§ 25
Änderung sonstiger Staatsverträge
(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift von § 2a wird gestrichen.
- b)
- Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze“. - c)
- Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz“. - d)
- Die Überschriften von §§ 49a und 53a werden gestrichen.
- 2.
- Der bisherige § 2a wird § 3.
- 3.
- Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
- „§ 4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz - Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.“
- 4.
- Der bisherige § 4 wird gestrichen.
- 5.
- In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf „Absätze 2 bis 11“ durch die Verweisung auf „Absätze 2 bis 12“ ersetzt.
- 6.
- § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- 7.
- In § 16 Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 3“ gestrichen.
- 8.
- In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ ersetzt.
- 9.
- In § 46 Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 3“ gestrichen.
- 10.
- § 47d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
- 11.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis 25.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- 12.
- Die §§ 49a und 53a werden gestrichen.