§ 25
Änderung sonstiger Staatsverträge

(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift von § 2a wird gestrichen.
 
b)
Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze“.
 
c)
Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz“.
 
d)
Die Überschriften von §§ 49a und 53a werden gestrichen.
2.
Der bisherige § 2a wird § 3.
3.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
 
Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.“
4.
Der bisherige § 4 wird gestrichen.
5.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf „Absätze 2 bis 11“ durch die Verweisung auf „Absätze 2 bis 12“ ersetzt.
6.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
7.
In § 16 Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 3“ gestrichen.
8.
In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ ersetzt.
9.
In § 46 Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 3“ gestrichen.
10.
§ 47d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
11.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis 25.
 
b)
Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
12.
Die §§ 49a und 53a werden gestrichen.