Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Vom 15. August 2005

Berichtigung 14. September 2005 (SächsGVBl. S. 270)

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (SächsSozVmDAPVO) vom 15. September 2000 (SächsGVBl. S. 452), geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
2.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „sechs“ wird durch die Zahl „9“ ersetzt.
 
b)
Die Zahl „18“ wird durch die Zahl „15“ ersetzt.
3.
In § 23 werden die Wörter „des höheren oder gehobenen“ durch die Wörter „des höheren, gehobenen oder mittleren“ ersetzt.
4.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese setzt sich aus einem Bediensteten des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes zusammen.“
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.

Dresden, den 15. August 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Änderungsvorschriften