Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 23. Februar 2026

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus verordnet aufgrund

des Artikels 12 Absatz 1 Angabe vor Nummer 1 und Absatz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) und Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 19. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 588),
des § 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl.S.462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl.S.329) geändert worden ist,
des § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 3 und 9, Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 6 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes nach Anhörung der Hochschulen sowie
des § 12 Absatz 1 Satz 1, 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Die Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 15.Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6.
für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen tätig zu werden,
a)
6,5 Prozent im Studiengang Medizin,
b)
8,1 Prozent im Studiengang Zahnmedizin.“
2.
§ 25 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, werden nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt, sofern sie bei der Hochschule
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 20. Juli
eingegangen sind (Ausschlussfristen). Die Hochschule kann durch Ordnung von der Möglichkeit, Unterlagen nachzureichen, absehen, wenn der Verfahrensablauf dies nicht erfordert.“
3.
In § 36 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
4.
Anlage 2 Absatz 14 wird durch den folgenden Absatz 14 ersetzt:
„(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen‘ vom 8. Dezember 1975, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.2 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen‘ vom 14. Juni 2018, veröffentlicht unter Nummer 1071 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung‘ vom 7. Juli 1972, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK. Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Februar 2026

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und
Tourismus
Sebastian Gemkow