Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung

Vom 15. Dezember 1995

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153),
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539):

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO)> vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Zweihundertfünfzigstel“ durch das Wort „Zweihundertsechzigstel“ ersetzt.
2.
Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„Bei der Gewährung von Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 gelten die Vorschriften des § 52 Abs. 2 BAT-O vom 10. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
3.
§ 13 Abs. 2 wird Absatz 3. Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Dem Beamten kann in einem Urlaubsjahr Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 bis zu fünf Tagen bewilligt werden.“
In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Überschreitet der beantragte Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Urlaubsjahr den genehmigten Umfang, so ist für die weitere Zeit Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres oder, wenn dieser bereits genommen ist, Erholungsurlaub des folgenden Urlaubsjahres zu nehmen.“
4.
§ 13 Abs. 3 wird Absatz 4.
5.
§ 14 Nr. 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht