Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
– Landesjugendamt –
Grundsätze
für die Anerkennung als Vormundschaftsverein
gemäß § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 24. März 2026
Inhaltsübersicht
- 1
- Zuständigkeit
- 2
- Allgemeine Voraussetzungen
- 3
- Verfahren
- 3.1
- Antragstellung
- 3.2
- Weitere notwendige Informationen und Unterlagen
- 3.3
- Abschluss des Verwaltungsverfahrens
- 4
- Nebenbestimmungen
- 5
- Mitteilungspflicht des Vereins
- 6
- Schlussbestimmungen
- 1
- Zuständigkeit
- Für das Land Sachsen ist gemäß § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Landesjugendhilfegesetzes das Sächsische Landesjugendamt die zuständige Behörde für die Anerkennung als Vormundschaftsverein1 nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
- 2
- Allgemeine Voraussetzungen
- (1)
- Mit der Reform des Vormundschaftsrechts vom 01.01.2023 kann nicht mehr wie bisher ein Verein zum Pfleger oder Vormund bestellt werden, sondern nur noch natürliche Personen als Mitarbeitende eines Vereins nach § 1774 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vereine können lediglich zum sogenannten vorläufigen Vormund nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellt werden.
- (2)
- Vormundschaften, Pflegschaften oder Beistandschaften (§§ 38, 39 des Landesjugendhilfegesetzes2) kann ein Verein nur dann übernehmen, wenn er gemäß § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist. Die Satzung des Vereins muss das Aufgabenfeld nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
- (3)
- Der Verein hat zu gewährleisten, dass neben ehrenamtlich tätigen Helfern eine ausreichende Anzahl geeigneter, hauptberuflicher Mitarbeiter zur Verfügung steht. Die Mitarbeiter müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
- (4)
- Als geeigneter Mitarbeiter gilt, wer über eine abgeschlossene fachliche Ausbildung verfügt. Dazu gehören beispielsweise die Fachrichtungen Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Sozial- und Erziehungswissenschaften und Rechtswissenschaften sowie vergleichbare Abschlüsse. Geeignet ist auch, wer ohne speziellen Abschluss im Bereich der Führung von Vormundschaften et cetera auf große praktische Erfahrungen verweisen kann und bereits mehrjährig erfolgreich tätig ist. Hierzu bedarf es immer einer Einzelfallprüfung.
- (5)
- Die Zahl der geeigneten Mitarbeiter muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der geführten Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften stehen.
- (6)
- Dem Verein obliegt es, seine Mitarbeiter zu beaufsichtigen. Er hat sicherzustellen, dass die Mitarbeiter hinreichend fort- und weitergebildet werden. Die Weiterbildung muss der Verein nicht selbst betreiben. Er kann sich dazu auch anderer Einrichtungen bedienen.
- (7)
- Die Mitarbeiter müssen vom Verein gegen Schäden, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, entsprechend versichert werden.
- (8)
- Der Verein hat zu gewährleisten, dass die als Vereinsvormund oder -pfleger bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften oder Vormundschaften führen.
- (9)
- Der Verein hat sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und Vormündern sowie Beiständen zu bemühen und ist verpflichtet, diese bei der Ausübung ihrer Aufgaben durch Beratung und Fortbildung zu unterstützen.
- (10)
- Den Mitarbeitern des Vereins muss die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches gegeben sein (zum Beispiel durch regelmäßige Teamsitzungen, Arbeitsbesprechungen, Supervision).
- (11)
- Eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie eine unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung müssen sichergestellt sein.
- 3
- Verfahren
- 3.1
- Antragstellung
- Der Antrag auf Anerkennung ist beim Sächsischen Landesjugendamt zu stellen. Beizufügen ist eine Stellungnahme des Jugendamtes, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
- 3.2
- Weitere notwendige Informationen und Unterlagen:
- a)
- Nachweis der Rechtsfähigkeit des Vereins durch Registerauszug,
- b)
- Satzung,
- c)
- gegebenenfalls Stellungnahme des Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege,
- d)
- Stellungnahme des Familiengerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller überwiegend tätig ist,
- e)
- Angaben über die Anzahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter,
- f)
- Nachweis über Ausbildung, Berufsweg und besondere Erfahrungen der sozialen Fachkräfte,
- g)
- Zusammenfassender Bericht über die Tätigkeit des Vereins in den vergangenen 12 Monaten,
- h)
- Angaben über voraussichtliche Zahl der Vormundschaften, die der Verein nach der Erlaubniserteilung führen wird,
- i)
- Nachweis über den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die Mitarbeiter,
- j)
- Konzeption des Vereins; insbesondere ist anzugeben, in welcher Form die Fortbildung der Mitarbeiter und der Erfahrungsaustausch sichergestellt wird und welche Bemühungen unternommen werden hinsichtlich der Gewinnung von Einzelvormunden sowie deren Einführung und Beratung.
- 3.3
- Abschluss des Verwaltungsverfahrens
- (1)
- Über die Anerkennung entscheidet die Verwaltung des Sächsischen Landesjugendamtes durch Bescheid.
- (2)
- Die Jugendämter und Amtsgerichte (Familiengerichte) des Freistaates Sachsen werden nachrichtlich in Kenntnis gesetzt.
- 4
- Nebenbestimmungen
- Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Begünstigte die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr gewährleistet und nicht in der Lage ist, die Mängel zu beheben. Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinsvormundschaften, -pflegschaften und -beistandschaften können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
- 5
- Mitteilungspflicht des Vereins
- (1)
- Wurde einem Verein die Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften erteilt, so hat dieser der Anerkennungsbehörde gemäß § 38 Ziffer 2 des Landesjugendhilfegesetzes jährlich in einem Tätigkeitsbericht mitzuteilen:
- –
- wie viele Vormundschaften, Pflegschaften oder Beistandschaften geführt wurden.
- –
- die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und Beistände sowie
- –
- eine Erklärung, dass keine einschlägig nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorbestraften Personen beschäftigt werden.
- (2)
- Gleichzeitig ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin gegeben sind.
- (3)
- Der Verein hat dem Sächsischen Landesjugendamt unverzüglich jede Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen anzuzeigen, insbesondere
- –
- Änderung der Rechtsfähigkeit des Vereins,
- –
- Satzungsänderungen,
- –
- Veränderungen in Art und Höhe der Schadensabsicherung des Vereins,
- –
- weitere Mitarbeiter des Vereins, die dem Landesjugendamt mit Antragstellung nicht bekannt waren und Aufgaben des Vormunds, Pflegers oder Beistandes übernehmen sollen (hierbei sind in erster Linie Angaben zur fachlichen Ausbildung maßgeblich).
- 6
- Schlussbestimmungen
- Die Grundsätze werden nach Beschlussfassung durch den Landesjugendhilfeausschuss im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht und treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
- Die Verwendung des generischen Maskulinums dient ausschließlich der sprachlichen Vereinfachung. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten unabhängig vom Geschlecht.
Dresden, den 24. März 2026
Landesjugendamt
Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses