Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO)
Vom 1. September 2003
Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008
Aufgrund von § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vermessungsbehörden nach § 2 Abs. 1 SächsVermG, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 19 SächsVermG und die Sonderungsbehörden nach § 10 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz – BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird.
(3) Soweit im Sächsischen Vermessungsgesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
§ 2
Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung
Die Kostenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG und die Gebührenbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.
§ 3
Umsatzsteuer
Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 4
Auslagen
Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.
§ 5
Übergangsbestimmung
Ist für die öffentlich-rechtliche Leistung vor dem 1. September 2003 eine Vergütung gemäß § 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1619), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4) geändert worden ist, vereinbart worden, gilt diese Vereinbarung. § 29 SächsVermG bleibt hiervon unberührt.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. September 2003
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch
Anlage 1
(zu §§ 2 und 4)
1
Inhaltsübersicht
Tarif-
stelle
Abschnitt 1
Allgemeines
- 1
- Allgemeines
Abschnitt 2
Liegenschaftskataster
- 2
- Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken
- 3
- Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)
- 4
- Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung
- 5
- Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen)
- 6
- Abmarkung von Grenzpunkten nach § 16 SächsVermG in Verbindung mit § 15 DVOSächsVermG
- 7
- Arbeiten im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist
- 8
- Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen
- 9
- Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster
- 10
- Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster nach § 14 SächsVermG
- 11
- Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung von Daten des Liegenschaftskatasters oder deren Weitergabe an Dritte nach § 14 Abs. 5 und 6 SächsVermG
- 12
- Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und von Ergebnissen der Landesvermessung zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen
Abschnitt 3
Landesvermessung
- 13
- Abgabe von Daten der Grundlagenvermessung nach § 10 SächsVermG
- 14
- Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks und von Sonderkarten nach § 10 SächsVermG
- 15
- Abgabe von Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS ®) nach § 10 SächsVermG
- 16
- Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Weitergabe von Daten der Landesvermessung an Dritte nach § 10 SächsVermG
Abschnitt 4
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- 17
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV)
Gesetze und Verordnungen
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1168), in der jeweils geltenden Fassung
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309), in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250, 1251), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschußverordnung) vom 27. August 1991 (SächsGVBl. S. 324), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden (Liegenschaftskatasterverordnung – LiKaVO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 150)
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|
Tarif- |
Gegenstand |
Gebühren |
Abschnitt 1 Allgemeines |
||
1 |
Allgemeines |
|
1.1 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass |
|
1.1.1 |
der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- und Flurgrenzen |
kostenfrei |
1.1.2 |
der Verschmelzung von Flurstücken |
kostenfrei |
Anmerkung: |
||
Die Entfernung der Grenzmarken ist nicht vom Gebührengegenstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 8.1. |
||
1.1.3 |
der Berichtigung von fehlerhaften Daten im Liegenschaftskataster nach § 12 Abs. 2 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 DVOSächsVermG |
kostenfrei |
Anmerkung: |
||
Die Durchführung von Katastervermessungen a) zur Aufnahme von Gebäuden, die bis zum 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, b) zur Aufnahme von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, von Amts wegen (§ 7 Abs. 4 SächsVermG), c) aufgrund einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG und d) aufgrund § 11 Abs. 1 Nr. 5 DVOSächsVermG, die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und von Ergebnissen der Landesvermessung zur Durchführung der Katastervermessungen nach Buchstaben a) bis d) sowie die Übernahme der Ergebnisse nach Buchstabe a) und b) in das Liegenschaftskataster ist nicht vom Gebührengegenstand erfasst. Hierfür gelten die Tarifstellen 3.2, 3.3, 8.8, 9.2, 12.1 sowie 12.2. |
||
1.1.4 |
der Übernahme von a) Lagebezeichnungen der Flurstücke (§ 11 Abs. 2 SächsVermG), b) Bodenschätzungsergebnissen (§ 11 Abs. 3 SächsVermG), c) Eigentümerdaten (§ 11 Abs. 4 SächsVermG) oder d) Hinweisen auf öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Verfahren oder von amtlichen Feststellungen (§ 11 Abs. 4 SächsVermG) in das Liegenschaftskataster |
kostenfrei |
1.1.5 |
der Erfassung der Nutzung eines Flurstückes oder eines Trennstückes nach § 15 Abs. 6 SächsVermG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 DVOSächsVermG |
kostenfrei |
1.1.6 |
von Sonderungen zur Führung der Lagebezeichnung der automatisierten Liegenschaftskarte nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG |
kostenfrei |
1.1.7 |
der Übernahme der a) Ergebnisse aus der Sicherung oder Versetzung von Vermessungs- oder Grenzmarken und b) Änderung aufgrund einer Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden nach § 7 Abs. 3 SächsVermG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 DVOSächsVermG in das Liegenschaftskataster |
kostenfrei |
1.2 |
Übermittlung und Abgabe von Daten |
|
1.2.1 |
a) Übermittlung von digitalen Daten aus digital geführten Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und b) Abgabe von digitalen Daten der Landesvermessung sowie c) Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung, zur Veröffentlichung oder zur Weitergabe der unter a) und b) genannten Daten an Dritte auf Antrag unmittelbarer Landesbehörden des Freistaates Sachsen, wenn sie der Erfüllung von gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der beantragenden unmittelbaren Landesbehörde dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können |
kostenfrei |
1.2.2 |
Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und Abgabe von Daten der Landesvermessung auf der Grundlage einer Vereinbarung zum Datenaustausch mit Vermessungsverwaltungen anderer Bundesländer, soweit die Gegenseitigkeit der Kostenfreiheit gewährleistet ist |
kostenfrei |
1.2.3 |
Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und Abgabe von Daten der Landesvermessung einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der digitalen Daten an mehr als einem DV-Arbeitsplatz sowie Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung, zur Vervielfältigung, zur Veröffentlichung (außer im Internet) oder zur Weitergabe der bearbeiteten digitalen Daten der Landesvermessung an Dritte für ausschließlich a) wissenschaftliche Zwecke, b) schulische Zwecke oder c) für Zwecke der Aus- und Weiterbildung, ohne Gewinnerzielungsabsicht |
25 bis 25 000 |
1.2.4 |
a) Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und b) Abgabe von Daten der Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte zum Zwecke der Einleitung oder Durchführung von Verfahren nach FlurbG oder nach Abschnitt 8 LwAnpG auf Antrag der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung |
kostenfrei |
1.3 |
Auslagen |
|
Anmerkung: |
||
Die Auslagen sind abschließend geregelt. |
||
Auslagen werden erhoben für |
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1.3.1 |
a) Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, b) Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sowie c) Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen |
|
1.3.2 |
alle weiteren Aufwendungen, die bei der Vornahme öffentlich-rechtlicher Leistungen entstehen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 gebührenpflichtig sind, insbesondere a) Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, b) Kosten für An- und Abfahrt, c) Verpackungs- und Versandkosten sowie Schreibauslagen |
|
1.3.3 |
Verpackungs- und Versandkosten – ausgenommen Entgelte für Standardbriefe (bis 20 g) – bei öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach den Tarifstellen 8.5 bis 8.7, 9, 10, 12 bis 15 gebührenpflichtig sind |
|
Abschnitt 2 Liegenschaftskataster |
||
2 |
Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken, bestehend aus a) der Grenzwiederherstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 |
|
Anmerkung: |
||
Maßgeblich ist die Anzahl der Grenzpunkte. Grenzpunkte, die mehrere aneinander angrenzende beantragte Flurstücke gleichermaßen betreffen, sind nur einmal zu zählen. Für Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, denen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG zugrunde liegt, verringert sich die Gebühr um 77 Euro je Grenzpunkt. |
||
b) der Grenzfeststellung |
Gebührenteil b) |
|
Anmerkung: |
||
Maßgeblich ist jedes Trennstück nach § 13 Abs. 2 DVOSächsVermG. Werden mehrere gebührenpflichtige Trennstücke für denselben Kostenschuldner in einer zeitlich und räumlich zusammenhängend bearbeiteten Katastervermessung gebildet, reduziert sich die Gebühr nach Gebührenteil b) beginnend mit dem sechsten Trennstück um 3 % je Trennstück. Höchstens verringert sich der Gebührenteil b) um 50 %. |
||
Anmerkung: |
||
Diese Tarifstelle findet keine Anwendung für die Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen). Hierfür gilt Tarifstelle 5. |
||
3 |
Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung) |
|
Anmerkung: |
||
Gebührenbemessungsgrundlage für die Gebäudeaufmessung sind die Flurstücke als wirtschaftliche Einheit. Nebeneinanderliegende Flurstücke, die demselben Eigentümer gehören, werden als eine wirtschaftliche Einheit gesehen; hierbei ist von den künftigen Eigentumsverhältnissen auszugehen. |
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3.1 |
Aufmessung von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden |
nach Anlage 2, Tabelle 3 |
Anmerkung: |
||
Maßgeblich ist die Gesamtgrundfläche der aufgemessenen Gebäude auf einer wirtschaftlichen Einheit. Werden mehrere Gebäude für denselben Kostenschuldner aufgemessen, erhöht sich die Gebühr beginnend mit dem vierten Gebäude um 77 Euro je Gebäude. |
||
3.2 |
Aufmessung von Gebäuden, die bis zum 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden |
25 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 |
3.3 |
Aufmessung von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, von Amts wegen (§ 7 Abs. 4 SächsVermG) |
105 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 |
4 |
Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung |
|
4.1 |
Grenzwiederherstellung oder Bestimmung dieser Flurstücksgrenze nach § 15 Abs. 4 SächsVermG mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Leistungen nach Tarifstelle 4.2 |
nach Anlage 2, Tabelle 4, mindestens 511 |
Anmerkung: |
Anmerkung: |
|
Die Tarifstelle findet auch Anwendung, wenn bei einem Antrag auf Grenzwiederherstellung keine Einigung nach § 15 Abs. 4 SächsVermG erfolgt, sowie bei Katastererneuerung. |
Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flurstücksgrenze. Für Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, denen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG zugrunde liegt, verringert sich die Gebühr um 77 Euro je Grenzpunkt. |
|
4.2 |
Grenzwiederherstellung oder Bestimmung dieser Flurstücksgrenze nach § 15 Abs. 4 SächsVermG an Flurstücken, deren Vermessung nach Tarifstelle 2 oder 5 gebührenpflichtig ist |
70 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 4 |
Anmerkung: |
Anmerkung: |
|
Die Tarifstelle kommt für Flurstücksgrenzen zur Anwendung, die nicht von der Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 5 umfasst sind. Die Tarifstelle findet auch Anwendung, wenn bei einem Antrag auf Grenzwiederherstellung keine Einigung nach § 15 Abs. 4 SächsVermG erfolgt. |
Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flurstücksgrenze. Für Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, denen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG zugrunde liegt, verringert sich die Gebühr um 77 Euro je Grenzpunkt. |
|
5 |
Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen) |
|
Anmerkung: |
||
Zu langgestreckten Anlagen gehören sämtliche mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Einrichtungen. Insbesondere gehören zu den Straßen die Flächen für Anlagen nach § 2 Abs. 2 und 3 SächsStrG bis zu einer Freigrenze von 20 m, gerechnet von der Flurstücksgrenze der langgestreckten Anlage, für die der Antrag vorliegt. Die Arbeiten umfassen auch die Katastervermessungen an mit der langgestreckten Anlage im Wesentlichen gleich laufenden Anlagen, die aufgrund der langgestreckten Anlage errichtet werden und im Zusammenhang mit der langgestreckten Anlage vermessen werden und seitlich einmündende langgestreckte Anlagen bis zu einer Freigrenze von 20 m. Werden im Zusammenhang mit der Katastervermessung der langgestreckten Anlage weitere Flurstücksbildungen beantragt, fällt hierfür eine Gebühr nach Tarifstelle 2 an. |
||
5.1 |
Katastervermessung an |
|
5.1.1 |
Bundesfernstraßen, Staatsstraßen, Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung, Bahnverkehrsanlagen |
400 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5 |
5.1.2 |
Kreisstraßen, Gemeindestraßen, Dämmen und Gewässern zweiter Ordnung |
350 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5 |
5.1.3 |
sonstigen Straßen |
300 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5 |
5.2 |
Katastervermessung langgestreckter Anlagen innerhalb geschlossener Ortslagen |
|
Anmerkung: |
||
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die Gebühr nach Tarifstelle 5.2 fällt zusätzlich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3 an. |
||
5.3 |
Katastervermessung langgestreckter Anlagen bei vier oder mehr Fahrstreifen oder Gleisen, wobei Abbiegespuren in Kreuzungsbereichen sowie Auf- und Abfahrten nicht als zusätzliche Fahrstreifen angesehen werden |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr nach Tarifstelle 5.3 fällt zusätzlich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3 an. |
||
6 |
Abmarkung von Grenzpunkten nach § 16 SächsVermG in Verbindung mit § 15 DVOSächsVermG |
26 je abgemarkter Grenzpunkt |
6.1 |
von Flurstücksgrenzen, die bei Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2, 4, 5 oder 8.8 gebührenpflichtig sind, bestimmt wurden |
|
6.2 |
Nachholung der Abmarkung einer nach a) § 15 Abs. 4 DVOSächsVermG oder b) § 11 LiKaVO ausgesetzten Abmarkung von Grenzpunkten |
|
6.2.1 |
ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2, 3, 4 oder 5 gebührenpflichtig sind |
205, zuzüglich 61 je abgemarkter Grenzpunkt |
6.2.2 |
im Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2, 3, 4 oder 5 gebührenpflichtig sind |
61 je abgemarkter Grenzpunkt |
6.3 |
Abmarkung neuer Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, die durch das Ergebnis eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens bestimmt werden, ohne Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4.1 gebührenpflichtig sind |
205, zuzüglich 61 je abgemarkter Grenzpunkt |
Anmerkung: |
||
Der Gebührengegenstand umfasst die Absteckung nach Koordinaten im amtlichen Referenzsystem, die Ergebnis des öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens sind, in die Örtlichkeit, das Einbringen der Grenzmarke sowie die Dokumentation des Ergebnisses der Abmarkung. |
||
6.4 |
Abmarkung neuer Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, die durch das Ergebnis eines Bodensonderungsverfahrens bestimmt werden, im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 7 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Planbetroffenen |
26 je abgemarkter Grenzpunkt |
7 |
Arbeiten im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist |
|
7.1 |
Bildung von Flurstücken |
nach Anlage 2, Tabelle 6 |
Anmerkung: |
||
Für die Bildung von Flurstücken für öffentliche Verkehrsflächen und für andere Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen, gilt Tarifstelle 7.2 |
||
7.2 |
Bildung von Flurstücken für öffentliche Verkehrsflächen und für andere Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen |
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 7.1 |
8 |
Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen |
|
8.1 |
Entfernung von Grenzmarken |
15, zuzüglich 13 je entfernte Grenzmarke |
Anmerkung: |
||
Diese Tarifstelle ist anzuwenden bei der Entfernung von Grenzmarken im Zusammenhang mit der Verschmelzung von Flurstücken. Diese Tarifstelle ist nicht anzuwenden, wenn eine unrichtig eingebrachte Grenzmarke nach § 16 Satz 3 SächsVermG zu entfernen ist. |
||
8.2 |
Sicherung von Vermessungs- oder Grenzmarken nach § 7 Abs. 2 SächsVermG ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7 gebührenpflichtig sind |
205, zuzüglich 10 je gesicherte Marke |
8.3 |
Versetzung von Vermessungsmarken nach § 7 Abs. 2 SächsVermG ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2 bis 7 gebührenpflichtig sind |
205 je versetzte Vermessungsmarke |
8.4 |
Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes auf Antrag |
205, zuzüglich 153 je betroffenes Flurstück |
8.5 |
Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Gebäuden nach § 8 Abs. 1 SächsVermG im Liegenschaftskataster |
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 3 |
8.6 |
Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis der Nutzung eines Flurstückes nach § 8 Abs. 1 SächsVermG im Liegenschaftskataster |
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 8.4 |
8.7 |
Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG auf Antrag |
50 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 2 |
8.8 |
Katastervermessung aufgrund a) einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG und b) § 11 Abs. 1 Nr. 5 DVOSächsVermG |
nach Anlage 2, Tabelle 4 |
8.9 |
Festlegung von Aufnahmepunkten auf Antrag ohne Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4, 5 oder 6.3 gebührenpflichtig sind |
205 je Aufnahmepunkt |
8.10 |
Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 17 Abs. 1 SächsVermG |
10 |
9 |
Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster |
|
Übernahme der Ergebnisse |
||
9.1 |
von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2 gebührenpflichtig sind |
|
Anmerkung: |
Anmerkung: |
|
Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Ergebnisse der Abmarkungen. |
Maßgeblich ist jedes Trennstück nach § 13 Abs. 2 DVOSächsVermG. |
|
9.2 |
von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 3 gebührenpflichtig sind |
30 % der Gebühr nach Tarifstelle 3 |
Anmerkung: |
||
Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Ergebnisse der Abmarkungen nach Tarifstelle 6.2.2. |
||
9.3 |
von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebührenpflichtig sind |
15 % der Gebühr nach Anlage 2 Tabelle 4 |
Anmerkung: |
Anmerkung: |
|
Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Ergebnisse der Abmarkungen. Die Übernahme von Katastervermessungen zur Grenzwiederherstellung im Zusammenhang mit Verfahren nach FlurbG und LwAnpG ist nicht vom Gebührengegenstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 9.8. |
Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte. |
|
9.4 |
von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 5 gebührenpflichtig sind |
30 % der Gebühr nach Tarifstelle 5 |
Anmerkung: |
||
Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Ergebnisse der Abmarkungen. |
||
9.5 |
der Abmarkungen, die nach Tarifstelle 6.2.1 gebührenpflichtig sind |
77, zuzüglich 3 je Grenzmarke |
9.6 |
der Aufmessung der Nutzung von Flurstücken, die nach Tarifstelle 8.4 gebührenpflichtig sind |
77, zuzüglich 15 je betroffenes Flurstück |
9.7 |
von Sonderungen, die nach Tarifstelle 8.7 gebührenpflichtig sind |
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 8.7 |
9.8 |
von Katastervermessungen und Abmarkungen, die nach den Tarifstellen 4 und 6 gebührenpflichtig sind, im Zusammenhang mit Verfahren nach FlurbG und LwAnpG |
kostenfrei |
9.9 |
von Festlegungen von Aufnahmepunkten, die nach Tarifstelle 8.9 gebührenpflichtig sind |
kostenfrei |
10 |
Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster nach § 14 SächsVermG |
|
10.1 |
Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühren gelten gleichermaßen für schwarz-weiße oder farbige analoge Darstellungen. Diese Tarifstelle findet keine Anwendung für die Übermittlung von Daten zum Zweck der Katastervermessung und Abmarkung. Hierfür gilt Tarifstelle 12. |
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10.1.1 |
in analoger oder digitaler Form zum Zweck a) der Grundbuchführung auf Antrag der Justizverwaltung, b) der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf Antrag der Finanzverwaltung, c) der Durchführung von Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auf Antrag des Vollstreckungsgerichts |
kostenfrei |
10.1.2 |
als Ergebnis einer Auswertung |
25 bis 25 000 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr fällt nur an, wenn die Tarifstellen 10.2 bis 10.4 nicht anzuwenden sind. |
||
10.2 |
Übermittlung von Daten aus der Liegenschaftskarte |
|
10.2.1 |
in analoger Form, einschließlich beantragter Maßstabsveränderungen, mit Ausnahme der Tarifstellen 10.2.2 und 10.2.3 |
|
10.2.1.1 |
bis DIN A4 |
15 je Blatt |
10.2.1.2 |
größer als DIN A4 bis DIN A3 |
20 je Blatt |
10.2.1.3 |
größer als DIN A3 bis DIN A2 oder bis 60 cm x 65 cm |
30 je Blatt |
10.2.1.4 |
größer als DIN A2 oder größer als 60 cm x 65 cm |
40 je Blatt |
10.2.2 |
in analoger Form mit der Darstellung von Bodenschätzungsergebnissen einschließlich beantragter Maßstabsveränderungen |
|
10.2.3 |
in analoger Form bei Darstellung auf besonderem Papier oder transparentem Bildträger, einschließlich beantragter Maßstabsveränderungen |
|
10.2.4 |
in digitaler Form aus analog vorliegenden Datenbeständen (Rasterdaten) oder in Form von Plot-Dateien aus der digitalen Liegenschaftskarte |
|
10.2.5 |
in digitaler Form aus den Vorstufen zur digitalen Liegenschaftskarte, zum Beispiel DIGSY-Daten |
|
10.2.6 |
in digitaler Form aus der digitalen Liegenschaftskarte, mit Ausnahme der Tarifstellen 10.2.7.1 bis 10.2.7.3.3 |
|
10.2.6.1 |
im EDBS-, SQD- oder DXF-Format |
nach Anlage 2, Tabelle 7, |
10.2.6.2 |
im TIFF-Format |
0,50 je Hektar betroffenes Gebiet, |
10.2.7 |
in digitaler Form aus der digitalen Liegenschaftskarte aufgrund eines Antrages auf regelmäßige Datenübermittlung |
|
Anmerkung: |
||
Die Datenübermittlung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. |
||
10.2.7.1 |
bei erstmaliger Übermittlung |
80 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1, |
10.2.7.2 |
zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes durch Bezieher-Sekundär-Nachweis (BZSN-Verfahren) |
|
10.2.7.2.1 |
jährliche Übermittlung |
38 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.7.1, |
10.2.7.2.2 |
halbjährliche Übermittlung |
23 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.7.1, |
10.2.7.2.3 |
vierteljährliche oder monatliche Übermittlung |
13 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.7.1, |
10.2.7.3 |
bei erneuter Übermittlung des Datenbestandes |
|
10.2.7.3.1 |
jährliche Übermittlung |
|
10.2.7.3.2 |
halbjährliche Übermittlung |
18 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand, |
10.2.7.3.3 |
vierteljährliche oder monatliche Übermittlung |
10 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand, |
10.2.8 |
in digitaler Form aus der digitalen Liegenschaftskarte auf Antrag von Kommunen sowie Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung zur regelmäßigen Datenübermittlung, wenn die Datenabgabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben der Kommunen oder der Gutachterausschüsse dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können |
|
Anmerkung: |
||
Die Datenübermittlung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. |
||
10.2.8.1 |
bei erstmaliger Übermittlung |
10 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1, |
10.2.8.2 |
zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes durch BZSN-Verfahren |
|
10.2.8.2.1 |
jährliche Übermittlung |
100 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.8.1, |
10.2.8.2.2 |
halbjährliche Übermittlung |
70 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.8.1, |
10.2.8.2.3 |
vierteljährliche oder monatliche Übermittlung |
40 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.8.1, |
10.2.8.3 |
bei erneuter Übermittlung des Datenbestandes |
|
10.2.8.3.1 |
jährliche Übermittlung |
10 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand, |
10.2.8.3.2 |
halbjährliche Übermittlung |
7 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand, |
10.2.8.3.3 |
vierteljährliche oder monatliche Übermittlung |
4 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand, |
10.3 |
Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftsbuch und aus sonstigen Unterlagen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsVermG |
|
10.3.1 |
in analoger oder digitaler Form mit Ausnahme der Tarifstellen 10.3.2 und 10.3.3 |
|
10.3.2 |
in digitaler Form aus dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch mit Ausnahme von Tarifstelle 10.3.3 |
|
10.3.2.1 |
bis 5 Flurstücke |
15 |
10.3.2.2 |
über 5 bis 50 Flurstücke |
10, zuzüglich 1 je Flurstück |
10.3.2.3 |
über 50 bis 500 Flurstücke |
35, zuzüglich 0,50 je Flurstück |
10.3.2.4 |
über 500 Flurstücke |
161, zuzüglich 0,25 je Flurstück |
10.3.3 |
in digitaler Form aus dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch aufgrund eines Antrages auf regelmäßige Datenübermittlung |
|
Anmerkung: |
||
Die Datenübermittlung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. |
||
10.3.3.1 |
bei erstmaliger Übermittlung |
80 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.3.2.1 bis 10.3.2.4, mindestens 25 |
10.3.3.2 |
zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes |
|
10.3.3.2.1 |
jährliche Übermittlung |
38 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.3.3.1, |
10.3.3.2.2 |
halbjährliche Übermittlung |
23 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.3.3.1, |
10.3.3.2.3 |
vierteljährliche oder monatliche Übermittlung |
13 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.3.3.1, |
10.4 |
Übermittlung von Daten aus den vermessungstechnischen Unterlagen |
|
10.4.1 |
in analoger oder digitaler Form mit Ausnahme von Tarifstelle 10.4.2 |
|
10.4.1.1 |
bis DIN A4 |
15 je zugrunde liegendes Blatt |
10.4.1.2 |
größer als DIN A4 |
20 je zugrunde liegendes Blatt |
10.4.2 |
in digitaler Form aus der Punktdatei |
|
10.4.2.1 |
bis 20 Punkte |
26 |
10.4.2.2 |
über 20 bis 50 Punkte |
6, zuzüglich 1 je Punkt |
10.4.2.3 |
über 50 Punkte |
31, zuzüglich 0,50 je Punkt |
11 |
Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung von Daten des Liegenschaftskatasters oder deren Weitergabe an Dritte nach § 14 Abs. 5 und 6 SächsVermG |
|
11.1 |
Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung |
100 % der Gebühr für die Übermittlung der Daten nach Tarifstelle 10 |
11.2 |
Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung |
200 % der Gebühr für die Übermittlung der Daten nach Tarifstelle 10 |
11.3 |
Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Weitergabe von bearbeiteten Daten |
25 bis 25 000 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr ist vom Verkaufspreis und von der Auflagenhöhe des Folgeprodukts sowie davon abhängig zu machen, inwieweit die im Folgeprodukt enthaltenen Daten bearbeitet wurden und den Gebrauchswert des Folgeprodukts beeinflussen. |
||
12 |
Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und von Ergebnissen der Landesvermessung zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen |
|
Übermittlung von Daten |
||
Anmerkung: |
||
Wenn für ein Flurstück gleichzeitig mehrere Katastervermessungen und Abmarkungen beantragt sind, fällt nur einmal die Gebühr nach Tarifstelle 12 an. Es ist die Gebühr nach der Tarifstelle mit der höchsten anfallenden Gebühr zu erheben. |
||
12.1 |
zum Zweck der Katastervermessung a) zur Bildung von Flurstücken, b) zur Grenzwiederherstellung, c) aufgrund einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG oder d) aufgrund einer Mitteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 |
|
12.1.1 |
für das beantragte Flurstück |
125 |
12.1.2 |
für jedes an das beantragte Flurstück angrenzende beantragte oder weiter angrenzende beantragte Flurstück |
|
12.2 |
zum Zweck der Katastervermessung zur Gebäudeaufmessung |
50 |
12.3 |
zum Zweck der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen |
50 |
12.4 |
zum Zweck der Nachholung der Abmarkung einer nach a) § 15 Abs. 4 DVOSächsVermG oder b) § 11 LiKaVO ausgesetzten Abmarkung von Grenzpunkten |
|
12.5 |
zum Zweck der Sicherung oder Versetzung von Grenzmarken |
1,50 je Grenzmarke, |
12.6 |
zum Zweck der a) Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes, b) Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG auf Antrag |
30 je beantragtes Flurstück |
12.7 |
zum Zweck der a) Versetzung von Vermessungsmarken und b) Festlegung von Aufnahmepunkten auf Antrag ohne Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4, 5 oder 6.3 gebührenpflichtig sind |
kostenfrei |
12.8 |
zum Zweck der Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung a) der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes, b) der Neuvermessungsgebietsgrenze oder c) der Verfahrensgebietsgrenze |
kostenfrei |
Abschnitt 3 Landesvermessung |
||
13 |
Abgabe von Daten der Grundlagenvermessung nach § 10 SächsVermG |
|
13.1 |
Abgabe von Daten der Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte |
|
13.1.1 |
in analoger Form |
|
13.1.1.1 |
aus der Punktdatei |
12 je Festpunkt |
13.1.1.2 |
aus der Festpunktbeschreibung |
12 je zugrunde liegendes Blatt |
13.1.1.3 |
aus der Festpunktübersicht |
|
13.1.1.3.1 |
bis DIN A4 |
15 je zugrunde liegendes Blatt |
13.1.1.3.2 |
größer als DIN A4 bis DIN A3 |
20 je zugrunde liegendes Blatt |
13.1.1.3.3 |
größer als DIN A3 |
25 je zugrunde liegendes Blatt |
13.1.2 |
in digitaler Form aus der Punktdatei |
3,50 je Festpunkt, mindestens 130 |
13.2 |
Abgabe von Daten des Satellitenpositionierungsdienstes SA POS ® |
|
13.2.1 |
Echtzeit Positionierungs-Service (EPS) über 2 m-Band |
150 pro Jahr |
13.2.2 |
Hochpräziser Echtzeit Positionierungs-Service (HEPS) |
|
13.2.2.1 |
im Format RTCM, 2 m-Band oder GSM |
0,10 je Minute und Referenzstation |
13.2.2.2 |
bei bundesweiter Freischaltung |
250 |
13.2.3 |
Geodätischer Präziser Positionierungs-Service (GPPS)/Geodätischer Hochpräziser Positionierungs-Service (GHPS) bei einer Taktrate |
|
13.2.3.1 |
größer als oder gleich eine Sekunde bei Selbstabruf |
0,20 je Minute und Referenzstation |
13.2.3.2 |
größer als oder gleich eine Sekunde bei Lieferung auf Datenträger oder per e-Mail |
0,25 je Minute und Referenzstation |
Anmerkung: |
||
Diese Tarifstelle wird erst angewandt, wenn eine Selbstabholung der RINEX-Daten über Internet möglich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine Gebühr nach Tarifstelle 13.2.3.1 erhoben. |
||
13.2.3.3 |
kleiner als eine Sekunde bei Selbstabruf |
0,80 je Minute und Referenzstation |
13.2.3.4 |
kleiner als eine Sekunde bei Lieferung auf Datenträger oder per e-Mail |
0,85 je Minute und Referenzstation |
Anmerkung: |
||
Diese Tarifstelle wird erst angewandt, wenn eine Selbstabholung der RINEX-Daten über Internet möglich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine Gebühr nach Tarifstelle 13.2.3.3 erhoben. |
||
13.2.4 |
Permanente Abgabe von HEPS-Daten im Format RTCM oder als Rohdaten |
|
13.2.4.1 |
bei einer Anzahl bis 99 benutzte Referenzstationen bundesweit |
1 000 |
13.2.4.2 |
bei einer Anzahl ab 100 benutzte Referenzstationen bundesweit, wenn die Daten über den Landesknoten abgegeben werden |
|
13.2.4.3 |
bei einer Anzahl ab 100 benutzte Referenzstationen bundesweit, wenn die Daten über eine zentrale Stelle SA POS ® abgegeben werden |
|
13.2.5 |
Permanente Abgabe von HEPS-Daten im Format RTCM oder als Rohdaten bei Einschränkung der Verfügbarkeit der öffentlich-rechtlichen Leistung nach den Tarifstellen 13.2.4.1 bis 13.2.4.3 |
|
13.2.5.1 |
Verfügbarkeit unter 98,5 % bis 90 % |
75 % der Gebühr nach Tarifstelle 13.2.4.1 oder der Mindestgebühr nach den Tarifstellen 13.2.4.2 oder 13.2.4.3 |
13.2.5.2 |
Verfügbarkeit unter 90 % bis 75 % |
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 13.2.4.1 oder der Mindestgebühr nach den Tarifstellen 13.2.4.2 oder 13.2.4.3 |
13.2.5.3 |
Verfügbarkeit unter 75 % bis 50 % |
25 % der Gebühr nach Tarifstelle 13.2.4.1 oder der Mindestgebühr nach den Tarifstellen 13.2.4.2 oder 13.2.4.3 |
13.2.5.4 |
Verfügbarkeit unter 50 % |
gebührenfrei |
13.3 |
Erteilung des Bescheides für die erstmalige SA POS ®-Nutzung |
45 |
13.4 |
Geoidmodell |
|
13.4.1 |
Abgabe von Geoidmodellteilen |
nach Anlage 3, Tabelle 1 |
13.4.2 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 13.4.1 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung |
10 % der Gebühr nach Tarifstelle 13.4.1 |
13.5 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.2.3.4 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Landesverteidigung |
|
13.6 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.1.2 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Durchführung straßenbaulicher oder wasserwirtschaftlicher Maßnahmen durch unmittelbare Landesbehörden des Freistaates Sachsen auf deren Anforderung, wenn die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können |
kostenfrei |
13.7 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 13.1.2 bis 13.2.3.4 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen, wenn die Datenabgabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben der Kommunen dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können |
|
14 |
Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks und von Sonderkarten nach § 10 SächsVermG |
|
14.1 |
Abgabe analoger Kartenblätter aus dem amtlichen topographischen Landeskartenwerk und von Sonderkarten |
|
Abgabe der |
||
14.1.1 |
topographischen Kartenwerke TK10, TK25, TK50 und TK100 |
5 je Kartenblatt |
14.1.2 |
topographischen Kreis- oder Übersichtskarten |
6 je Kartenblatt |
14.1.3 |
einfarbigen Karten der Verwaltungsgrenzen |
4 je Kartenblatt |
14.1.4 |
mehrfarbigen Karten der Verwaltungsgrenzen |
12 je Kartenblatt |
14.1.5 |
topographischen Kartenwerke TK10 bis TK25 mit Wander- und/oder Radwanderwegen |
5,14 je Kartenblatt |
14.1.6 |
topographischen Kartenwerke TK50 mit Wander- und/oder Radwanderwegen |
5,50 je Kartenblatt |
14.1.7 |
Naturparkkarten |
8,41 je Kartenblatt |
14.1.8 |
Nationalparkkarten einschließlich Beiheft |
8,97 je Kartenblatt |
14.1.9 |
historischen Karten |
4,67 je Kartenblatt |
14.1.10 |
geologischen Karten, Umweltkarten und Druckschriften |
nach Anlage 3, Tabelle 2 |
14.1.11 |
Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen einschließlich Beiheft |
nach Anlage 3, Tabelle 3 |
14.1.12 |
Luftbilder und Orthophotos |
nach Anlage 3, Tabelle 4 |
14.2 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer |
|
|
Abgabe |
|
von einem Kartenblatt bis zu neun Kartenblättern |
70 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 |
|
14.2.2 |
von zehn bis zu 199 Kartenblättern |
60 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 |
14.2.3 |
ab 200 Kartenblättern |
50 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 |
14.3 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.10 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Landesvermessungsämtern oder vergleichbaren Einrichtungen der angrenzenden Bundesländer zur kostenpflichtigen Weitergabe, wenn die betroffenen Kartenblätter Gebietsanteile der angrenzenden Bundesländer darstellen |
|
14.4 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 gebührenpflichtig sind, bei gleichzeitiger Abgabe von mehr als neun Kartenblättern, auch bei gemischter Abgabe |
|
Abgabe |
||
14.4.1 |
von zehn bis zu 199 Kartenblättern |
80 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 |
14.4.2 |
ab 200 Kartenblättern |
70 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 |
14.5 |
Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks in digitaler Form |
|
14.5.1 |
Abgabe von Rasterdaten bei einer Auflösung bis 200 L/cm in den Standardformaten TIFF-B, Gr. 1 und 4; TIFF-LZW |
|
Anmerkung: |
||
Maßgeblich ist die der Datenabgabe zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer aufzurunden ist. |
||
14.5.2 |
Abgabe einzelner Bildebenen von nach Bildebenen getrennten Rasterdaten bei einer Auflösung bis 200 L/cm in den Standardformaten TIFF-B, Gr. 1 und 4 |
|
14.5.2.1 |
Bildebene Grundriss und Schrift |
60 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.2.2 |
Bildebene Gewässer |
5 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.2.3 |
Bildebene Relief (Höhenlinien) |
20 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.2.4 |
Bildebene Vegetation |
15 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.2.5 |
sonstige Bildebenen |
10 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.3 |
Abgabe einzelner Objektebenen von nach Objektebenen getrennten Rasterdaten der DTK bei einer Auflösung bis 200 L/cm in den Standardformaten TIFF-B, Gr. 1 und 4 |
|
14.5.3.1 |
Objektebene Siedlung |
25 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.3.2 |
Objektebene Verkehr |
40 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.3.3 |
Objektebene Vegetation |
20 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.3.4 |
Objektebene Gewässer |
10 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.3.5 |
Objektebene Gebiete |
5 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.3.6 |
Objektebene Relief (Höhenlinien) |
20 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1, |
14.5.4 |
Abgabe von nicht ebenengetrennten Rasterdaten der TK und DTK (Summenlayer) bei einer Auflösung bis 200 L/cm in den Standardformaten TIFF-B, Gr. 1 und 4; TIFF-LZW |
|
14.5.5 |
Abgabe von Rasterdaten der TK und DTK bei einer Auflösung von mehr als 200 L/cm |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr fällt zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1 an. |
||
14.5.6 |
Abgabe von Luftbildern in Form von Rasterdaten |
nach Anlage 3, Tabelle 6 |
14.6 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.5.6 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung |
|
14.7 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6 gebührenpflichtig sind, wenn die abgegebenen Daten in bearbeiteter Form veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden sollen und sichergestellt ist, dass die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr für die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten wird nach Tarifstelle 16.4.5 gesondert festgesetzt. |
||
14.8 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer, wenn die abgegebenen Daten ausschließlich zur Vervielfältigung für die Weitergabe an Dritte genutzt werden einschließlich notwendiger Anpassungsarbeit, zum Beispiel Formatwandelungen und Georeferenzierungen |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr für die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten wird nach Tarifstelle 16.4.5 gesondert festgesetzt. |
||
14.9 |
Aufbereitung von Daten, die nach den Tarifstellen 14.5.1 oder 14.6 gebührenpflichtig sind, in andere als Standardformate |
25 bis 25 000 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr fällt zusätzlich zur Gebühr für die Datenabgabe an. |
||
14.10 |
Abgabe von topographischen Passpunkten und geodätischen Blatteckenwerten |
|
14.11 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6 sowie 14.10 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen sowie von Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung, wenn die Datenabgabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben der Kommunen oder der Gutachterausschüsse dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können |
|
Anmerkung: |
||
Bei der Abgabe von Daten, die nach Tarifstelle 14.10 gebührenpflichtig ist, tritt die Ermäßigung nur bei der Abgabe digitaler Daten ein. |
||
14.12 |
Abgabe von konfektionierten CD-ROM |
10 bis 500 je CD |
14.13 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 14.12 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer zur kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte |
|
14.14 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 14.12 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Landesvermessungsämtern oder vergleichbaren Einrichtungen anderer Bundesländer zur kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte |
60 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.12 |
15 |
Abgabe von Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS ®) nach § 10 SächsVermG |
|
15.1 |
Digitales Landschaftsmodell (Basis-DLM und DLM50) |
|
15.1.1 |
im EDBS- oder Shapeformat |
nach Anlage 3, Tabelle 8, |
Anmerkung: |
||
Maßgeblich ist die der Datenabgabe zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer zu runden ist. |
||
15.1.2 |
im DXF-Format |
50 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.1.1, |
15.1.3 |
Abgabe einzelner Objektbereiche von Daten im EDBS-, Shape- oder DXF-Format |
Anmerkung: |
Teilmengen einzelner Objektbereiche können im Verhältnis der Teilmenge zur vollständigen Datenmenge berechnet werden. |
||
15.1.3.1 |
Objektbereich Siedlung |
25 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25 |
15.1.3.2 |
Objektbereich Verkehr |
40 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25 |
15.1.3.3 |
Objektbereich Vegetation |
20 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25 |
15.1.3.4 |
Objektbereich Gewässer |
10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25 |
15.1.3.5 |
Objektbereich Gebiete |
5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25 |
15.2 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 15.1 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung |
|
15.3 |
Vektordaten der Verwaltungsgrenzen der Übersichtskarte Freistaat Sachsen (VÜK200) |
nach Anlage 3, Tabelle 9 |
15.4 |
Koordinaten der Ortsmittelpunkte aus der VÜK200 |
5 je Koordinatenpaar |
15.5 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 15.3 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung |
|
15.6 |
Digitales Geländemodell (DGM5 und DGM25) im DXF- oder |
|
Anmerkung: |
||
Maßgeblich ist die der Datenabgabe zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer zu runden ist. |
||
15.7 |
Digitale Orthophotos (DOP) |
|
15.7.1 |
mit einer Bodenauflösung von 30 bis 50 cm (Pixelgröße ca. 4 dm² in der Natur) im TIFF-, JPEG- oder MrSID-Format |
|
Anmerkung: |
||
Maßgeblich ist die der Datenabgabe zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer aufzurunden ist. |
||
15.7.2 |
in anderer als in der Tarifstelle 15.7.1 genannten Pixelgröße |
50 % bis 200 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.7.1, mindestens 25 |
15.8 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.7.1 bis 15.7.2 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung |
|
15.9 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.8 gebührenpflichtig sind, wenn die abgegebenen Daten in bearbeiteter Form veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden sollen und sichergestellt ist, dass die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können |
|
15.10 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.3 und 15.5 bis 15.8 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer, wenn die abgegebenen Daten ausschließlich zur Vervielfältigung für die Weitergabe an Dritte genutzt werden einschließlich notwendiger Anpassungsarbeit, zum Beispiel Formatwandelungen und Georeferenzierungen |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr für die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten wird nach Tarifstelle 16.4.5 gesondert festgesetzt. |
||
15.11 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.8 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen sowie von Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung, wenn die Datenabgabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben der Kommunen oder des Gutachterausschusses dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können |
|
15.12 |
Aufbereitung von Daten, die nach den Tarifstellen 15.1.1, 15.1.2, 15.6 und 15.7 gebührenpflichtig sind, in andere als die in den Tarifstellen genannten Datenformate sowie umfangreiche Be- und Umarbeitungen, zum Beispiel Kachelungen |
25 bis 25 000 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr fällt zusätzlich zur Gebühr für die Datenabgabe an. |
||
16 |
Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Weitergabe von Daten der Landesvermessung an Dritte nach § 10 SächsVermG |
|
16.1 |
Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung von Daten der Landesvermessung, die nach Tarifstelle 13, 14 und 15 abgegeben wurden |
kostenfrei |
16.2 |
Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung |
|
Erteilung der Erlaubnis |
||
16.2.1 |
zur Vervielfältigung von SA POS ®-Daten, die nach Tarifstelle 13.2.4 abgegeben wurden |
kostenfrei |
16.2.2 |
zur Vervielfältigung in digitaler Form (vektorisieren oder scannen) von a) analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und b) Sonderkarten |
100 % der Gebühr nach Anlage 3, Tabelle 5 |
16.2.3 |
zur Herstellung von a) insgesamt bis zu 100 analogen Vervielfältigungen mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe, wenn die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden, b) insgesamt bis zu 10 000 analogen Vervielfältigungen mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe an Dritte, wenn die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden und wenn diese Vervielfältigungen die Größe DIN A4 nicht überschreiten, und c) Reproscanns, die ausschließlich der Herstellung analoger Vervielfältigungen mit dem Ziel der Weitergabe an Dritte in analoger Form dienen, von analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und von Sonderkarten |
kostenfrei |
16.2.4 |
zur Nutzung an bis zu drei DV-Arbeitsplätzen der a) CD-ROM, die nach Tarifstelle 14.12 abgegeben wurden, b) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks, c) Daten des ATKIS ® und d) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind |
kostenfrei |
16.2.5 |
zur Nutzung an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen der a) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks, b) Daten des ATKIS ® und c) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind |
nach Anlage 3, Tabelle 12 |
16.2.6 |
zur Nutzung der CD-ROM, die nach Tarifstelle 14.12 abgegeben wurde, an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen |
nach Anlage 3, Tabelle 13 |
16.2.7 |
zur a) Einstellung in ein Local Area Network (LAN), wenn der Zugriff zeitgleich jeweils nur von bis zu drei DV-Arbeitsplätzen aus möglich ist, b) Herstellung von insgesamt bis zu 100 analogen Vervielfältigungen mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe, wenn die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden, c) Herstellung von insgesamt bis zu 10 000 analogen Vervielfältigungen mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe an Dritte, wenn die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden und wenn diese Vervielfältigungen die Größe DIN A4 nicht überschreiten, und d) Herstellung von digitalen Vervielfältigungen in Verbindung mit thematischen Informationen im Kartenbild bis zu einem Gesamtumfang von 1 024 x 768 Pixeln mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe an Dritte von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks in digitaler Form und Daten des ATKIS ® |
kostenfrei |
16.3 |
Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung |
|
16.3.1 |
in der Tagespresse und amtlichen Mitteilungen von a) Daten des amtlichen Landeskartenwerks, b) Sonderkarten, c) CD-ROM, die nach Tarifstelle 14.12 abgegeben wurden, d) Daten des ATKIS ® , oder e) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind, wenn der Nutzer die Daten mit einem Copyright-Vermerk auf die obere Vermessungsbehörde als Urheber versieht |
kostenfrei |
16.3.2 |
im Internet von a) Daten des amtlichen Landeskartenwerks oder b) ATKIS ® mit der Voraussetzung, dass die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden und mit einem Copyright-Vermerk versehen sind, wenn |
|
16.3.2.1 |
a) der Zugang zur Webseite unentgeltlich möglich ist, b) die Daten je Webseite einen Umfang von 1 024 x 768 Pixel nicht überschreiten und c) die Darstellung mit einem Link auf die Homepage der oberen Vermessungsbehörde als Urheber versehen ist |
kostenfrei |
16.3.2.2 |
der Zugang zur Webseite unentgeltlich möglich ist, aber die Voraussetzungen der Tarifstellen 16.3.2.1 Buchst. b) und c) nicht vorliegen |
10 % der Gebühr für die Datenabgabe |
16.3.2.3 |
der Zugang zur Webseite kostenpflichtig ist |
20 % der Gebühr für die Datenabgabe |
16.3.3 |
mit dem Ziel der kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte von bearbeiteten a) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks, b) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind, und c) Daten des ATKIS ® , wenn sichergestellt ist, dass die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung wird nur erhoben, wenn keine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte nach Tarifstelle 16.4.2 erhoben wird. |
||
16.3.3.1 |
in analoger Form |
nach Anlage 3, Tabelle 14 |
16.3.3.2 |
in digitaler Form |
25 bis 25 000 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr ist vom Verkaufspreis und von der Auflagenhöhe des Folgeprodukts sowie davon abhängig zu machen, inwieweit die im Folgeprodukt enthaltenen Daten bearbeitet wurden und den Gebrauchswert des Folgeprodukts beeinflussen. |
||
16.3.4 |
von digitalen Daten der Landesvermessung auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen, wenn die Veröffentlichung der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können |
kostenfrei |
16.3.5 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 16.3.3.1 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung, wenn die Veröffentlichung der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben des Gutachterausschusses dient |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung wird nur erhoben, wenn keine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte nach Tarifstelle 16.4.9 erhoben wird. |
||
16.4 |
Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte |
|
16.4.1 |
von SA POS ®-Daten, die nach Tarifstelle 13.2.4 abgegeben wurden |
kostenfrei |
16.4.2 |
von bearbeiteten a) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks, b) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.1 entstanden sind, und c) Daten des ATKIS ® , wenn sichergestellt ist, dass die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können |
|
Anmerkung: |
||
Die Tarifstelle findet Anwendung bei kostenpflichtiger Weitergabe. Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte wird nur erhoben, wenn keine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung nach Tarifstelle 16.3.3 erhoben wird. |
||
16.4.2.1 |
in analoger Form |
nach Anlage 3, Tabelle 14 |
16.4.2.2 |
in digitaler Form |
25 bis 25 000 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr ist vom Verkaufspreis und von der Auflagenhöhe des Folgeprodukts sowie davon abhängig zu machen, inwieweit die im Folgeprodukt enthaltenen Daten bearbeitet wurden und den Gebrauchswert des Folgeprodukts beeinflussen. |
||
16.4.3 |
von analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und von Sonderkarten, die nach Tarifstelle 14.2 und 14.3 abgegeben wurden |
kostenfrei |
16.4.4 |
von CD-ROM, die nach Tarifstelle 14.13 und 14.14 abgegeben wurden |
kostenfrei |
16.4.5 |
auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer von a) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks und b) Daten des ATKIS ® |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr für die Abgabe der Daten wird auf die Gebühr zur Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe angerechnet. |
||
16.4.6 |
von analogen Daten, deren Erlaubnis zur Vervielfältigung nach Tarifstelle 16.2.3 Buchstabe a), b) oder c) erteilt wurde |
kostenfrei |
Anmerkung: |
||
Die Tarifstelle findet Anwendung bei kostenfreier Weitergabe. |
||
16.4.7 |
von analogen Daten, deren Erlaubnis zur Vervielfältigung nach Tarifstelle 16.2.7 Buchstabe b), c) oder d) erteilt wurde |
kostenfrei |
Anmerkung: |
||
Die Tarifstelle findet Anwendung bei kostenfreier Weitergabe. |
||
16.4.8 |
von digitalen Daten der Landesvermessung auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen, wenn die Weitergabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können |
kostenfrei |
16.4.9 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 16.4.2.1gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung, wenn die Weitergabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben des Gutachterausschusses dient |
|
Anmerkung: |
||
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte wird nur erhoben, wenn keine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung nach Tarifstelle 16.3.5 erhoben wird. |
||
Abschnitt 4 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
||
17 |
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) |
|
17.1 |
Bestellung zum ÖbV nach § 19 Abs. 1 SächsVermG |
460 |
17.2 |
Entlassung auf eigenen Antrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermG und öffentlichrechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes |
160 |
17.3 |
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 SächsVermG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes |
460 |
17.4 |
Amtsenthebung nach § 20 Abs. 3 SächsVermG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsVermG |
460 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr nach Tarifstelle 17.6 wird bei anschließender Amtsenthebung auf die Gebühr für die Amtsenthebung angerechnet. |
||
17.5 |
Amtsenthebung nach § 20 Abs. 4 SächsVermG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsVermG |
460 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr nach Tarifstelle 17.6 wird bei anschließender Amtsenthebung auf die Gebühr für die Amtsenthebung angerechnet. |
||
17.6 |
Vorläufige Amtsenthebung nach § 20 Abs. 5 SächsVermG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass der vorläufigen Amtsenthebung |
300 |
Anmerkung: |
||
Die Gebühr wird bei anschließender Amtsenthebung auf die Gebühr nach den Tarifstellen 17.4 bis 17.5 angerechnet. |
||
17.7 |
Öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass der Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 SächsÖbVVO |
110 |
17.8 |
Anerkennung als Fachkraft nach § 8 SächsÖbVVO |
30 |
17.9 |
Ausstellung einer Bescheinigung für ÖbV zur Ausführung von Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermG |
10 |
17.10 |
Ausstellung einer Bescheinigung für Fachkräfte zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen |
10 |
17.11 |
Bestellung eines Vertreters nach § 11 Abs. 1 SächsÖbVVO |
65 |
17.12 |
Ersatzvornahme aufgrund § 25 Abs. 5 SächsVermG |
120 % der Gebühr der öffentlich-rechtlichen Leistung, die aufgrund der Weisung nach § 25 Abs. 5 SächsVermG von der oberen Vermessungsbehörde selbst durchgeführt wird |
Anlage 2
(zu Anlage 1 Abschnitt 2 Liegenschaftskataster)
Inhaltsübersicht
Tabelle | Bezug zu Tarifstelle | Gegenstand |
---|---|---|
Tabelle |
Bezug zu Tarifstelle |
Gegenstand |
Tabelle 1 |
2 |
Grenzwiederherstellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken |
Tabelle 2 |
2 und |
Grenzfeststellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken |
Tabelle 3 |
3 |
Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung) |
Tabelle 4 |
4, |
Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung, |
Tabelle 5 |
5 |
Katastervermessung an langgestreckten Anlagen |
Tabelle 6 |
7 |
Bildung von Flurstücken im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist |
Tabelle 7 |
10.2.6.1 |
Übermittlung von Daten in digitalen Form aus der digitalen Liegenschaftskarte im EDBS-, SQD- oder DXF-Format |
Tabelle 1
(zu Anlage 1 Tarifstelle 2)
Grenzwiederherstellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken
Anzahl der Grenzpunkte | Gebühr in Euro |
---|---|
Anzahl der Grenzpunkte |
Gebühr in Euro |
1 |
235 |
2 |
470 |
3 |
685 |
4 |
890 |
5 |
1 079 |
6 |
1 258 |
7 |
1 421 |
8 |
1 570 |
9 |
1 697 |
10 |
1 815 |
je weiterer Grenzpunkt |
+ 118 |
Tabelle 2
(zu Anlage 1 Tarifstelle 2 und 8.7)
Grenzfeststellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken, Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG auf Antrag
Fläche des Trennstückes | Gebühr Kategoerie I | Gebühr Kategoerie II | Gebühr Kategoerie III | Gebühr Kategoerie IV |
---|---|---|---|---|
Fläche des Trennstückes in m² | Gebühr in Euro | |||
Kategorie I Gewässer, Wald und Flächen für die Landwirtschaft |
Kategorie II Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes und bebautes Land in Gemeinden bis 40 000 Einwohner |
Kategorie III Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes und bebautes Land in Gemeinden über 40 000 Einwohner |
Kategorie IV alle Flächen, die nicht in Kategorie I bis III einzuordnen sind |
|
bis 150 | 256 | 435 | 537 | 307 |
größer 150 bis 1 400 | 409 | 639 | 741 | 460 |
größer 1 400 bis 5 000 | 562 | 844 | 946 | 665 |
größer 5 000 bis 10 000 | 716 | 997 | 1 202 | 844 |
je weitere angefangene 10 000 m² | + 51 | + 51 | + 51 | + 51 |
Der Einordnung eines Trennstücks in eine der vorstehenden Kategorien sind Angaben
- a)
- eines geltenden Bebauungsplans,
- b)
- eines geltenden Flächennutzungsplans
- c)
- einer geltenden Ergänzungssatzung oder
- d)
- einer geltenden Entwicklungssatzung
zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung.
Die Einordnung der Gemeinden nach Einwohnern richtet sich nach der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen herausgegebenen Gemeindestatistik.
Tabelle 3
(zu Anlage 1 Tarifstelle 3)
Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)
Gesamtgrundfläche der Gebäude in m² | Gebühr in Euro |
---|---|
Gesamtgrundfläche der Gebäude in m² |
Gebühr in Euro |
bis 50 |
153 |
größer 50 bis 300 |
409 |
größer 300 bis 500 |
562 |
größer 500 bis 1 000 |
869 |
größer 1 000 bis 5 000 |
1 534 |
größer 5 000 bis 10 000 |
2 556 |
größer 10 000 |
4 090 |
Tabelle 4
(zu Anlage 1 Tarifstellen 4, 8.8 und 9.3)
Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung, Katastervermessung aufgrund einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG und nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 DVOSächsVermG, Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebührenpflichtig sind
Anzahl der Grenzpunkte | Gebühr in Euro |
---|---|
Anzahl der Grenzpunkte |
Gebühr in Euro |
1 |
327 |
2 |
588 |
3 |
849 |
4 |
1 094 |
5 |
1 324 |
6 |
1 539 |
7 |
1 744 |
8 |
1 938 |
9 |
2 122 |
10 |
2 301 |
je weiterer Grenzpunkt |
+ 179 |
Tabelle 5
(zu Anlage 1 Tarifstelle 5)
Katastervermessung an langgestreckten Anlagen
Flurstücksdichte | Gebühr in Euro |
---|---|
Flurstücksdichte |
Gebühr in Euro |
bis 5 |
5 |
über 5 bis 15 |
5,50 |
über 15 |
6 |
Die Streckenlänge ist die auf die Achse der langgestreckten Anlage bezogene beantragte Länge der Katastervermessung.
Die Flurstücksdichte errechnet sich aus der Anzahl der auf der gesamten Streckenlänge im Zusammenhang mit der beiderseits der langgestreckten Anlage neugebildeten Flurstücke bezogen auf 100 m beantragte Streckenlänge.
Tabelle 6
(zu Anlage 1 Tarifstelle 7)
Bildung von Flurstücken im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist
Fläche | Gebühr Anzahl Flurstücke | Gebühr Anzahl Flurstücke | Gebühr Anzahl Flurstücke |
---|---|---|---|
Fläche des Flurstückes in m² |
Gebühr in Euro | ||
bis 10 Flurstücke je ha Sonderungsfläche | mehr als 10 bis 20 Flurstücke je ha Sonderungsfläche | mehr als 20 Flurstücke je ha Sonderungsfläche | |
bis 150 | 400 + 0,70 je m² | 400 + 1,00 je m² | 400 + 2,00 je m² |
größer 150 bis 1 400 | 445 + 0,40 je m² | 445 + 0,70 je m² | 475 + 1,50 je m² |
größer 1 400 | 725 + 0,20 je m² | 865 + 0,40 je m² | 1 595 + 0,70 je m² |
Tabelle 7
(zu Anlage 1 Tarifstelle 10.2.6.1)
Übermittlung von Daten in digitalen Form aus der digitalen Liegenschaftskarte im EDBS-, SQD- oder DXF-Format
Flurstücke | Gebühr | Grundrissobjekte | Gebühr |
---|---|---|---|
Flurstücke | Gebühr in Euro | in der digitalen Liegenschaftskarte geführte Grundrissobjekte | Gebühr in Euro |
bis 1 000 | 2,50 je Flurstück | bis 10 000 | 0,15 je Objekt |
1 001 bis 10 000 | 1 000 zuzüglich 1,50 je Flurstück | 10 001 bis 100 000 | 1 000 zuzüglich 0,05 je Objekt |
10 001 bis 100 000 | 11 000 zuzüglich 0,50 je Flurstück | 100 001 bis 10 000 000 | 5 000 zuzüglich 0,01 je Objekt |
100 001 bis 1 000 000 | 46 000 zuzüglich 0,15 je Flurstück | ||
mehr als 1 000 000 | 96 000 zuzüglich 0,10 je Flurstück | mehr als 10 000 000 | 105 000 |
Anlage 3
(zu Anlage 1 Abschnitt 3 Landesvermessung)
Inhaltsübersicht
Tabelle | Bezug zu Tarifstelle | Gegenstand |
---|---|---|
Tabelle |
Bezug zu Tarifstelle |
Gegenstand |
Tabelle 1 |
13.4 |
Abgabe von Geoidmodellteilen |
Tabelle 2 |
14.1.10 |
Abgabe der geologischen Karten, Umweltkarten und Druckschriften |
Tabelle 3 |
14.1.11 |
Abgabe der Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen einschließlich Beiheft |
Tabelle 4 |
14.1.12 |
Abgabe der Luftbilder und Orthophotos |
Tabelle 5 |
14.5 |
Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks in digitaler Form, |
Tabelle 6 |
14.5.6 |
Abgabe von Luftbildern in Form von Rasterdaten |
Tabelle 7 |
14.10 |
Abgabe von topographischen Passpunkten und geodätischen Blatteckenwerten |
Tabelle 8 |
15.1 |
Abgabe von Daten des Digitalen Landschaftsmodells (Basis-DLM und DLM50) |
Tabelle 9 |
15.3 |
Abgabe von Vektordaten der Verwaltungsgrenzen der Übersichtskarte Freistaat Sachsen (VÜK200) |
Tabelle 10 |
15.6 |
Abgabe von Daten des Digitalen Geländemodells (DGM5 und DGM25) |
Tabelle 11 |
15.7 |
Abgabe von Daten Digitaler Orthophotos (DOP) |
Tabelle 12 |
16.2.5 |
Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks, der Daten des ATKIS ® und der digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind, an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen |
Tabelle 13 |
16.2.6 |
Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung von CD-ROM an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen |
Tabelle 14 |
16.3.3.1 und |
Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte von Folgeprodukten in analoger Form |
Tabelle 1
(zu Anlage 1 Tarifstelle 13.4)
Abgabe von Geoidmodellteilen
Abgabe von Geoidmodellteilen | Gebühr in Euro |
---|---|
Abgabe von Geoidmodellteilen |
Gebühr in Euro |
1 |
250 |
2 |
450 |
3 |
600 |
4 |
750 |
Tabelle 2
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.1.10)
Abgabe der geologischen Karten, Umweltkarten und Druckschriften
Bezeichnung | Abkürzung | Gebühr in Euro |
---|---|---|
Bezeichnung |
Abkürzung |
Gebühr in Euro |
Stadtplan mit Bergbaueintragungen |
ÜB |
3,00 |
Geologische Spezialkarte |
GK25 |
12,50 |
Erläuterungsheft zur |
5,50 |
|
Geologische Spezialkarte (AV) 1:25 000 |
GK25 (AV) |
12,50 |
Geologische Karte des Freistaates Sachsen 1:25 000 |
GK25 (N) |
12,50 |
Erläuterungsheft zur |
8,00 |
|
Ingenieurgeologische Karte 1:25 000 |
IK25 |
17,50 |
Bodenkarte des Freistaates Sachsen |
BK50 |
17,50 |
Eiszeitlich bedeckte Gebiete von Sachsen 1:50 000 |
GK50 |
17,50 |
Eiszeitlich bedeckte Gebiete von Sachsen |
GK50 dig |
230,00 |
Lithofazieskarte Quartär (Einzelblatt) |
LKQ50 |
17,50 |
Lithofazieskarte Quartär, Legende |
12,50 |
|
Hydrogeologische Karte (Einzelblatt) |
HK50 |
17,50 |
Nutzerrichtlinie zur Hydrogeologischen Karte (einfarbig) |
2,50 |
|
Nutzerrichtlinie zur Hydrogeologischen Karte (mehrfarbig) |
20,00 |
|
Geologische Regionalkarte |
GRK |
6,50 |
Geologische Karte 1:100 000, West- und Ostblatt |
GK100 (E-V) |
31,00 |
Mineralische Rohstoffe 1:100 000 |
GK100 (R) |
21,00 |
Erläuterungsheft (englisch) zur Karte Mineralische Rohstoffe |
2,50 |
|
Geologische Karte 1:100 000, West-, Mittel- und Ostblatt |
GK100 (L-J-K) |
31,00 |
Erläuterungsheft (englisch) zur Geologischen Karte |
8,00 |
|
Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkarte 1:100 000 |
MMK/MD |
17,50 |
Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkarte 1:100 000 |
MMK/KD |
12,50 |
Ingenieurgeologische Karte 1:100 000 |
IK100 |
12,50 |
Geologische Karte 1:200 000 |
GK200 |
17,50 |
Hydrogeologische Übersichtskarte 1:200 000 |
HÜK200 |
12,50 |
Gewässerkarte 1:200 000 |
GewK200 |
6,50 |
Gewässerkarte mit Pegeln 1:200 000 |
GewK200 (P) |
8,00 |
Landnutzungskarte 1:100 000 |
LN100 |
6,50 |
Naturschutz, Schutzgebiete 1:200 000 |
SGK200 |
6,50 |
Geologische Schulwandkarte 1:200 000 |
GKS200 |
41,00 |
Geologische Übersichtskarte 1:400 000 |
GÜK400 |
9,50 |
Geologische Übersichtskarte ohne quartäre Bildungen 1:400 000 |
GÜK400 o.Q. |
9,50 |
Geologische Übersichtskarte ohne känozoische Sedimente 1:400 000 |
GÜK400 o.Kz. |
9,50 |
Übersichtskarte der Böden 1:400 000 |
BÜK400 |
8,00 |
Gravimetrische Übersichtskarte 1:400 000 |
GravÜK400 |
8,00 |
Geomagnetische Übersichtskarte 1:400 000 |
MÜK400 |
8,00 |
Seismologische Übersichtskarte 1:400 000 |
SeismÜK400 |
8,00 |
Übersichtskarte wichtiger Geotope 1:400 000 |
GeotopÜK400 |
8,00 |
Schwerekarte 1:500 000 |
SÜK500 |
13,00 |
Tabelle 3
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.1.11)
Abgabe der Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen einschließlich Beiheft
Bezeichnung | Abkürzung | Gebühr in Euro |
---|---|---|
Bezeichnung | Abkürzung | Gebühr in Euro |
Einführung | 2,60 | |
Satellitenbild Sachsen | A 2.1 | 6,50 |
Satellitenbild Thüringen | A 2.2 | 6,50 |
Geologische Übersichtskarte 1:400 000 | A 3 | 9,50 |
Übersichtskarte der Böden 1:400 000 | A 4 | 9,50 |
Bodenschätze und Bergbau 1:400 000 | A 9 | 6,50 |
Ortsformen 1:400 000 | B II 2 | 6,50 |
Flurformen 1:400 000 | B II 3 | 6,50 |
Hoch- und spätmittelalterliche Burgen 1:400 000 | B II 4 | 6,50 |
Gemarkungen um 1900 1:400 000 | C IV 1 | 6,50 |
Verwaltungsgliederung 1990 1:400 000 | C V 2 | 9,50 |
Topographische Übersichtskarte von Sachsen 1990 1:200 000 (3 Teilkarten, ohne Beiheft) |
C V 3.1, 3.2, 3.3 | 6,50 |
Reichstagswahlen im Königreich Sachsen 1871–1912 | D IV 2 | 9,50 |
Kriegshandlungen und Besetzung 1945 1:400 000 | D IV 6 | 6,50 |
Böden nach Bodenwerten 1934 bis 1954 1:400 000 | F IV 1 | 6,50 |
Ortsnamen (Siedlungs- und Wüstungsnamen) 1:400 000 | G II 1 | 6,50 |
Mundartliche Wortgeographie | G II 3 | 6,50 |
Schulkarte des Königreichs Sachsen 1810 | H 14 | 6,07 |
Postkarte von dem Königreiche Sachsen 1825 | H 16 | 6,07 |
Kartenkassette | 68,50 | |
Beiheftkassette | 47,80 | |
Register für die Kartenkassette | 24,50 | |
Register für die Beiheftkassette | 15,30 | |
Schmuckrolle | 4,00 |
Tabelle 4
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.1.12)
Abgabe der Luftbilder und Orthophotos
Bezeichnung | Gebühr in Euro | |
---|---|---|
Bezeichnung |
Gebühr in Euro |
|
Papier | Film (Halbton) | |
Luftbild-Kontaktkopie 25 cm x 25 cm | 14,50 | 16,00 |
Luftbild-Vergrößerung bis 40 cm Seitenlänge | 26,00 | 30,50 |
Luftbild-Vergrößerung von 41 cm bis 60 cm Seitenlänge | 33,50 | 41,50 |
Luftbild-Vergrößerung von 61 cm bis 80 cm Seitenlänge | 36,50 | 50,50 |
Luftbild-Vergrößerung von 81 cm bis 100 cm Seitenlänge | 50,50 | 72,50 |
Luftbild-Vergrößerung von 101 cm bis 110 cm Seitenlänge | 53,00 | 79,00 |
Luftbild-Vergrößerung über 110 cm Seitenlänge | 56,50 | 88,00 |
Orthophoto-Kontaktkopie 1:10 000 | 17,00 | 18,00 |
Tabelle 5
(zu Anlage 1 Tarifstellen 14.5.1 und 16.2.2)
Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks in digitalerForm, Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung in digitaler Form (vektorisieren oder scannen) von analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und Sonderkarten
Landschaftsfläche | RD10 | RD25 | RD50 | RD100 | RD200 |
---|---|---|---|---|---|
Landschaftsfläche |
Gebühr in Euro je km² | ||||
RD10 | RD25 | RD50 | RD100 | RD200 | |
bis 5 000 km² | 3,00 | 0,75 | 0,25 | 0,075 | 0,025 |
für den 5 001. bis 25 000. km² | 1,50 | 0,375 | 0,125 | 0,0375 | 0,0125 |
für den 25 001. bis 50 000. km² | 0,60 | 0,15 | 0,05 | 0,015 | 0,005 |
Die Gebühr für die Abgabe von Vollblättern wird wie folgt festgesetzt:
Bezeichnung | Gebühr |
---|---|
Bezeichnung | Gebühr in Euro |
Topographische Karte TKl0 (RD10) (32 km²) | 96,00 |
Topographische Karte TK25 (RD25) (128 km²) | 96,00 |
Topographische Karte TK50 (RD50) (510 km²) | 127,50 |
Topographische Karte TK100 (RD100) (2 42 km²) | 153,20 |
Übersichtskarte Freistaat Sachsen ÜK200 N (RD200) (31 200 km²) | 406,00 |
Tabelle 6
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.5.6)
Abgabe von Luftbildern in Form von Rasterdaten
Anzahl der Luftbilder | Gebühr in Euro | |
---|---|---|
Anzahl der Luftbilder | Gebühr in Euro je Luftbild bei einer Auflösung von | |
21 µm bis 30 µm | 10 µm bis 20 µm | |
für das 1. bis 10. Luftbild | 38,00 | 45,00 |
für das 11. bis 50. Luftbild | 30,00 | 38,00 |
für das 51. Luftbild und jedes weitere | 25,00 | 30,00 |
Tabelle 7
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.10)
Abgabe von topographischen Passpunkten und geodätischen Blatteckenwerten
Bezeichnung | Gebühr in Euro |
---|---|
Bezeichnung | Gebühr in Euro |
Auszug aus der Datei der topographischen Passpunkte | 5,00 je Passpunkt |
Auszug aus den Passpunktbeschreibungen | 5,00 je Passpunkt |
Auszug aus der Passpunktübersicht | 10,00 je Kartenblatt |
analoge und digitale geodätische Blatteckenwerte | 20,00 zuzüglich 0,10 je Blatteckenwert |
Tabelle 8
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.1)
Abgabe von Daten des Digitalen Landschaftsmodells (Basis-DLM und DLM50)
Landschaftsfläche | Gebühr in Euro | |
---|---|---|
Landschaftsfläche | Gebühr in Euro je km² | |
Basis-DLM | DLM50 | |
bis 5 000 km² | 7,50 | 1,25 |
für den 5 001. bis 25 000. km² | 2,50 | 0,625 |
Tabelle 9
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.3)
Abgabe von Vektordaten der Verwaltungsgrenzen der Übersichtskarte Freistaat Sachsen (VÜK200)
Gebiet | Graphik- und Sachdaten | nur Graphikdaten | nur Sachdaten |
---|---|---|---|
Gebiet | Gebühr in Euro | ||
Graphik- und Sachdaten | nur Graphikdaten | nur Sachdaten | |
Freistaat Sachsen | 75 | 60 | 15 |
Regierungsbezirk Chemnitz | 25 | 20 | 10 |
Regierungsbezirk Dresden | 33 | 26 | 10 |
Regierungsbezirk Leipzig | 20 | 15 | 10 |
Tabelle 10
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.6)
Abgabe von Daten des Digitalen Geländemodells (DGM5 und DGM25)
Landschaftsfläche | Gebühr | Gebühr |
---|---|---|
Landschaftsfläche | Gebühr in Euro je km² bei einer durchschnittlichen Höhengenauigkeit von |
|
± 0,5 m und einer Gitterweite bis 20 m (DGM5) |
± 2 m und einer Gitterweite bis 50 m (DGM25) |
|
bis 5 000 km² | 30 | 3 |
für den 5 001. bis 25 000. km² | 15 | 1,50 |
Tabelle 11
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.7)
Abgabe von Daten Digitaler Orthophotos (DOP)
Landschaftsfläche | Gebühr in Euro |
---|---|
Landschaftsfläche | Gebühr in Euro je km² |
bis 5 000 km² | 7,50 |
für den 5 001. bis 25 000. km² | 3,75 |
Tabelle 12
(zu Anlage 1 Tarifstelle 16.2.5)
Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks, der Daten des ATKIS ® und der digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind, an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen
Anzahl der DV-Arbeitsplätze | Gebühr in Euro |
---|---|
Anzahl der DV-Arbeitsplätze | Gebühr in Euro |
4 bis 5 | 150 % der Gebühr für die Datenabgabe |
6 bis 20 | 200 % der Gebühr für die Datenabgabe |
21 bis 50 | 250 % der Gebühr für die Datenabgabe |
51 bis 100 | 300 % der Gebühr für die Datenabgabe |
101 bis 150 | 350 % der Gebühr für die Datenabgabe |
151 bis 200 | 400 % der Gebühr für die Datenabgabe |
über 200 | 450 % der Gebühr für die Datenabgabe |
Tabelle 13
(zu Anlage 1 Tarifstelle 16.2.6)
Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung von CD-ROM an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen
Anzahl der DV-Arbeitsplätze | Gebühr in % der Abgabegebühr |
---|---|
Anzahl der DV-Arbeitsplätze | Gebühr in % der Abgabegebühr |
für den 4. bis 5. Arbeitsplatz | 50 % je Arbeitsplatz |
für den 6. bis 10. Arbeitsplatz | 40 % je Arbeitsplatz |
für den 11. bis 20. Arbeitsplatz | 30 % je Arbeitsplatz |
für den 21. bis 50. Arbeitsplatz | 20 % je Arbeitsplatz |
für den 51. bis 100. Arbeitsplatz | 10 % je Arbeitsplatz |
für den 101. bis 150. Arbeitsplatz | 5 % je Arbeitsplatz |
für den 151. und jeden weiteren Arbeitsplatz | 3 % je Arbeitsplatz |
Tabelle 14
(zu Anlage 1 Tarifstellen 16.3.3.1 und 16.4.2.1)
Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte von Folgeprodukten in analoger Form
Formel Gebühr in Euro =
Dabei ist:
- A
- die Anzahl der Vervielfältigungsstücke
- F
- die genutzte Karten-, Luftbild- oder Orthophotofläche in dm² im Originalmaßstab
- K
- verwendete Kartenelemente/Bildebenen/Objektebenen
Bei Verwendung des vollständigen Inhaltes einer topographischen Karte oder bei Verwendung eines Orthophotos beträgt K = 1.
Bei Benutzung nur einzelner Kartenelemente/Bildebenen/Objektebenen ist der Faktor K wie folgt zu ermitteln:
Kartenelemente/Bildebenen bei Rasterdaten der TK | Faktor K | Objektebenen der DTK® | Faktor K |
---|---|---|---|
Kartenelemente/Bildebenen bei Rasterdaten der TK |
Faktor K | Objektebenen der DTK ® | Faktor K |
Grundriss und Schrift | 0,60 | Siedlung | 0,25 |
Vegetation | 0,15 | Verkehr | 0,40 |
Gewässer | 0,05 | Vegetation | 0,20 |
Relief (Höhenlinien) | 0,20 | Gewässer | 0,10 |
Sonstige | 0,10 | Gebiete | 0,05 |
Relief (Höhenlinien) | 0,20 |
Teilmengen einzelner Objektebenen können im Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge der jeweiligen Objektebene berechnet werden.
Wenn ein Vollblatt genutzt wird, ist der Faktor F einheitlich wie folgt anzusetzen:
Produkt | Abkürzung | F in dm² |
---|---|---|
Produkt | Abkürzung | F in dm² |
Topographische Karte 1:10 000 | TK10 | 32 |
Topographische Karte 1:25 000 | TK25 | 20 |
Topographische Karte 1:50 000 | TK50 | 20 |
Topographische Karte 1:100 000 | TK100 | 20 |
Übersichtskarte Freistaat Sachsen 1:200 000 (N) | ÜK200 | 78 |
Vektordaten der Verwaltungsgrenzen zur Übersichtskarte Freistaat Sachsen 1:200 000 (V) | VÜK200 | 46 |
Luftbild 1:16 000 | LB | 6 |
Orthophoto 1:10 000 | OP | 8 |
Orthophotomosaik 1:10 000 | OPM | 32 |
Freistaat Sachsen 1:300 000 | FS300 V-D | 21 |
Regierungsbezirk Dresden 1:200 000 | REG D 200 V-D | 20 |
Regierungsbezirk Chemnitz 1:200 000 | REG C 200 V-D | 15 |
Regierungsbezirk Leipzig 1:200 000 | REG L 200 V-D | 11 |
Die Festlegungen finden keine Anwendung bei Kartenblättern mit Ausbau sowie bei Kartenblättern, deren Kartenbild kein Vollblatt ausfüllt. Bei der Benutzung von Ausschnitten der Karten oder Luftbilder sind die ermittelten Flächen auf ganze dm² zu runden