Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Laufbahn der besonderen Fachrichtung des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes
(VwV-hWiVwD-SMF/ SMWA)
Vom 16. Januar 1998
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern ergeht die nachfolgende Verwaltungsvorschrift:
- 1
- Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Bewerber der Laufbahn der besonderen Fachrichtung des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
- 2
- Einstellungsvoraussetzungen
In die Laufbahn der besonderen Fachrichtung des höheren Dienstes der Wirtschaftsverwaltung kann eingestellt werden, wer
- a)
- die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- b)
- im Zeitpunkt der Einstellung das 40. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen das 45. Lebensjahr, nicht überschritten hat,
- c)
- die Voraussetzungen der Nummern 3, 4 und 6 erfüllt.
- 3
- Bildungsvoraussetzungen
Der Bewerber muß
- a)
- ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität als
Diplomökonom (Univ.),
Diplomkaufmann (Univ.),
Diplomvolkswirt (Univ.),
Diplomwirtschaftsingenieur (Univ.),
Diplombetriebswirt (Univ.),
Diplomhandelslehrer (Univ.),
Diplomverwaltungswissenschaftler (Univ.)
erfolgreich abgeschlossen haben, - b)
- ausreichende Kenntnisse des Staats- und Verwaltungsrechts und der Grundzüge des bürgerlichen Rechts besitzen und nachweisen können.
- 4
- Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 33 der Sächsischen Laufbahnverordnung ( SächsLVO)
- 4.1
- Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen nachNummer 3 Buchst. a geleistet sein. Sie kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet werden. Die Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes muß jedoch einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vergleichbar sein. Zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahn des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes und zur Erlangung der Laufbahnbefähigung sind insbesondere folgende hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst geeignet:
- a)
- Tätigkeit im höheren Dienst einer Haushaltsabteilung,
- b)
- Tätigkeit im höheren Dienst der Beteiligungsverwaltung,
- c)
- Tätigkeit im höheren Dienst einer Wirtschaftsabteilung im Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit einschließlich dessen nachgeordneten Geschäftsbereichs.
- 4.2
- Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt drei Jahre nach Abschluß des Studiums, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion zwei Jahre.
- 4.3
- Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit betragen.
- 4.4
- In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistete Tätigkeiten, die der besonderen Fachrichtung der Wirtschaftsverwaltung in Art und Schwierigkeit entsprechen, können berücksichtigt werden.
- 5
- Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit
Hinsichtlich der Ableistung der Probezeit und Anrechnung von Zeiten gilt grundsätzlich § 28 SächsLVO. Dabei können gemäß § 28 Abs. 2 SächsLVO jedoch nur Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, die nicht schon bei der Ermittlung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigt wurden. Eine Anrechnung von Zeiten, die außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurden, ist im Umfang von einem Drittel, maximal bis zu sechs Monaten möglich.
- 6
- Fortbildung
Um die in Nummer 3 Buchst. b geforderten Kenntnisse zu erwerben, hat der Bewerber Lehrgänge im Bereich
- a)
- des Staats- und Verwaltungsrechts einschließlich Haushalts-, Beamten- und Disziplinarrecht sowie Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht,
- b)
- des Zivil- und Zivilprozeßrechts,
- c)
- der Wirtschafts- und Sozialpolitik
nachzuweisen, soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht bereits durch die Ausbildung nach Nummer 3 Buchst. a vermittelt wurden.
- 7
- Ämter
Die Laufbahn des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes umfaßt alle Ämter des höheren Dienstes. Entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 3. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 914), steht als Zusatz zur Grundamtsbezeichnung „Regierungs-“ zur Verfügung.
- 8
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 16. Januar 1998
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer