Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
„Berufsbegleitende Qualifizierung im Sozial- und Gesundheitsbereich – Bereich Sucht“
Vom 10. Juni 2005
Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Ziffer II Punkt A der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten“ (ESF-Richtlinie) vom 19. Mai 2005 (SächsABl. S. 467) berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Sucht. Interessierte Projektträger können hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen stellen.
1. Förderziel:
Ziel ist es, Beschäftigte im Bereich Sucht zu qualifizieren.
Die Projekte sollen damit einen Beitrag zur Sicherung der Beschäftigung leisten.
2. Zielgruppe:
Mitarbeiter in der Suchthilfe mit Hochschulabschluss.
Förderfähig sind Beschäftigte vorgenannter Berufe nur, soweit sie nicht bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand sowie bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält, beschäftigt sind, das heißt keine Beschäftigten im Öffentlichen Dienst.
3. Gegenstand der Förderung:
Schwerpunktmäßig soll die Weiterbildung zum Sozialtherapeuten/in Sucht darauf ausgerichtet sein, eine qualitativ hochwertige Versorgung und Beratung suchtkranker Menschen sicherzustellen. Insbesondere dient die Weiterbildung dem Erwerb umfassender Kenntnisse zur Umsetzung der Prinzipien der kognitiven Verhaltenstherapie. Die Maßnahmeteilnehmer sollen für den Suchtbereich relevante verhaltenstherapeutische Diagnostik und Interventionen selbstständig durchführen und schwierige Therapie- und Beratungssituationen unter besonderer Berücksichtigung des sozialen Umfeldes sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation angemessen bewältigen.
4. Zuschussfähigkeit:
Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit ist dann gewährleistet, wenn die potentiellen Teilnehmer keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, in Anspruch nehmen können.
5. Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die beschriebenen Projekte durchführen, sein.
6. Antragsverfahren:
Auf die Einreichung von Projektvorschlägen wird verzichtet.
Stichtag für die Einreichung von Projektanträgen ist der 31. August des Jahres.
Die Einreichung des vollständigen und verbindlichen Projektantrages erfolgt über das zuständige Consultbüro Kommunalentwicklung Sachsen GmbH. Gleichzeitig ist die Antragstellung auf elektronischem Wege über das Internet-Portal
www.esf-in-sachsen.de bei der
Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel.: 0351/4910-4930
Fax: 0351/4910-1015
vorzunehmen.
Das Internetportal verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben und Art der einzureichenden Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger).
7. Auswahlverfahren:
Aus den eingereichten Anträgen werden förderfähige und förderwürdige Anträge ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung des zuständigen Regionalen Koordinierungskreises (RKK) und fachlicher Kriterien.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der förderwürdigen Projekte sind:
- Konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur, die durch eine Prüfung bei der Fachstelle bestätigt wurde;
- positive Vorprüfung der Anträge durch das zuständige Consultbüro Kommunalentwicklung Sachsen GmbH.
Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Dresden, den 10. Juni 2005
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Schubert
Referatsleiterin