Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Gewährung von Zuwendungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen

Vom 27. Mai 2002

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Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales gewährt im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. S. 3546), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. S. 3762, 3763) geändert worden ist, vorrangig anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen.
Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungen werden für zeitlich befristete Projekte gewährt, die der Weiterentwicklung der Jugendhilfe dienen. Dazu gehören Projekte der Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe, neue Ansätze der gesellschaftlichen Beteiligung junger Menschen sowie die Planung und Durchführung von Modellprojekten nach den Grundsätzen zur Durchführung von Modellprojekten des Landesjugendamtes. Die konkrete Ausweisung der Modellprojekte ist Bestandteil der Landesjugendhilfeplanung.
Gegenstand der Förderung sind insbesondere:
 
a)
praxisbezogene Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe,
 
b)
Erarbeitung von Entscheidungs- und Orientierungshilfen sowie Fachempfehlungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe,
 
c)
Fachtagungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
 
d)
Modellprojekte,
 
e)
innovative Projekte mit landesweiter Bedeutung.
 
Projekte im Bereich der Kindertageseinrichtungen werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
In begründeten Einzelfällen können auch nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Zuwendungen erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1  SGB VIII erfüllen.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind je nach Gegenstand der Förderung:
 
a)
Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes sowie Aussagen zur vorgesehenen wissenschaftlichen Begleitung,
 
b)
Untersetzung der Vorstellungen über die Einbindung wissenschaftlicher Begleitung und Evaluation bei der Durchführung von Forschungsvorhaben und Modellprojekten,
 
c)
Aussagen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Ergebnisse.
4.2
Die Gewährung einer Zuwendung setzt eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an der Finanzierung des Projektes voraus.
4.3
Zu Modellprojekten des Landesjugendamtes hat der Landesjugendhilfeausschuss eine Stellungnahme abzugeben. Zu allen übrigen Projektvorschlägen hat das Landesjugendamt von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, in deren Bereich das Projekt durchgeführt werden soll, eine Stellungnahme einzuholen.
4.4
Fachtagungen sind von den Regelungen nach Nummer 4.3 ausgenommen.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungen werden als Projektförderung und in der Regel als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Bewilligung kann über die gesamte Projektlaufzeit ausgesprochen werden.
5.2
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
Die staatliche Förderung kann für Personal- und Sachausgaben bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3
Bei Modellprojekten ist auch die erforderliche Erstausstattung sowie die Renovierung oder die Modernisierung erforderlicher vorhandener Räume zuwendungsfähig.
Die staatliche Förderung darf für die Erstausstattung nicht mehr als 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Für die Renovierung oder die Modernisierung erforderlicher Räume kann die staatliche Förderung bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
In begründeten Einzelfällen kann das Sächsische Staatsministerium für Soziales Ausnahmen zulassen.
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Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt.
6.2
Anträge, die als Bewerbung zur Durchführung eines Modellprojektes des Landesjugendamtes gestellt werden, sind an die im Rahmen der Ausschreibung vorgegebenen Fristen gebunden.
Die Einreichung sonstiger Anträge für Projekte ist jederzeit möglich. Sie sind in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor beabsichtigtem Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis vorzulegen.
Bei mehrjährigen Zuwendungen sind entsprechend den Festlegungen der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid Zwischenverwendungsnachweise zu erbringen.
6.4
Je nach Gegenstand der Förderung sind vom Zuwendungsempfänger in der Regel innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes die Projektergebnisse in Form einer Dokumentation oder eines Abschlussberichtes vorzulegen.
Bei mehrjährigen Zuwendungen sind entsprechend den Festlegungen der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid Zwischenberichte vorzulegen.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 27. Mai 2002

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber