Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Prüfungsgrundsätze für Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte

Az.: 37-1530.30/18

Vom 2. Dezember 2003

Aufgrund des § 3 Abs. 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 626) erlässt das Sächsische Staatsministerium des Innern Folgendes:

Die in den nachfolgenden Normen in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen und Grundsätze zur Durchführung der Typprüfung von Feuerlöschmitteln und -geräten werden für verbindlich erklärt:

Normen
Bezeichnung Norm Erläuterung
Tragbare Feuerlöscher: DIN EN 3 (Tragbare Feuerlöscher)
Fahrbare Feuerlöscher: DIN EN 1866 (Fahrbare Feuerlöscher)
Löschpulver: DIN EN 615 (Brandschutz – Löschmittel – Anforderungen an Löschpulver; nicht für Löschpulver der Brandklasse D)
Löschpulver der Brandklasse D in Anlehnung an
DIN EN 615
 
Schaumlöschmittel: DIN EN 1568 (Feuerlöschmittel – Schaummittel)

Löschmittelbehälter und ihre Ausrüstungsteile sowie Treibgasbehälter sind nach den Regeln der Technik und den jeweils für sie geltenden Bestimmungen herzustellen und zu prüfen.

Bis zu einer abweichenden Festlegung durch CEN/TC 70 kann außerhalb und oberhalb der Beschriftung nach DIN EN 3 beziehungsweise nach DIN EN 1866 ein vom Hersteller beziehungsweise Einführer genanntes Warenzeichen aufgeführt sein; Schrifthöhe im Verhältnis bis 1:2. Für Beschriftungen mit solchen Warenzeichen ist im durch die Normen festgelegten Schriftfeld bezüglich der Angaben über den Hersteller/Lieferanten die Schrifthöhe auf das Verhältnis 1:1 zu begrenzen.

Hinsichtlich der Gefahrenhinweise ist in dem dafür vorgesehenen Beschriftungsfeld der bei der Typprüfung festgelegte Wortlaut (siehe auch DIN VDE 0132) aufzuführen.

Bei zulassungspflichtigen Feuerlöschmitteln ist deren Zulassungs-Kenn-Nummer im dafür vorgesehenen Schriftfeld zu nennen.

Bei Schaumlöschmitteln nach DIN EN 1568 ist unter folgenden Bedingungen der Hinweis „Bei Anwendung dieses Schaummittels kann eine besondere Dosiereinrichtung erforderlich sein“ im Beschriftungsbild aufzunehmen:

  • bei nichtnewtonschen (strukturviskosen) Schaumlöschmitteln bei einer Überschreitung der dynamischen Viskosität von 130 mPas (gemessen bei gegebener Temperatur und bei einer Schergeschwindigkeit von 375 1/s);
  • bei newtonschen Schaummitteln bei einer Überschreitung der kinematischen Viskosität von 200 mm 2 (gemessen bei gegebener Temperatur).

Hinsichtlich der Gefahrenhinweise muss das Beschriftungsbild außer den vorgeschriebenen Angaben, zum Beispiel nach der Gefahrstoffverordnung, folgenden Hinweis enthalten:

„Vorsicht! Beim Anspritzen von Personen beachten, dass im Schaum keine Atmungsmöglichkeit besteht!“

In allen Fällen ist im Beschriftungsbild das Zulassungskennzeichen aufzuführen.

Zusätzliche Beschriftungen bedürfen der Zustimmung der Amtlichen Prüfstelle.

Zulassungspflichtige wässrige Löschmittel sind hinsichtlich ihrer chemischen/physikalischen Eigenschaften und Löschwirksamkeit nach DIN EN 3 sowie in Anlehnung an DIN EN 1568 zu prüfen.

Zulassungspflichtige gasförmige Löschmittel sind nach einem von der Prüfstelle zu erstellenden Prüfprogramm zu prüfen.

Feuerlöschgeräte und -mittel, die Sonderzwecken dienen und deshalb nicht allen Bestimmungen der Normen entsprechen können, gelten als Sonderlöscher beziehungsweise Sonderlöschmittel. Sie sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur im unbedingt notwendigen Umfang von den Bestimmungen für die Normen abweichen.

Bestehen Zweifel hinsichtlich der sicheren Handhabung von Feuerlöschgeräten oder hinsichtlich der physiologischen beziehungsweise ökologischen Unbedenklichkeit von Löschmitteln, können zur Klärung Gutachten von einer von der Amtlichen Prüfstelle benannten sachverständigen Stelle verlangt werden.

In Kraftfahrzeuge fest eingebaute Feuerlöschgeräte mit einem Löschmittelinhalt bis 250 kg, soweit sie unabhängig von anderen Geräten zur Bekämpfung verwendbar sind, werden in Anlehnung an die Anforderungen für tragbare beziehungsweise fahrbare Feuerlöschgeräte der Typprüfung unterzogen. Für Pulverlöschgeräte mit 250 kg Löschmittelfüllmenge gilt DIN 14 475 entsprechend.

Die Hersteller von Feuerlöschmitteln und -geräten sollten ein Qualitätsmanagementsystem nach den jeweils gültigen Normen vorhalten. Wenn das Qualitätsmanagementsystem nicht mit diesen Normen übereinstimmt, hat die Amtliche Prüfstelle zu prüfen, ob Kontrollen und Prüfungen während der Fertigung unter Bedingungen durchgeführt werden, die ausreichend sicherstellen, dass die Anforderungen der entsprechenden Normen und Regeln der Technik erfüllt sind.

DIN-Normen, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Dresden, den 2. Dezember 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Bey
Referatsleiter