Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur dienstlichen Beurteilung der angestellten Leiter, stellvertretenden Leiter und Lehrkräfte an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung des Freistaates Sachsen
(VwV Beurteilung Seminarlehrer)
(Az.: 14-0300.40/113)
Vom 7. Oktober 1999
1. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die dienstliche Beurteilung der angestellten Lehrkräfte an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung (Seminarlehrer) und für die angestellten Leiter und stellvertretenden Leiter der Staatlichen Seminare. Sie gilt nicht für die dienstliche Beurteilung der Lehrbeauftragten an Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung.
2. Arten und Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung
Dienstliche Beurteilungen sind
- die Regelbeurteilung,
- die Probezeitbeurteilung und
- die Anlassbeurteilung.
2.1 Regelbeurteilung
Eine Regelbeurteilung findet bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres alle drei Jahre statt. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift an den Staatlichen Seminaren für Lehrerbildung tätigen Seminarlehrer und (stv.) Seminarleiter endet der erste Beurteilungszeitraum am 31. Oktober 1999, im Übrigen am 31. Oktober 2002. Für den Fall, dass die Tätigkeit als Seminarleiter, stellvertretender Seminarleiter oder Seminarlehrer noch nicht drei Jahre angedauert hat, kann das Sächsische Staatsministerium für Kultus den Beurteilungszeitraum aus wichtigem Grund abweichend festlegen.
2.2 Probezeitbeurteilung
Eine Probezeitbeurteilung findet gegen Ende der Probezeit statt. Der Beurteilungszeitraum beginnt mit der Probezeit und endet zwei Monate vor deren Ablauf.
2.3 Anlassbeurteilung
Eine Anlassbeurteilung findet auf Anforderung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses statt. Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem Ende des vorangegangenen Beurteilungszeitraumes und endet mit der Weiterleitung des Beurteilungsentwurfs gem. Nr. 3.5 Satz 1; er kann vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus abweichend festgelegt werden.
2.4 Ausnahmen
Eine Beurteilung findet nicht statt, wenn ein in der Person des Seminarlehrers bzw. (stv.) Seminarleiters liegender wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn
- er in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen steht oder
- er während mehr als der Hälfte des Beurteilungszeitraumes
- a)
- erkrankt,
- b)
- aus anderem Grund als für eine Tätigkeit an einer Schule im Ausland beurlaubt oder
- c)
- von seiner dienstlichen Tätigkeit voll freigestellt war oderaus anderem Grund als für eine Tätigkeit an einer Schule im Ausland beurlaubt oder
- der Beurteilungszeitraum der letzten dienstlichen Beurteilung vor weniger als einem Jahr endete.
3. Beurteilungsverfahren
3.1 Zuständigkeit
Leiter und stellvertretende Leiter der Staatlichen Seminare werden vom Leiter des für die Fachaufsicht über die Staatlichen Seminare für Lehrerbildung zuständigen Referats des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus beurteilt. Seminarlehrer werden durch den Leiter des Staatlichen Seminars beurteilt. Ist die nach Satz 1 oder 2 zuständige Person wegen längerfristiger Erkrankung, Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 VwVfG oder aus anderem Grunde verhindert, wird die Beurteilung von ihrem Vertreter vorgenommen. Der Beurteiler fordert über das Sächsische Staatsministerium für Kultus einen Beurteilungsbeitrag an, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Seminarlehrer bzw. (stv.) Seminarleiter während mehr als einem Viertel des Beurteilungszeitraumes mit mehr als der Hälfte seiner vertraglichen Arbeitszeit für eine andere Dienststelle oder einen anderen Arbeitgeber tätig war. Wird ein Beurteilungsbeitrag erbracht, so hat ihn der Beurteiler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen.
3.2 Mitarbeitergespräch (Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch)
Der Beurteiler soll mit dem Seminarlehrer bzw. (stv.) Seminarleiter jährlich mindestens ein Mitarbeitergespräch führen, in dem anhand der Kriterien der Anlage zu Nr. 3.4 die Leistung, Befähigung und fachliche Eignung erörtert wird. Dabei soll auch auf konkrete Vorkommnisse eingegangen werden. Zeitpunkt und wesentlicher Inhalt des Gesprächs sind gem. Anlage zu Nr. 3.2 aktenkundig zu machen. Hiervon erhält der Bedienstete eine Abschrift.
3.3 Lehrveranstaltungs- und Unterrichtsbesuche
Grundlage der Beurteilung sollen auch Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsbesuche im Beurteilungszeitraum am Staatlichen Seminar und an der Schule, an welcher der zu Beurteilende tätig ist, sein. Unterrichtsbesuche an der Schule entfallen bei der dienstlichen Beurteilung von Seminarleitern. Der erste Lehrveranstaltungsbesuch findet nach Ankündigung von Tag und Stunde statt; die Ankündigung erfolgt etwa eine Woche zuvor. Weitere Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsbesuche können auch ohne Ankündigung durchgeführt werden. Der Beurteiler hat die Besuche selbst vorzunehmen. Er kann eine fachkundige Person, die im Dienst des Freistaates Sachsen steht, hinzuziehen.
3.4 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
Für die dienstliche Beurteilung ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden. Schwerbehinderte sind unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen.
3.5 Beurteilungskommission
Der Beurteilungsentwurf ist vom Beurteiler auf dem Dienstweg dem Referatsleiter des für die Staatlichen Seminare zuständigen Personalreferats des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zuzuleiten. Dieser benennt unverzüglich die Mitglieder einer Beurteilungskommission. Ihr gehören an:
- ein Bediensteter des für die Staatlichen Seminare zuständigen Personalreferats des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (Vorsitzender),
- ein Bediensteter des für die Fachaufsicht über die Staatlichen Seminare für Lehrerbildung zuständigen Referats des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, sofern nicht der Referatsleiter oder sein Vertreter der Beurteiler ist, und
- der Beurteiler.
Die Beurteilungskommission soll innerhalb von drei Wochen nach der Benennung zusammentreten. Sie berät den Beurteilungsentwurf mit dem Ziel, einen landesweit einheitlichen Maßstab bei der dienstlichen Beurteilung der Seminarlehrer analog § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO zu gewährleisten. Der wesentliche Inhalt der Beratung ist aktenkundig zu machen. Der Beurteiler soll Inhalt und Ergebnis der Beratung berücksichtigen, ohne jedoch daran gebunden zu sein.
3.6 Eröffnung der Beurteilung
Die Beurteilung soll dem Seminarlehrer bzw. (stv.) Seminarleiter spätestens drei Wochen nach Abschluss der Beratung der Beurteilungskommission eröffnet werden. Die Beurteilung ist dem Beurteilten durch Aushändigung einer Abschrift bekanntzugeben; zugleich ist er auf sein Recht hinzuweisen, bei der Besprechung der Beurteilung eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen. Die Beurteilung ist mit dem Beurteilten zu besprechen. Ist der Beurteilte schwerbehindert, so kann auf seinen Antrag die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Zwischen Aushändigung und Besprechung sollen mindestens zwei Arbeitstage liegen. Nach der Besprechung ist die Beurteilung zur Personalakte zu nehmen. Äußert sich der Beurteilte schriftlich zu der Beurteilung, so ist seine Äußerung ebenfalls zur Personalakte zu nehmen. Wird die Beurteilung aufgrund der Eröffnung geändert, ist das Verfahren gemäß Nr. 3.5 und Nr. 3.6 erneut durchzuführen.
3.7 Vernichtung von Unterlagen
Die zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung erstellten Notizen und sonstigen Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen nach Nr. 3.2 und Nr. 3.5 sind ein Jahr nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zu vernichten. Wird im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung der Rechtsweg beschritten, so sind die Unterlagen abweichend von Satz 1 erst nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss unverzüglich zu vernichten.
4. In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus in Kraft. Nr. 3.2 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Dresden, den 7. Oktober 1999
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler