Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 31.07.2008

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Nettobelastungsermittlungs-VO)

Vom 10. August 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Aufgrund von § 18 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales verordnet:

§ 1
Ermittlung der Nettobelastung
der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus der Umsetzung des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

(1) Die Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich als Saldo aus der Summe der berücksichtigungsfähigen Belastungen gemäß Absatz 2 und der Summe der berücksichtigungsfähigen Entlastungen gemäß Absatz 3.

(2) Berücksichtigungsfähige Belastungen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. die pauschalierten Leistungen nach den §§ 22 und 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die aus der Durchführung der Leistungen nach der Nummer 1 resultierenden pauschalierten Aufwendungen für Personal und Sachmittel und
  3. die pauschalierten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2026), in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, ein Anspruch bestanden hätte.

(3) Die pauschalierten Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1 ergeben sich in folgender Art und Weise:

  1. Für das Jahr 2005 wird die sich im Durchschnitt des zweiten Halbjahres nach den revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit ergebende Anzahl an Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit den sich im Jahresdurchschnitt gemäß den Meldungen der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II an das Landesamt für Familie und Soziales ergebenden landesdurchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung je Bedarfsgemeinschaft multipliziert. Von den so pauschalierten Leistungen nach § 22 SGB II ist der vom Bund finanzierte prozentuale Anteil gemäß § 46 Abs. 6 SGB II pauschal abzuziehen. Soweit aus technischen Gründen für die nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassenen Träger keine Revisionsmöglichkeiten bei den Daten zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bestehen, werden für die nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassenen Träger Zu- und Abschläge zu der vorläufigen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit in Höhe der durchschnittlichen Revision bei den übrigen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorgenommen.
  2. Ab dem Jahr 2006 wird die sich im Jahresdurchschnitt des Ausgleichsjahres ergebende Anzahl an Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit mit den Ausgaben für Unterkunft und Heizung je Bedarfsgemeinschaft multipliziert. Diese ergeben sich als Mittelwert der tatsächlich im Jahresdurchschnitt des Ausgleichsjahres angefallenen Ist-Ausgaben des jeweiligen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II je Bedarfsgemeinschaft nach den Meldungen der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II an das Landesamt für Familie und Soziales und der im Jahresdurchschnitt entstandenen landesdurchschnittlichen Ausgaben je Bedarfsgemeinschaft. Von den so pauschalierten Leistungen nach § 22 SGB II ist der vom Bund finanzierte prozentuale Anteil gemäß § 46 Abs. 6 SGB II pauschal abzuziehen. Soweit aus technischen Gründen für die nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassenen Träger keine Revisionsmöglichkeiten bei den Daten zur Anzahl der Bedarfsgemeinschaften bestehen, werden für die nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassenen Träger Zu- und Abschläge zu der vorläufigen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit in Höhe der durchschnittlichen Revision bei den übrigen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorgenommen.

(4) Die pauschalierten Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit mit dem Wert von 50 EUR.

(5) Die pauschalierten Leistungen nach Absatz 2 Nr. 3 ergeben sich aus dem Produkt der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nichterwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf Basis der Sozialhilfestatistik 2004 und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld eines Einpersonenhaushaltes, das aus der Wohngeldstatistik für das Jahr 2004 ermittelt wurde.

(6) Berücksichtigungsfähige Entlastungen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. die eingesparten Nettoaufwendungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 und für Krankenhilfe nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, und
  2. die eingesparten Aufwendungen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in Nummer 1 genannten Leistungen.

Die eingesparten Nettoaufwendungen für Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Satz 1 Nr. 1 ergeben sich, indem der prozentuale Anteil der laufenden Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt, der nach der Sozialhilfestatistik 2004 auf Bedarfsgemeinschaften mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entfällt, mit den gesamten Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sozialhilfestatistik 2004 ohne Hilfe zur Arbeit multipliziert wird. Die eingesparten Leistungen für Krankenhilfe gemäß Satz 1 Nr. 1 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl an Bedarfsgemeinschaften, deren Hilfebedürftige nach der Sozialhilfestatistik 2004 erwerbsfähig waren, mit dem Faktor 0,3 und mit einem Kostensatz von 191 EUR. Die eingesparten Aufwendungen gemäß Satz 1 Nr. 2 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl an Bedarfsgemeinschaften, deren Hilfebedürftige nach der Sozialhilfestatistik 2004 erwerbsfähig waren, mit einem Kostensatz von 360 EUR je Bedarfsgemeinschaft. 1

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 10. August 2005

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär