Historische Fassung war gültig vom 15.04.1993 bis 02.05.2003

Verordnung
über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz
(VwKFlHGVO)

erlassen als Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene- sowie dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Vom 9. Februar 2000

§ 1
Kostenpflichtige Tatbestände

(1) Kostenpflichtige Tatbestände sind:

1.
die Untersuchung von Schlachttieren und Fleisch von
 
a)
Rindern,
 
b)
Jungrindern,
 
c)
Einhufern,
 
d)
Schweinen von weniger als 25 kg Schlachtgewicht,
 
e)
Schweinen von 25 kg oder mehr Schlachtgewicht,
 
f)
Schafen und Ziegen von weniger als 12 kg Schlachtgewicht,
 
g)
Schafen und Ziegen von 12 kg bis 18 kg Schlachtgewicht,
 
h)
Schafen und Ziegen von mehr als 18 kg Schlachtgewicht,
 
i)
Kaninchen,
 
j)
Schwarzwild,
 
k)
Rehwild,
 
l)
Rotwild,
 
m)
Sikawild,
 
n)
Damwild,
 
o)
Muffelwild,
 
p)
Haarwild (außer Buchstaben i bis o),
2.
die Rückstandsuntersuchungen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG und
3.
die Hygienekontrollen und Untersuchungen in Fleischzerlegungsbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern.

Für Gehegewild gelten die kostenpflichtigen Tatbestände nach Nummer 1 entsprechend.

(2) Weitere kostenpflichtige Tatbestände gemäß Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung – FlHV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498, 505), die in anderen Rechtsnormen geregelt sind, bleiben unberührt.

§ 2
Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile, Erhebung der Auslagen

(1) Die bei der Festlegung der Gebühren zu Grunde zu legenden Mindestuntersuchungszeiten für die Fleischuntersuchung von Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung, bei denen keine Veränderungen vorliegen, die eine Maßregelung und Nachuntersuchung erforderlich machen, betragen

Mindestuntersuchungszeiten
Tierkörper Mindestuntersuchungszeit
für Einhufer 10 Minuten,
für Rinder 6 Minuten,
für Schweine 1 Minute, 30 Sekunden und
für Schafe und Ziegen 1 Minute.

Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten in vollem Umfang einzubeziehen:

1.
Schlachttieruntersuchung (einschließlich Wartezeit),
2.
Hygienekontrolle,
3.
Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung, Tagebuchführung und ähnliche Tätigkeiten.

(2) Die Löhne (Vergütungen, Besoldungen), Sozialabgaben (Lohnnebenkosten), Zulagen, Zuwendungen und Fortbildungskosten für das Personal, das gemäß § 22 a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240) die Überwachung durchführt, sind entsprechend der Zeitdauer der jeweiligen Amtshandlung oder den durch Tarifvertrag bestimmten Stückvergütungen in die Gebührenberechnung kostendeckend einzubeziehen. Zu den Lohn- und Lohnnebenkosten gehören auch die Kosten für Vertretungsfälle (Krankheit, Urlaub).

(3) Die Höhe der Löhne, Zulagen und Zuwendungen gemäß Absatz 2 ergeben sich aus folgenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 9. November 1994,
2.
Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 9. November 1994,
3.
Bundesangestellten-Tarifvertrag-Ost,
4.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990 und
5.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O) vom 10. Dezember 1990.

Für die Berechnung der Gebühr der kostenpflichtigen Tatbestände ist die Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 (E 88/408/EWG), (ABl. EG Nr. L 194) vom 24. Januar 1989 (BAnz. S. 901) entsprechend einzubeziehen.

(4) Für Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan wird eine Pauschalgebühr je geschlachtetes Tier erhoben, die jährlich durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen neu berechnet und durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie bekannt gegeben wird. Bei der Gebührenberechnung werden die Schlachtzahlen eines Jahres, die Vorgaben der Untersuchungszahlen des Nationalen Rückstandskontrollplanes und die entstehenden Kosten der Landesuntersuchungsanstalt einbezogen. Für Rückstandsuntersuchungen im Rahmen der Einfuhruntersuchung wird die kostendeckende Gebühr je Sendung mit Probenahme gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA-Benutzungsgebührenverordnung – LUABgVO) vom 9. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(5) Folgende sachliche Verwaltungskosten sind bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigen:

1.
Kosten für Geschäftsbedarf wie Stempel, Stempelfarbe, Vordrucke, Kopien,
2.
Kosten für Ausstattungsgegenstände der Verwaltung wie Büromöbel, Computer,
3.
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
4.
Kosten, die durch den Einsatz von dienstlich genutzten Fahrzeugen entstehen,
5.
Kosten für die Beschaffung und Pflege von Dienst- und Arbeitsschutzkleidung,
6.
Mieten einschließlich Wasser-, Heizungs-, Energie- und Reinigungskosten,
7.
Kosten für Fachbücher und Fachzeitschriften,
8.
Kosten für Geräte, Instrumente und Verbrauchsmaterial für Untersuchungszwecke.

Die sachlichen Verwaltungskosten sollen 10 Prozent der Löhne und Lohnnebenkosten und Kosten für Vertretungsfälle für das Personal gemäß Absatz 2 bei der Berechnung der Gebühr nicht überschreiten.

(6) Weitere Verwaltungskosten können in Höhe bis zu 10 Prozent der Löhne und Lohnnebenkosten und Kosten für Vertretungsfälle für das Personal gemäß Absatz 2 bei der Berechnung der Gebühren erhoben werden.

(7) Die Wegstreckenentschädigung wird pauschal in die Berechnung der Gebühren für die Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 einbezogen.

§ 3
Tatbestände für die Erhöhung der Gebühren

(1) Betriebsbezogen können die Gebühren unter Beachtung der Kostendeckung erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
erhöhte Untersuchungskosten durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand,
2.
erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttieranlieferungen,
3.
häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, zum Beispiel infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals,
4.
zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflussbare Schlachtzeiten,
5.
Mehrkosten für besonders lange Wegezeiten,
6.
häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen oder
7.
Untersuchung der Tiere, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden.

(2) Eine Gebührenerhöhung erfolgt um einen festzusetzenden Betrag je angefangene Viertelstunde oder um einen Prozentsatz in den Fällen, in denen

1.
eine Amtshandlung oder ein Teil einer Amtshandlung
 
a)
zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr, so weit es sich nicht um die normalen Schlachtzeiten handelt,
 
b)
an Samstagen nach 15.00 Uhr oder
 
c)
an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
 
durchgeführt wird,

2.
das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder die angemeldete Schlachtgeflügeluntersuchung nicht möglich ist,
3.
die Schlachtung ohne wichtigen Grund verzögert wird, sodass die Fleischuntersuchung nicht zu dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder
4.
eine Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 lediglich an einzelnen Schlachttagen vorliegt.

(3) Die Gebühr der Rückstandsuntersuchung kann durch die Landkreise und Kreisfreien Städte nicht erhöht werden.