Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen
(Elternmitwirkungsverordnung – EMVO)
Vom 5. November 2004
Aufgrund von § 50 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsätze
(1) Elternvertretungen sind unabhängige, von den Eltern selbst gewählte oder gebildete Organe. Die Tätigkeit im Rahmen der §§ 45 bis 49 SchulG als Elternvertreter ist ehrenamtlich.
(2) Die Organe der Elternmitwirkung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Schulgesetzes und dieser Verordnung von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.
(3) Die Elternvertreter sind in ihren Entscheidungen der Elternschaft der Schule verpflichtet. Sie sind bei der Ausübung ihrer Rechte frei von Weisungen durch Schule, Schulaufsichtsbehörden und sonstige Behörden.
(4) Elternvertreter haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
§ 2
Eltern-Lehrer-Gespräch
Unbeschadet dienstlicher Regelungen stehen die Lehrer den Eltern in Sprechstunden zur gegenseitigen persönlichen Aussprache und Beratung zur Verfügung. Das Nähere bestimmt die jeweilige Schule.
Teil 2
Organe der Elternmitwirkung
Abschnitt 1
Klassenelternversammlung und Klassenelternsprecher
§ 3
Wahl und Wählbarkeit
(1) Die Klassenelternversammlung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG tritt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zur Wahl des Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters zusammen.
(2) Wahlberechtigt sind die Eltern jedes Schülers der Klasse. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, ausgenommen:
- 1.
- der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten;
- 2.
- die Ehegatten des Schulleiters, des stellvertretenden Schulleiters und der Lehrer, die die Klasse unterrichten;
- 3.
- die in einer Schulaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen tätigen Beamten oder vergleichbaren Angestellten des höheren Dienstes;
- 4.
- die Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamten oder vergleichbaren Angestellten;
- 5.
- die gesetzlichen Vertreter des Schulträgers, deren allgemeine Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten oder vergleichbaren Angestellten.
(3) Niemand kann an derselben Schule zum Klassenelternsprecher oder Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.
(4) Eltern volljähriger Schüler, in deren Klasse noch eine Klassenelternversammlung gebildet wird, können an dieser mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 4
Amtszeit
(1) Die Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter werden in der Regel für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
(2) Klassenelternsprecher, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl der Klassenelternsprecher geschäftsführend weiter. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.
(3) Das Amt des Klassenelternsprechers erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. In diesen Fällen ist für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
(4) Klassenelternsprecher und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum ersucht. Für die Einladung und Vorbereitung der Wahl sorgt der Stellvertreter; es gilt § 5 Abs. 3.
§ 5
Wahlvorbereitung
(1) Zur Wahl des Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters lädt der geschäftsführende Amtsinhaber, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ein und bereitet sie vor.
(2) In neu gebildeten Klassen lädt der Vorsitzende des Elternrates oder ein von ihm vorläufig bestimmter Klassenelternsprecher zur ersten Wahl ein. Nimmt der Elternratsvorsitzende diese Aufgabe nicht wahr oder gibt es ihn nicht, obliegt die Einladung und Vorbereitung dem Klassenlehrer oder einem vom Schulleiter bestimmten Lehrer.
(3) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 6
Abstimmungsgrundsätze
(1) Die Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen.
(2) Die Eltern eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist nicht zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 7
Wahlanfechtung
(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat, soweit die Wahlordnung nichts anderes vorschreibt.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.
§ 8
Wahlordnung
Der Elternrat kann durch Wahlordnung nähere Regelungen erlassen über:
- 1.
- die Dauer der Amtszeit der Klassenelternsprecher und deren Stellvertreter;
- 2.
- die Form der Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schüler erfolgt;
- 3.
- eine Neuwahl für den Fall, dass der Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
- 4.
- das Verfahren für die Einsprüche gegen die Wahl.
§ 9
Sitzungen
(1) Die Klassenelternversammlung tagt nicht öffentlich.
(2) Der Klassenelternsprecher lädt zu den Sitzungen der Klassenelternversammlung ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(3) Hält der Klassenelternsprecher die Teilnahme von Lehrern der Klasse für erforderlich, lädt er sie mit gleicher Frist wie die Eltern unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
(4) Die Klassenelternversammlung kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.
§ 10
Informationsrecht
Der Klassenlehrer hat den Klassenelternsprecher über alle die Klasse gemeinsam interessierende Fragen zu unterrichten. Dazu zählen insbesondere Fragen zu Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien sowie zu Grundsätzen der Leistungsermittlung und -bewertung.
§ 11
Jahrgangselternsprecher
Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, treten an Stelle der Klassenelternvertretung Jahrgangselternvertretungen. Die Eltern wählen jeweils für 20 noch nicht volljährige Schüler eines Jahrgangs einen Jahrgangselternsprecher und deren Stellvertreter. Die §§ 3 bis 10 gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Elternrat
§ 12
Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden
(1) Die Wahl des Vorsitzenden des Elternrates und dessen Stellvertreters gemäß § 47 Abs. 3 SchulG findet nach der Wahl der Klassenelternsprecher, spätestens jedoch bis zum Ablauf der siebten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, statt. Nach Ablauf der Frist für die Wahl der Klassenelternsprecher ist die Wahl abweichend von Satz 1 auch dann zulässig, wenn noch nicht alle Klassenelternsprecher gewählt sind. § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter kann nicht gewählt werden, wer bereits an einer anderen Schule desselben Schulträgers eines dieser Ämter innehat.
(3) Der Vorsitzende des Elternrates und dessen Stellvertreter werden in der Regel für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht. § 4 Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 13
Geschäftsordnung
Der Elternrat der Schule gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:
- 1.
- das Verfahren bei der Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters, der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz gemäß § 43 Abs. 3 SchulG und der Vertreter in weiteren schulischen Gremien;
- 2.
- das Verfahren bei der Wahl für die Vertretung des Vorsitzenden des Elternrates und dessen Stellvertreters im Kreiselternrat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SchulG;
- 3.
- die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schüler erfolgen kann;
- 4.
- eine Neuwahl für den Fall, dass der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter oder ein Vertreter der Eltern oder dessen Stellvertreter in der Schulkonferenz vor Ablauf der Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
- 5.
- eine Neuwahl für den Fall, dass der Vertreter im Kreiselternrat oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt ausscheidet;
- 6.
- das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist;
- 7.
- die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende verpflichtet ist, den Elternrat einzuberufen;
- 8.
- die Beschlussfähigkeit des Elternrates;
- 9.
- das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen gemäß Nummer 1 und 2;
- 10.
- die Form und Häufigkeit der Berichtspflicht gegenüber der Elternschaft der Schule;
- 11.
- die Finanzierung der Tätigkeit des Elternrates
- a)
- durch die Möglichkeit, zur Deckung notwendiger Unkosten freiwillige Beiträge zu erheben,
- b)
- durch die Möglichkeit, eine Elternkasse zu führen und die für eine geordnete Kassenführung notwendigen Grundsätze zu erlassen.
§ 14
Sitzungen
(1) Der Elternrat der Schule tagt nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende des Elternrates lädt zu den Sitzungen des Elternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(3) Der Schulleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Elternrates teil, wenn er mit gleicher Frist wie die Mitglieder des Elternrates unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird.
(4) Der Elternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.
§ 15
Auskunfts- und Beschwerderecht
(1) Der Schulleiter unterrichtet den Elternrat rechtzeitig über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungsprozesse der Schule. Er ist verpflichtet, dem Elternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für das Einsehen und Überlassen von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Regelungen des Schulwesens.
(2) Für die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 SchulG ist der Elternrat rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Abschnitt 3
Kreiselternrat
§ 16
Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, lädt in der neuen Amtszeit zur ersten Sitzung des nach § 48 Abs. 1 SchulG zu bildenden Kreiselternrates ein. Sollten der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates und dessen Stellvertreter verhindert sein, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Regionalschulämter unterstützen den bisherigen Kreiselternratsvorsitzenden bei der organisatorischen Vorbereitung der Sitzung.
(2) Bei der erstmaligen Bildung eines Kreiselternrates übernimmt das zuständige Regionalschulamt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternrates der Schule mit der größten Schülerzahl die Einladung und Vorbereitung der ersten Sitzung.
(3) Die Mitglieder des Kreiselternrates wählen aus ihrer Mitte, spätestens jedoch bis zum Ablauf der zehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Darüber hinaus wählt der Kreiselternrat aus seiner Mitte in dem Jahr, in dem die Amtszeit des bisherigen Landeselternrates abläuft, die Delegierten für die Wahl des neuen Landeselternrates und zwar je einen Vertreter für die Grundschulen, die Förderschulen, die Mittelschulen, die Gymnasien und die berufsbildenden Schulen. § 6 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.
(5) Für die Amtszeit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters gilt § 4 und für die Wahlanfechtung § 7 entsprechend.
§ 17
Geschäftsordnung
Der Kreiselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für sie gilt § 13 entsprechend.
§ 18
Sitzungen
(1) Der Vorsitzende des Kreiselternrates lädt zu den Sitzungen des Kreiselternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(2) Der Kreiselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.
(3) In regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreiselternrates und des zuständigen Regionalschulamtes statt.
§ 19
Arbeitskreise
In den Kreiselternräten werden schulartbezogene Arbeitskreise gebildet. Weitere Arbeitskreise können zeitweilig oder ständig eingerichtet werden.
§ 20
Informations- und Anhörungsrecht
(1) Die Regionalschulämter haben den Kreiselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt gemeinsam interessierende Fragen rechtzeitig zu unterrichten und sind verpflichtet, dem Kreiselternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Kreiselternrat ist bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen durch das Regionalschulamt anzuhören, wenn die geplante Maßnahme vom genehmigten Schulnetzplan abweicht. § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung – SchulnetzVO) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) bleibt unberührt.
Abschnitt 4
Landeselternrat
§ 21
Mitglieder
Der Landeselternrat besteht aus 27 gewählten Vertretern der Kreiselternräte und setzt sich aus jeweils einem Vertreter
- 1.
- der Grundschulen;
- 2.
- der Förderschulen;
- 3.
- der Mittelschulen;
- 4.
- der Gymnasien und
- 5.
- der berufsbildenden Schulen
aus jedem Regionalschulamtsbezirk zusammen. Hinzu kommen ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft und ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.
§ 22
Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landeselternrates und deren Stellvertreter werden in den einzelnen Regionalschulamtsbezirken getrennt nach Schularten, spätestens jedoch bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternrates abläuft, gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung; § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Wählbar ist jeder, der zum Zeitpunkt der Wahl Elternratsvorsitzender und damit zugleich Mitglied des Kreiselternrates ist, und dessen Kind voraussichtlich mindestens drei Viertel der Dauer der Amtszeit des zu wählenden Landeselternrates eine Schule der Art oder des Typs besuchen wird, die der Gewählte im Landeselternrat vertreten soll.
§ 23
Durchführung der Wahl
(1) Der amtierende Landeselternrat sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Er kann hiermit einzelne Mitglieder oder Ausschüsse beauftragen.
(2) Die Wahl des Vertreters der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet und des Vertreters der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt durch die Vorsitzenden der Elternräte oder durch die gewählten Vertreter der betreffenden Schulen.
§ 24
Wahlanfechtung
(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Landeselternrat.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.
§ 25
Wahlordnung
Der Landeselternrat gibt sich eine Wahlordnung, die das Nähere regelt über
- 1.
- die Form und die Frist der Einladungen;
- 2.
- die Bildung von Wahlausschüssen, das Wahlverfahren und seine Durchführung;
- 3.
- das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen.
§ 26
Amtszeit und Fortführung der Geschäfte
(1) Die Amtszeit des Landeselternrates beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert zwei Jahre. Der amtierende Landeselternrat führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Landeselternrates fort.
(2) Die Mitgliedschaft im Landeselternrat endet mit dem Verlust der Wählbarkeit.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landeselternrat aus, rückt als Mitglied dessen Stellvertreter nach und an dessen Stelle, wer bei der Wahl des Stellvertreters die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden des jeweils Nachrückenden.
§ 27
Wahl des Vorsitzenden
(1) Der Landeselternrat tritt spätestens jedoch bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie der Vertreter für den Landesbildungsrat zusammen. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters gelten § 6 Abs. 1 sowie §§ 4 und 7 entsprechend.
§ 28
Geschäftsordnung
Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:
- 1.
- das Verfahren bei der Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und der Vertreter der Eltern für den Landesbildungsrat gemäß § 49 Abs. 3 SchulG;
- 2.
- die Form und die Frist der Einladungen;
- 3.
- eine Neuwahl für den Fall, dass der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
- 4.
- das Verfahren der Abstimmung, insbesondere darüber, ob offen oder geheim abzustimmen oder ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist;
- 5.
- die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende verpflichtet ist, den Landeselternrat einzuberufen;
- 6.
- die Beschlussfähigkeit des Landeselternrates;
- 7.
- die Form und die Häufigkeit der Berichtspflicht.
§ 29
Sitzungen und Ausschüsse
(1) Der Vorsitzende des Landeselternrates lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(2) Der Landeselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen hinzuziehen.
(3) Mitarbeiter des Staatsministeriums für Kultus können auf Einladung des Vorsitzenden an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Der Landeselternrat kann Ausschüsse bilden.
§ 30
Informationsrecht
Das Staatsministerium für Kultus unterrichtet den Landeselternrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam interessierende Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Teil 3
Finanzierung
§ 31
Finanzierung der Elternmitwirkung
(1) Die für die Tätigkeit der Elternmitwirkung notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
- 1.
- für die Kreiselternräte die Landkreise und Kreisfreien Städte,
- 2.
- für den Landeselternrat der Freistaat Sachsen.
(2) Der jeweilige Kostenträger stellt den Organen der Elternmitwirkung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel für den Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern der Kreiselternräte und des Landeselternrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.
Teil 4
Schlussvorschrift
§ 32
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen im Freistaat Sachsen vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 420) außer Kraft.
Dresden, den 5. November 2004
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld