Verwaltungsvorschrift

der Sächsischen Staatsregierung
über den Betrieb und die Nutzung der Telekommunikationsanlage der Sächsischen Staatsregierung
(SächsVwV Telekommunikation – VwVTK)

Vom 20. Juli 2004 1

§ 1
Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Staatskanzlei und die Staatsministerien.

§ 2
Zielsetzung

(1) Mit der Telekommunikationsanlage der Staatsregierung (TK-Anlage) werden die in der Anlage 1 2 aufgeführten Leistungsmerkmale zur Verfügung gestellt.

(2) Die Verwaltungsvorschrift regelt den Betrieb und die Nutzung der TK-Anlage durch die Bediensteten der in § 1 genannten Behörden.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330). Bei einer TK-Anlage sind dies im Einzelnen folgende Daten:

a)
Anschlussdaten:
Rufnummer des Anschlussinhabers,
Art der Berechtigung,
Kurzwahlziele,
zuletzt gewählte Verbindung,
PIN (persönliche Identifikationsnummer),
b)
Verbindungsdaten (nur bei abgehenden Rufen an Teilnehmer außerhalb der TK-Anlage):
Rufnummer der Nebenstelle, von der aus der Anruf erfolgt, gegebenenfalls die PIN,
Zielrufnummer,
zeitlicher Beginn und Ende der Verbindung (Datum und Uhrzeit),
Gebühreneinheiten
c)
Inhaltsdaten:
die zwischen den Teilnehmern ausgetauschten Informationen.

(2) Dienstgespräche sind Verbindungen aus dienstlichem Anlass.
Alle anderen Verbindungen sind Privatgespräche.

§ 4
Nutzung

(1) Die TK-Anlage ist grundsätzlich für Dienstgespräche zu nutzen.

(2) Die TK-Anlage darf von den Bediensteten für Privatgespräche genutzt werden, sofern dadurch der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Andere Personen dürfen nur in dienstlichem Interesse oder in dringenden Fällen die TK-Anlage benutzen. Im Übrigen sind diese Personen auf öffentliche Fernsprecher zu verweisen.

(3) Für externe Dienst- und Privatgespräche sind die jeweils gültigen Kennziffern zu verwenden. Die Kennziffer „0“ ist für Dienstgespräche, die Kennziffer „91“ für Privatgespräche zu nutzen.

(4) Eine Vermittlung abgehender Gespräche durch die Zentrale soll nur in Ausnahmefällen erfolgen.

(5) Auslandsberechtigung haben die Endeinrichtungen jener Bediensteten, die aufgrund ihrer Tätigkeit häufig Auslandsgespräche führen müssen. Die Berechtigung kann auf einzelne Länder beschränkt werden.

§ 5
Datenerfassung

(1) In der TK-Anlage werden die Anschluss- und Verbindungsdaten aufgezeichnet.

(2) Daten ankommender Verbindungen, Daten nicht zustande gekommener Verbindungen und Daten von Verbindungen innerhalb des Netzes der TK-Anlage werden nicht aufgezeichnet.

(3) Inhaltsdaten werden nicht aufgezeichnet.

(4) Die gespeicherten Verbindungsdaten werden nur für die Gebührenabrechnung (§ 6) und die Stichprobenkontrolle (§ 7) sowie anonymisiert für statistische Auswertungen zur Bemessung des optimalen Anlageneinsatzes und zur Fehlersuche genutzt. Die Verbindungsdaten dürfen zu keinem anderen Zweck ausgewertet werden.

(5) Die Verbindungsdaten von Privatgesprächen werden spätestens zwei Monate nach Rechnungslegung gelöscht.

§ 6
Gebührenabrechnung

(1) Die Kosten der Dienstgespräche trägt die Behörde.

(2) Die Kosten der Privatgespräche trägt der jeweilige Anschlussinhaber oder der Inhaber der PIN. Ausnahmeregelungen sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zulässig. Bei irrtümlicher Kennzeichnung der Verbindung hat der Nutzer dieses vor Rechnungslegung dem Systemverwalter (§ 8) mitzuteilen.

(3) Der Systemverwalter erstellt monatlich aus den privaten Verbindungsdaten Einzelrechnungen, auf denen die letzten drei Ziffern der Zielrufnummern unterdrückt werden und übergibt diese an die für die Abrechnung zuständigen Stellen der Ressorts.

(4) Die Zustellung der Einzelrechnungen an die Anschlussinhaber und das Kassieren der Geldbeträge wird von den Ressorts eigenverantwortlich wahrgenommen.

(5) Die Einzelrechnungen werden den Betroffenen zur Bezahlung in einem persönlich adressierten, verschlossenen Umschlag übergeben. Sollte der monatliche Gesamtbetrag eines Anschlussinhabers sehr gering sein, so kann dieser Betrag auf den Folgemonat übertragen werden. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung, kann von der Geltendmachung der Forderung abgesehen werden.

(6) Für Abrechnungszwecke werden durch den Systemverwalter Zahlungslisten erstellt, die nur die Namen und die dazugehörigen Rechnungsgesamtbeträge ohne Einzelrechnungen enthalten. Ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers oder des PIN-Inhabers dürfen Einzelrechnungen nicht kopiert werden.

§ 7
Stichprobenkontrolle

(1) Dienstgespräche werden nach einem Stichprobenverfahren überprüft, zu dem ein Prozent der monatlich anfallenden Verbindungsdaten herangezogen werden. Dabei werden die Rufnummern der anrufenden Bediensteten und die Auswerttage nach einem Zufallsalgorithmus ausgewählt und die dazugehörigen Verbindungen ermittelt.

(2) Die zur Überprüfung ausgewählten Verbindungsdaten werden dem Anschlussinhaber und seinem unmittelbaren Vorgesetzten zugeleitet. Der betroffene Anschlussinhaber ist gegenüber seinem Vorgesetzten erklärungspflichtig.

(3) Bei begründetem Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Dienstanschlussvorschriften oder gegen diese Verwaltungsvorschrift kann auf Weisung des zuständigen Amtschefs eine Vollauswertung der dienstlichen Verbindungsdaten des betroffenen Anschlussinhabers vorgenommen werden.

§ 8
Systemverwaltung

(1) Die Systembeschreibung sowohl der Hardware als auch der angewendeten Software der TK-Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift (Anlage 2) 3

(2) Der Systemverwalter ist für die Eingabe und Änderung der Anschlussdaten gemäß der Systembeschreibung sowie für das Auswerten der Verbindungsdaten und für das Verwalten des elektronischen Telefonbuches verantwortlich.

(3) Der Systemverwalter hat sich einer Sicherheitsüberprüfung nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Sicherheitsrichtlinien – SiR) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S 347), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. 2003, S. 35) zu unterziehen.

(4) In begründeten Fällen kann von der Staatskanzlei oder den jeweiligen Staatsministerien beim Systemverwalter für einzelne Mitarbeiter eine PIN angefordert werden.

(5) Die Ausgabe einer PIN an einen Bediensteten erfolgt ausschließlich durch den Systemverwalter. Die geführten Nachweise über die PIN sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ zu kennzeichnen und zu behandeln. Jeder Bedienstete ist verpflichtet, seine persönliche Identifikationsnummer selbst gegen missbräuchliche Benutzung zu schützen.

§ 9
Wartung

(1) Die mit Wartungsaufgaben betrauten Bediensteten sind dem Fernmeldegeheimnis verpflichtet und dürfen die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen nicht weitergeben oder verwenden. Werden Mitarbeiter Dritter mit Wartungsaufgaben beauftragt, sind sie auf das Datengeheimnis nach § 6 SächsDSG zu verpflichten. Der Nachweis darüber kann vom Auftragnehmer für seine Mitarbeiter geführt werden.

(2) Eine Ferndiagnose ist nur nach vorheriger Anschaltung einer Serviceleitung durch den Systemverwalter gestattet. Die Diagnosearbeiten sind zu protokollieren (Anlage 2 Nr. 8).

(3) Der Supporter der TK-Anlage ist auf die Verpflichtung zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen.

§ 10
Datenschutz

(1) Die TK-Anlage besitzt Schnittstellen zum Auswerten der Verbindungsdaten gemäß § 5 und für das Verwalten des elektronischen Telefonbuches. Weitere Schnittstellen für den Austausch personenbezogener Daten mit anderen ADV-Anlagen sind nicht zulässig.

(2) Zugang zu den Betriebseinrichtungen und zum Betriebsterminal der TK-Anlage haben nur ausdrücklich autorisierte Bedienstete. Andere Personen dürfen die Betriebsräume nur unter Aufsicht betreten. Datenträger sind so zu sichern, dass Unbefugte keine Möglichkeit haben, die auf den Datenträgern gespeicherten Daten zu lesen, zu verändern, zu löschen und zu kopieren.

(3) Es ist nicht zulässig, personenbezogene Daten der TK-Anlage außer mit dem elektronischen Telefonbuch des Staatsministeriums des Innern abzugleichen oder mit Hilfe von Verkehrsmessungen Leistungs- oder Verhaltenskontrollen vorzunehmen.

(4) Für die TK-Anlage der Staatsregierung gilt ein Sicherheitskonzept (Anlage 3) 4 , das die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 9 des SächsDSG festlegt. Jeder Zugriff auf Verbindungsdaten ist zu protokollieren.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 2004

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Prof. Dr. Karl Mannsfeld
Staatsminister

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch