Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über die Naturschutzbeiräte
Vom 2. November 2005
Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Naturschutzbeiräte (BeiratsVO) vom 21. März 1994 (SächGVBl. S. 817), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift der Verordnung wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „des“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirats“ ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ und die Zahlenangabe „12“ durch die Zahlenangabe „15“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Naturschutzverbände“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände“ gestrichen.
- bb)
- Es wird folgende Nummer 3 neu angefügt:
- „3.
- ein Vertreter der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.“
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Klammerzusatz „(Landesbeirat)“ wird durch den Klammerzusatz „(Landesnaturschutzbeirat)“ ersetzt.
- bbb)
- Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- ccc)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. drei Mitglieder des Landtages,“. - bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Landesbeirat“ durch das Wort „Landesnaturschutzbeirat“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Beirates werden durch den Leiter der Naturschutzbehörde aufgrund von Vorschlägen gemäß § 4 schriftlich berufen.“ - b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder des Beirates werden in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sollen ihren Wohnsitz oder besondere Ortskenntnisse im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde haben.“ - c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Amtszeit der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 berufenen Mitglieder des Beirates endet mit der Beendigung des jeweiligen Mandats.“ - 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
- c)
- Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Landesbeirat“ wird durch das Wort „Landesnaturschutzbeirat“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Landtag,“.
- cc)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die im Freistaat Sachsen tätigen Landschaftspflegeverbände.“
- d)
- Der neue Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände,“.
- 6.
- In § 5 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ ersetzt.
- 7.
- In § 7 werden die Wörter „die stellvertretenden Mitglieder,“ gestrichen.
- 8.
- Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
- „§ 8
Übergangsvorschriften - (1) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter des Landesnaturschutzbeirates endet zum 31. Dezember 2005. Die Neuberufung des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zum 1. Januar 2006.
(2) Die erstmalige Berufung von gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschlagenen Mitgliedern des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt.“
- 9.
- Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. November 2005
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich