden.

(2) Für eine Inanspruchnahme zu Verwaltungszwecken im engeren Sinne des Landes, der Landkreise und der Gemeinden ist ein ermäßigtes Entgelt zu entrichten.

§ 8

(1) Erlöse aus der Verwertung sind an das Sondervermögen zu leisten. Aus den Erlösen sind vorab die Kosten, insbesondere für die Behandlung oder Beseitigung der Altlasten zu bestreiten. Bei einer finanziellen Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Altlastenbeseitigung fließen die Mittel in das Sondervermögen.

(2) Nach Beendigung der Verwertung wird das Sondervermögen aufgelöst. Nach Abzug der Kosten und notwendigen Rückstellungen für die Altlastenbehandlung und -beseitigung erhalten die Gemeinden des Freistaates Sachsen 25 vom Hundert der Erlöse. 75 vom Hundert werden dem Grundstock gemäß § 113 SäHO zugeführt. Der Erlösanteil nach Satz 2 wird auf die Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl verteilt. Die Erlösanteile nach Satz 2 sind im Finanzhaushalt zu veranschlagen und dürfen nur zweckgebunden für Investitionen zur Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung verwendet werden.1

§ 9

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen besonderen Vorschriften zu erlassen.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 17. Dezember 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt