Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Förderung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen
(FRL Kulturelle Bildung)

Vom 8. Januar 2026

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung der Arbeit an Musikschulen und an Jugendkunstschulen sowie die Stärkung der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung im Freistaat Sachsen. Die Förderung dient dabei insbesondere der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an Kunst und Kultur und zielt auf die Entwicklung von deren künstlerischen, kulturellen, sozialen und gesellschaftspolitischen Kompetenzen ab.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und
a)
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222), in der jeweils geltenden Fassung und
c)
nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15. 12. 2023), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen in folgenden Förderbereichen:

A.
Musikschulen,
B.
Jugendkunstschulen,
C.
Netzwerkstellen für Kulturelle Bildung der Kulturräume und regional bedeutsame Projekte in den Kulturräumen,
D.
Kulturelle Bildung von landesweiter Bedeutung.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert werden Maßnahmen, die auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen stattfinden. Dazu können auch grenzüberschreitende Kooperationsprojekte mit Kultureinrichtungen in Nachbarländern gehören.
2.
Der Antragsteller hat seinen Sitz im Freistaat Sachsen.
3.
Die Maßnahme richtet sich überwiegend an Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
4.
Kooperationen mit Schulen sind förderfähig, wenn die Maßnahme außerhalb des Unterrichts stattfindet. Als außerunterrichtliche Maßnahmen gelten solche, die kein
a)
verpflichtender Bestandteil des Regelunterrichts,
b)
verpflichtender Bestandteil des Lehrplans; dazu zählen auch Projekttage und Projektwochen von Schulen,
sind. Darüber hinaus gilt für außerunterrichtliche Maßnahmen, dass die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern freiwillig erfolgt. Außerunterrichtliche Maßnahmen können nur von außerschulischen Trägern beantragt werden.
5.
Soweit nicht anders bestimmt, erfolgt der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen durch Eigenerklärung im Antragsformular.

IV.
Verfahren

1.
Für Antragstellung, Mittelabforderung und Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Formblätter auch elektronisch entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
2.
Für die Projektförderungen finden folgende Auszahlungsverfahren Anwendung: Für gemeinnützige private Zuwendungsempfänger gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Auf Antrag des Zuwendungsempfängers können eine oder mehrere Vorauszahlungen gewährt werden. Für kommunale Zuwendungsempfänger gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Für dieselbe Maßnahme können andere öffentliche Mittel beispielsweise der Europäischen Union oder des Bundes zur Mitfinanzierung in Anspruch genommen werden. Diese sind ebenso wie finanzielle Beteiligungen Dritter auszuweisen. Die Summe aus diesen und den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen darf nicht mehr als 100 Prozent der Gesamtausgaben der Maßnahme betragen.

Teil 2
Besondere Regelungen

A.
Musikschulen

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.
Zweck der staatlichen Musikschulförderung ist die Unterstützung der Arbeit an sächsischen Musikschulen als Bestandteil der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung. Die Förderung ermöglicht vorrangig Kindern und Jugendlichen die Teilhabe an Kultureller Bildung. Sie trägt dazu bei, musikalische Kompetenzen zu schulen und Persönlichkeitsentwicklung zu befördern.
2.
Gegenstand der Förderung ist die Musikschulförderung, dabei
a)
die Erstattung von Personalausgaben, um die Qualität des Unterrichts zu gewährleisten,
b)
die Erstattung von Ausgaben für Jahreswochenstunden,
c)
die Erhöhung oder Aufrechterhaltung von Schülerzahlen durch Schaffung von Anreizen für ein attraktives Unterrichtsangebot,
d)
der Ausgleich von standortbedingten Nachteilen von Musikschulen im kreisangehörigen Raum,
e)
die besondere Förderung begabter Schülerinnen und Schüler an sächsischen Musikschulen sowie
f)
die Sicherstellung von Qualitätsstandards an sächsischen Musikschulen durch Fort- und Weiterbildung sowie durch Fachberatung.

II.
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können juristische Personen erhalten, die kommunale oder gemeinnützige private Träger einer Musikschule sind.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Musikschule wirkt als Kompetenzzentrum für musikalische Bildung und nimmt dabei folgende grundsätzliche Aufgaben wahr:
a)
Heranführung von überwiegend Kindern und Jugendlichen an die Musik,
b)
Angebote im instrumentalen und vokalen Bereich,
c)
Förderung von Begabten und
d)
vorberufliche Fachausbildung.
Sie richtet ihre Angebote, die den unter Buchstaben a bis d genannten Aufgaben entsprechen, bei Bedarf auch inklusiv aus.
2.
Sie erfüllt darüber hinaus folgende konkrete Voraussetzungen:
a)
kontinuierlicher Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 150 Jahreswochenstunden. In begründeten Ausnahmefällen kann für die Dauer von maximal zwei Jahren eine Reduzierung der Jahreswochenstundenanzahl durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus genehmigt werden,
b)
Unterricht in musikalischen Grundfächern (Früherziehung/Grundausbildung),
c)
Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht),
d)
Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern,
e)
Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Gestaltung der Teilnehmergebühren.
3.
Sie lässt ihren Musikunterricht in der Regel durch qualifizierte Lehrkräfte durchführen. Als Qualifikation gilt:
a)
eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik oder Tanzpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder ein gleichwertiger Ausbildungsabschluss, der in Sachsen oder in anderen Bundesländern mit einem Hochschulabschluss in Musikpädagogik oder Tanzpädagogik gleichgesetzt ist, oder
b)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen im Fach Musik (Schulmusiker) und dieser entsprechende Hochschulabschlüsse oder
c)
ein abgeschlossenes Diplom- beziehungsweise Masterstudium im Bereich Musik oder Tanz oder ein gleichwertiger, in Sachsen oder in anderen Bundesländern entsprechend anerkannter, Hochschulabschluss im Bereich Musik oder Tanz oder
d)
eine abgeschlossene Hochschulausbildung zur Kirchenmusikerin oder zum Kirchenmusiker (A und B) oder
e)
ein Fort- und Weiterbildungsnachweis der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung Trossingen.
4.
Sie wird von einer durch den Träger berufenen hauptberuflichen Führungskraft geleitet, die über Voraussetzungen gemäß Nummer 3 verfügt.
5.
Musikschulen mit regelmäßigen Angeboten aus anderen künstlerischen Bereichen können eine Förderung nach Teil 2 Großbuchstabe A (Musikschulen) oder nach Teil 2 Großbuchstabe B (Jugendkunstschulen) beantragen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Förderungen gemäß Teil 2 Großbuchstabe A und Teil 2 Großbuchstabe B ist somit ausgeschlossen. Einrichtungen, die sowohl als Musik- und als auch als Jugendkunstschulen agieren, können nach Teil 2 Großbuchstabe A (Musikschulen) und nach Teil 2 Großbuchstabe B (Jugendkunstschulen) für die jeweiligen Bereiche gefördert werden, soweit eine entsprechende Trennung der Bereiche (Trennungsrechnung) besteht und eine Doppelförderung ausgeschlossen werden kann.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
2.
Die Höhe des Festbetrages bestimmt sich nach der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
3.
Es werden für alle unter Ziffer I Nummer 2 genannten Fördergegenstände Festbeträge ermittelt. Für die Musikschulförderung nach Ziffer I Nummer 2 wird jeweils ein Festbetrag ermittelt, der sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzen kann:
a)
die anteilige Anerkennung von Personalausgaben für qualifizierte Lehrkräfte,
b)
die anteilige Anerkennung von Jahreswochenstunden (leistungsbezogenes Kriterium),
c)
die anteilige Anerkennung von Schülerzahlen (leistungsbezogenes Kriterium),
d)
die zusätzliche anteilige Anerkennung der Jahreswochenstunden für kreisangehörige Musikschulen (als Ausgleich von Standortnachteilen),
e)
die Qualitätssicherung an sächsischen Musikschulen (Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Fachberatungen) sowie
f)
die Durchführung von Maßnahmen zur Begabtenförderung.
4.
Die einzelnen Fest- und deren Teilbeträge werden anhand der nachgewiesenen Bedarfe, Ausgaben und Leistungen des Vorjahres der einzelnen Musikschulen ins Verhältnis gesetzt und errechnet. Einzelheiten zu den Berechnungen und die Berechnungsformeln ergeben sich aus der Anlage.

V.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronischen Antrages. Anträge für die Förderung von Musikschulen (Personalausgaben, Jahreswochenstunden, Schülerzahlen und Ausgleich von Standortnachteilen) sowie für Fort- und Weiterbildungen und Fachberatungen sind bis zum 28. Februar eines jeden Jahres (Förderjahr) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge für die Förderung von Begabten sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu stellen.
3.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn zum 1. Januar eines jeden Jahres ist zugelassen.
4.
Dem Förderantrag (zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a bis d – Musikschulförderung) sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Übersicht über die Personalausgaben für Lehrkräfte,
b)
Berechnung der Jahreswochenstunden,
c)
Berechnung der Schülerzahlen,
d)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen,
e)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften der Nachweis der Gemeinnützigkeit.
5.
Dem Förderantrag (zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe e – Begabtenförderung) sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Nachweis über Begabtenstatus,
b)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen,
c)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften der Nachweis der Gemeinnützigkeit.
6.
Dem Förderantrag (zu Ziffer I Nummer 2 Buchstabe f – Fort- und Weiterbildung, Fachberatung) sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Konzept,
b)
Finanzierungsplan,
c)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen,
d)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften der Nachweis der Gemeinnützigkeit.

B.
Jugendkunstschulen

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.
Zweck der staatlichen Jugendkunstschulförderung ist die Unterstützung der außerunterrichtlichen Arbeit an sächsischen Jugendkunstschulen als Bestandteil der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung.
2.
Gefördert werden Angebote von Jugendkunstschulen, die Kindern und Jugendlichen die Teilhabe an außerunterrichtlichen künstlerischen Lern- und Entwicklungsprozessen ermöglichen. Die Methoden und Inhalte der geförderten Kurse zielen auch darauf ab, künstlerische Talente und Begabungen von Kindern und Jugendlichen zu erkennen und zu unterstützen. Idealerweise bereiten sie auf ein künstlerisches Studium oder einen künstlerischen Beruf vor.
3.
Unter den oben genannten Fördergegenstand kann Folgendes subsumiert werden:
a)
Unterstützung des Aufbaus oder der Entwicklung von sächsischen Jugendkunstschulen, um den Bereich der Kulturellen Bildung zu stärken.
b)
Förderung zusätzlicher Maßnahmen zum regulären Jahresprogramm, um eine Profilschärfung, inhaltliche Neuausrichtung oder Erprobung zur Aufnahme ins Jahresprogramm zu ermöglichen. Die zusätzlichen Maßnahmen sind den Bereichen Bildende Kunst, Angewandte Kunst, Literatur, Musik, Darstellende Kunst und Medien zuzuordnen und schließen interdisziplinäre Angebote ein.
c)
Unterstützung das Jahresprogramm begleitende Maßnahmen, wie die Umsetzung von Jahresthemen, um die aktuelle inhaltliche Ausrichtung öffentlichkeitswirksam darzustellen.
d)
Förderung zeitlich konzentrierter Maßnahmen wie Ferienkurse und Workshops, um den außerschulischen Charakter der Jugendkunstschulen zu stärken.
e)
Unterstützung von Kooperationsprojekten mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen, um Jugendkunstschulen zu vernetzen.
f)
Ermöglichung inklusiver Umsetzung von Maßnahmen.
g)
Förderung von Maßnahmen zur Erarbeitung eines Konzeptes für die Ausrichtung und Entwicklung einer Jugendkunstschule.

II.
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können juristische Personen erhalten, die kommunale oder gemeinnützige private Träger einer Jugendkunstschule sind.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Jugendkunstschulen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, die folgende Kriterien in ihrer Gesamtheit erfüllen:
a)
Die Einrichtung verfügt über ein kontinuierlich stattfindendes, mindestens ein Schuljahr gültiges Jahresprogramm.
b)
Das Jahresprogramm enthält außerunterrichtliche Angebote, zum Beispiel Kurse oder Workshops, die sich mindestens zwei Kunstsparten zuordnen lassen. Zu den relevanten Kunstsparten gehören die Bereiche Bildende Kunst, Angewandte Kunst, Literatur, Musik, Darstellende Kunst und Medien sowie interdisziplinär ausgerichtete Inhalte.
c)
Die Einrichtung verfügt über ein pädagogisches und künstlerisches Gesamtkonzept.
d)
Unabhängig vom Format der Maßnahme beträgt die Dauer einer Kursstunde in der Regel mindestens 30 Minuten.
e)
Die Leitung erfolgt in der Regel durch eine qualifizierte, festangestellte Fachkraft. Die Maßnahmen werden in der Regel durch qualifizierte Fachkräfte umgesetzt. Als Qualifikation gilt:
aa)
ein künstlerischer oder kultur- beziehungsweise kunstpädagogischer Hochschul- beziehungsweise Fachhochschulabschluss in den unter Buchstabe b genannten Bereichen oder
bb)
das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien oder einen akademischen Abschluss in einem der Fächer Kunsterziehung, Kulturmanagement, Kulturwissenschaft oder
cc)
ein Nachweis über aktive, berufliche, künstlerische Betätigung in den letzten fünf Jahren und idealerweise ein Nachweis über pädagogische Befähigung.
Davon abweichend kann für die Leitung auch eine Qualifikation durch einen akademischen Abschluss im Bereich der Betriebswirtschaftslehre anerkannt werden.
f)
Räumlichkeiten und Ausstattung, die den Empfehlungen des Bundesverbandes der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen e. V. entsprechen.
2.
Einrichtungen, die sowohl als Musik- und als auch als Jugendkunstschulen agieren, können nach Teil 2 Großbuchstabe A (Musikschulen) und nach Teil 2 Großbuchstabe B (Jugendkunstschulen) für die jeweiligen Bereiche gefördert werden, soweit eine entsprechende Trennung der Bereiche (Trennungsrechnung) besteht und eine Doppelförderung ausgeschlossen werden kann.
3.
Maßnahmen von Jugendkunstschulen können nach Teil 2 Großbuchstabe B gefördert werden. Eine Förderung nach Teil 2 Großbuchstabe C als regionalbedeutsames Projekt oder nach Teil 2 Großbuchstabe D als landesweit bedeutsames Projekt ist nicht möglich.
4.
Der Aufbau des Programmes von Jugendkunstschulen kann ab Gründung bis zu drei Jahren gefördert werden. Eine Verlängerung auf maximal fünf Jahre ist beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zu beantragen.
5.
Die Angebote können ganzjährig durchgeführt werden.
6.
Als Jugendkunstschulen im Regelbetrieb gelten solche, deren Gründung drei, maximal fünf Jahre zurückliegt. Es ist die Anzahl der angemeldeten Teilnehmenden des Vorjahres anzugeben.
7.
Abweichend von der Regelung in Teil 1 Ziffer III Nummer 3 richten sich berufs- und studienvorbereitende Maßnahmen überwiegend an Jugendliche und junge Menschen bis 21 Jahre.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Für Jugendkunstschulen im Aufbau kann von der Bewilligungsbehörde ein höherer Fördersatz, maximal jedoch 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, gewährt werden.
3.
Die Förderung eines zusätzlich zum Jahresprogramm stattfindenden Kurses ist für maximal zwei Jahre möglich, wenn er als Grund- und Aufbaukurs angelegt ist.
4.
Bei Kooperationsprojekten bezieht sich der Fördersatz ausschließlich auf den verhältnismäßigen und angemessenen Anteil der beantragenden Jugendkunstschule.
5.
Förderfähige Ausgaben sind Personalausgaben, Sachausgaben und Honorarausgaben, die sich auch für eine inklusive Projektumsetzung ergeben können. Die maximale Förderhöhe liegt bei 35 000 Euro pro Jugendkunstschule und Schuljahr.
6.
Bei Jugendkunstschulen im Aufbau sind im Rahmen von Sachausgaben Ausstattungsgegenstände bis zu einer Höhe von maximal 3 500 Euro zuwendungsfähig.
7.
Für die Förderung von Konzeptentwicklung können ausschließlich Personalausgaben geltend gemacht werden.

V.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronischen Antrages, der spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist.
3.
Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Gesamtkonzeption (pädagogisches und künstlerisches Konzept) der Jugendkunstschule,
b)
Jahresprogramm der Jugendkunstschule,
c)
Nachweis des Beginns der Geschäftstätigkeit bei Jugendkunstschulen im Aufbau,
d)
Projektbeschreibung,
e)
Finanzierungsplan,
f)
Kurzbeschreibung der Kurse,
g)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen,
h)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften der Nachweis der Gemeinnützigkeit.
4.
Die Gesamtkonzeption einer jeden Jugendkunstschule muss sich nachvollziehbar von Konzepten soziokultureller Einrichtungen abgrenzen. Gegebenenfalls sind entsprechende Erläuterungen abzugeben. Aus der Projektbeschreibung müssen Thema und Inhalt der Maßnahme, die Zuordnung zum förderfähigen Fächerkanon sowie die anzuwendenden künstlerischen Methoden erkennbar sein. Erwartet werden außerdem Angaben zur Anzahl (gegebenenfalls die geplante Anzahl) der Teilnehmenden sowie zum Kursumfang. Im Förderantrag haben Jugendkunstschulen einen Nachweis über die Gesamtzahl der angemeldeten und am Jahresprogramm Teilnehmenden des Vorjahres zu erbringen. Im Gründungsjahr einer Jugendkunstschule können Schätzwerte zu den erwarteten Teilnehmerzahlen am Jahresprogramm angegeben werden. Den geplanten zu fördernden Maßnahmen sind Prognosen zu Teilnehmerzahlen zuzuordnen. Der Projektbeschreibung ist eine konkrete Zuordnung von Personal-, Sach- und Honorarausgaben zu den einzelnen, beantragten Kursen zu entnehmen. Für die Förderung von Maßnahmen, die das Jahresprogramm inhaltlich/thematisch begleiten, zum Beispiel durch ein Jahresthema, sind die Ausgaben konkret abzugrenzen von den Ausgaben, die der Jugendkunstschule bei der Umsetzung von Kursen des Jahresprogramms entstehen. Gleiches gilt für die anteiligen Ausgaben einer Jugendkunstschule an einem Kooperationsprojekt mit anderen Einrichtungen.
5.
Der Bewilligungszeitraum entspricht der Dauer eines Schuljahres gemäß § 33 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

C.
Netzwerkstellen Kulturelle Bildung der Kulturräume und regional bedeutsame Projekte

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.
Zweck der Förderung ist die Unterstützung der Arbeit der Netzwerkstellen Kulturelle Bildung der Kulturräume. Die Förderung soll den Netzwerkstellen Möglichkeiten zur Etablierung und zur Weiterentwicklung eröffnen. Netzwerkstellen dienen als regionale Koordinierungsstelle zwischen Kultureinrichtungen, Künstlerinnen und Künstlern, zwischen Strukturen der Schulverwaltung und Bildungseinrichtungen sowie der Bildungs- und Jugendhilfe.
2.
Die Netzwerkstellen Kulturelle Bildung informieren und beraten zu allen Aspekten der Kulturellen Bildung. Sie unterstützen organisatorisch und inhaltlich bei der Umsetzung von Maßnahmen. Sie führen eigenverantwortlich regional bedeutsame Projekte durch, die der außerunterrichtlichen kulturellen Bildung dienen. Zweck der Förderung ist auch, regional bedeutsame Projekte Dritter, die von den Netzwerkstellen begleitet werden, zu unterstützen.
3.
Gefördert werden die zur Umsetzung ihrer jährlich zu definierenden Aufgabenschwerpunkte erforderlichen Ausgaben von Netzwerkstellen der Kulturellen Bildung in den Kulturräumen sowie die Ausgaben für regional bedeutsame Projekte, die von der Netzwerkstelle oder von Dritten umgesetzt werden.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kulturräume gemäß § 1 Absatz 2 und 4 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Kooperationsvorhaben können nur mit Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung (LASuB) durchgeführt werden. Dies ist durch eine Bestätigung des LASuB nachzuweisen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
2.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, sowie Honorarausgaben. Ausgaben zur inklusiven Projektumsetzung werden ebenfalls anerkannt.

V.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronischen Antrages, der bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist.
3.
Der Förderantrag ist wie folgt zu gliedern und mit den genannten Unterlagen einzureichen:
a)
Netzwerkstellen
b)
Regional bedeutsame Projekte der Netzwerkstellen
c)
Regional bedeutsame Projekte Dritter
Dem Förderantrag ist eine Projektbeschreibung, gegliedert nach Buchstabe a und Buchstabe b sowie eine Stellungnahme des Kulturraums zu Buchstabe c beizufügen. Ein Finanzierungsplan, gegliedert nach den Buchstaben a bis c, ist ebenfalls beizulegen. Dem Förderantrag ist außerdem eine Prioritätenliste beizufügen, aus der eine vom Kulturraum festgelegte Rangfolge der regional bedeutsamen Projekte (Buchstaben b und c) hervorgeht. Die Prioritätenliste gibt darüber hinaus Auskunft über die Eigenmittel. Die Förderanträge werden von den Projektträgern beim Kulturraum eingereicht. Der Kulturraum leitet die bewilligten Mittel weiter und prüft nach Projektabschluss den Verwendungsnachweis.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Weiterleitung von Zuwendungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen. Im Fall einer Weiterleitung durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) an nicht kommunale Letztempfänger wird die Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung – ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses; für die Auszahlung an nicht kommunale Letztempfänger gilt für Auszahlungen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Im Fall einer Weiterleitung durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) an kommunale Letztempfänger wird die Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) zum Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses. Für die Auszahlung der Zuwendungen an kommunale Körperschaften findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

D.
Maßnahmen Kultureller Bildung von landesweiter Bedeutung

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

1.
Zweck der Zuwendung ist die Unterstützung von Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung zur Stärkung der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung im Freistaat Sachsen.
2.
Gefördert werden Maßnahmen der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung von landesweiter Bedeutung.
a)
Maßnahmen von landesweiter Bedeutung zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um Kooperationsprojekte zwischen dem Projektträger und Bildungseinrichtungen oder Einrichtungen der Kulturellen Bildung in mindestens drei unterschiedlichen Kulturräumen handelt.
b)
Maßnahmen von landesweiter Bedeutung können auch Modellprojekte in einzelnen oder kooperierenden Kulturräumen sein, die methodische oder inhaltliche Konzepte erproben, evaluieren und für eine Nachnutzung veröffentlichen (Best Practice).
c)
Gefördert werden auch Maßnahmen der kulturellen Bildung, die landesweit integrativ wirken und sich Buchstabe a oder Buchstabe b zuordnen lassen.

II.
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können juristische Personen des Privatrechts erhalten, die gemeinnützige Zwecke verfolgen.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben des Antragstellers darstellen, die sich von seinem sonstigen Angebotsprogramm abgrenzen lassen.
2.
Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie dürfen nicht an die Stelle anderer öffentlicher Mittel gleicher Art des Antragsstellers treten.
3.
Für landesweit bedeutsame Projekte in Kooperation mit Schulen gilt, dass der Projektträger vor Abgabe des Antrages Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung herbeizuführen und dies nachzuweisen hat. Für landesweit bedeutsame Projekte gemäß Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a gilt, dass der Projektträger Einvernehmen mit den beteiligten Kulturräumen herzustellen und dies nachzuweisen hat.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
2.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
3.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, Ausgaben für Fremdleistungen und Investitionsausgaben, die zusätzlich und im Zusammenhang mit der Projektumsetzung entstehen. Ausgaben für eine integrative Projektumsetzung sind auszuweisen.
4.
Die Förderung eines Projektes erfolgt nur, wenn die Höhe der Zuwendung mindestens 5 000 Euro beträgt.

V.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen oder entsprechend § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronischen Antrages, der bis spätestens zum 31. August eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist.
3.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bezieht die Förderempfehlungen des Fachbeirates Kulturelle Bildung bei der Förderentscheidung ein und entscheidet abschließend unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendungen.
4.
Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Projektbeschreibung,
b)
Finanzierungsplan,
c)
Kooperationsvereinbarung mit Bildungseinrichtungen aus mindestens drei Kulturräumen (für Projekte gemäß Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a),
d)
Nachweis über Einvernehmen mit den Kulturräumen (für Projekte gemäß Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a),
e)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen,
f)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften der Nachweis der Gemeinnützigkeit.
Bei Projekten in Kooperation mit Schulen ist zusätzlich das Einvernehmen des LASuB herbeizuführen und im Förderantrag nachzuweisen.
5.
Grundsätzlich ist die Förderung eines Projektes auf ein Jahr beschränkt. Es können maximal zwei Folgeförderanträge gestellt werden.

Teil 3
Außerkrafttreten

Die FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893), die durch die Richtlinie vom 10. Juni 2023 (SächsABl. S. 754) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 263), tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

Teil 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ist gültig bis zum 31. Dezember 2032.

Dresden, den 8. Januar 2026

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

Anlage

Änderungsvorschriften