Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Wohnraumversorgung von Obdachlosen
Vom 25. April 1997
Inhaltsübersicht
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 5
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6
- Verfahren
- 6.1
- Antragstellung
- 6.2
- Bewilligung
- 6.3
- Auszahlung
- 6.4
- Erfassung
- 7
- Inkrafttreten, Geltungsdauer
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt die Kommunen bei der Unterbringung von Personen, die von Wohnungslosigkeit betroffen oder bedroht sind (Obdachlose). Zweck der Zuwendungen ist es, preiswerte Wohnungen mit einem Mindeststandard zu schaffen, die im Gegensatz zu Wohnheimen räumlich und wirtschaftlich getrennte Einheiten darstellen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann.
(2) Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) in Verbindung mit der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5 S. 1) und den nachfolgenden Bestimmungen aus Mitteln des Landes gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- 2
- Gegenstand der Förderung
(1) Gefördert wird die Instandsetzung von leerstehenden und unbewohnbaren Wohnungen beziehungsweise Wohnobjekten.
(2) Für Maßnahmen, für die Fördermittel nach den Wohnungsbauförderprogrammen des Freistaates Sachsen in Anspruch genommen werden, ist die Förderung nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Dieses Kumulierungsverbot bezieht sich jeweils auf das gesamte Objekt.
- 3
- Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendungen sind die Kommunen.
- 4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Zuschuß zu den Instandsetzungskosten gewährt. Sie beträgt bis zu 70 vom Hundert der anerkannten Baukosten.
- 5
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Die geförderten Wohnungen sollen der Kommune dauerhaft als Verfügungsreserve zur Unterbringung von Obdachlosen bereitstehen. Dazu soll die Vermietung an Obdachlose jeweils nur für eine angemessene Übergangszeit mit dem Ziel erfolgen, die Obdachlosen in die Gesellschaft wiedereinzugliedern. Die untergebrachten Obdachlosen sind aufzufordern, sich selbst, gegebenenfalls unter Mitwirkung des Sozialamtes um eine neue, dauerhafte Unterkunft zu bemühen.
(2) Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften ab fünf Millionen DM ist eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zwingende Voraussetzung für die Mittelbewilligung.
- 6
- Verfahren
- 6.1
- Antragstellung
- Anträge auf Fördermittel sind entsprechend Muster 1a zu § 44 SäHO durch die jeweilige Kommune (und zwar auch dann, wenn es sich um ein Vorhaben eines kommunalen Wohnungsunternehmens handelt) bei der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Regierungspräsidiums zu stellen.
- Dem Antrag sind beizufügen:
- a)
- Situationsschilderung, aus der ersichtlich ist, wie hoch die Zahl der Obdachlosen/zwangsgeräumten Personen zur Zeit in der Gemeinde ist,
- b)
- Eigentumsnachweis des zu sanierenden Objektes,
- c)
- Flurkarte,
- d)
- Fotos vom Objekt,
- e)
- Grundrißzeichnungen,
- f)
- Baubeschreibung,
- g)
- Baukostenermittlung, getrennt nach Instandsetzung und Modernisierung.
- 6.2
- Bewilligung
- (1) Über den jeweiligen Antrag entscheidet die Abteilung Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit der Abteilung Soziales, Gesundheit und Familie des Regierungspräsidiums.
- (2) Die Fördermittel werden den Regierungspräsidien zur Bewirtschaftung übertragen.
- 6.3
- Auszahlung
- (1) Die Auszahlung durch das Regierungspräsidium erfolgt auf Antrag entsprechend Muster 3 zu § 44 SäHO grundsätzlich nach Fertigstellung der Maßnahme. Die Zuwendung kann vor Fertigstellung der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.
- (2) Der Verwendungsnachweis ist nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) (Anlage 3a zu § 44 SäHO) zu fertigen. Auf besondere Anforderung der Bewilligungsstelle sind jedoch Belege vorzulegen.
- 6.4
- Erfassung
- Das zuständige Regierungspräsidium stellt für das jeweilige Haushaltsjahr grundsätzlich monatlich auf der Grundlage der zugewiesenen Mittelkontingente die Anzahl der eingegangenen, der bewilligten und der noch in Bearbeitung befindlichen Anträge sowie den Stand der ausgezahlten Kassenmittel in einer Statistik dar und berichtet dem Staatsministerium des Innern vierteljährlich. Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres sind dem Staatsministerium des Innern die eingegangenen Verpflichtungen des abgelaufenen Jahres und der früheren Jahre sowie die ausgereichten Kassenmittel mitzuteilen.
- 7
- Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Wohnraumversorgung von Obdachlosen 1996 vom 1. April 1996 (SächsABl. S. 428) außer Kraft.
(2) Diese Verwaltungsvorschrift tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft, sofern keine andere Regelung getroffen wird.
Dresden, den 25. April 1997
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär für Städtebau und Wohnungswesen