Historische Fassung war gültig vom 01.01.2015 bis 30.09.2016

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) 1

Vom 22. März 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ( FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Förderprogramme Zukunft Bildung und Betreuung

(1) Die Förderprogramme Zukunft Bildung und Betreuung umfassen die Förderung von Neubauten, baulichen Änderungen und Ausstattungen von Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten einschließlich der mit diesen Investitionen verbundenen Dienstleistungen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. 2

§ 2
 Europäische Förderprogramme zur Schulbauförderung
und Schulbauförderung im Finanzausgleich

(1) Die Europäischen Förderprogramme zur Schulbauförderung umfassen die Förderung von

1.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
2.
Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
3.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen

aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgt.

(2) Die Förderprogramme Schulbauförderung im Finanzausgleich umfassen die Förderung von

1.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen
2.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen

aus Zweckzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs.

(3) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist die Landesdirektion Sachsen. 3

§ 3
(aufgehoben) 4

§ 4
Förderprogramme zur Erfüllung
besonderer schulischer Aufgaben

(1) Die Förderprogramme zur Erfüllung besonderer schulischer Aufgaben umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1,
2.
Maßnahmen zur sozialpädagogischen Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr und
3.
Maßnahmen der Schuljugendarbeit.

(2) Zuständig sind für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Sächsische Bildungsagentur und für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 Nr. 3 das Staatsministerium für Kultus. 5

§ 5
Förderprogramme für Schüler
in besonderen Situationen

(1) Die Förderprogramme für Schüler in besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülern.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Sächsische Bildungsagentur. 6

§ 6
Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation

(1) Die Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen im internationalen Schüleraustausch,
2.
Schülerpraktika im Ausland,
3.
bilateralen und multilateralen Maßnahmen im schulischen Bereich,
4.
Maßnahmen zur Erweiterung der interkulturellen oder fremdsprachlichen Kompetenz und
5.
Maßnahmen der internationalen schulischen Bildungskooperation.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Sächsische Bildungsagentur. 7

§ 7
(aufgehoben) 8

§ 8
Förderprogramme für die Heimatpflege
und die Laienmusik

(1) Die Förderprogramme für die Heimatpflege und die Laienmusik umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbreitung sächsischen Brauchtums,
2.
Maßnahmen zur Darstellung oder Verbreitung von Heimatgeschichte oder Heimatkunde und
3.
Laienmusik, die sich vorrangig der Pflege volkstümlichen Liedgutes widmet.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. 9

§ 9
Förderprogramme für den Schulbau und den Sportstättenbau

(1) Die Förderprogramme für den Schulbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 die Förderung von

  1. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
  2. Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
  3. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.

(2) Die Förderprogramme für den Sportstättenbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Nummer 2 Buchstabe g bis i der Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2015 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Förderung von Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten.

(3) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 und 2 zur Beseitigung der Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 sowie für die Überprüfung und Einhaltung der Zweckbindung für Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei denen die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde. 10

§ 9a
Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds

Die §§ 1 bis 9 finden keine Anwendung, wenn eine Förderung aufgrund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK vom 13. Juni 2012 (SächsABl. S. 747), die durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Oktober 2013 (SächsABl. S. 1075) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds 2014 – 2020 mitfinanzierten Vorhaben vom 7. Juli 2014 (SächsABl. S. 937), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt. 11

§ 10
Einzelfallförderung

Das Staatsministerium für Kultus ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt. 12

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. 13

Dresden, den 22. März 2006

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath