Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittelschulen, der Verordnung über die Abschlussprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen, der Schulordnung Gymnasien und der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung
Vom 8. Oktober 2003
(Berichtigt SächsGVBl. 2004 S. 37)
Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Schulordnung Förderschulen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu § 12 folgende Fassung:
„§ 12 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“. - 2.
- In § 2 Abs. 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 153)“ die Angabe „,zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- 3.
- In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Staatsministeriums für Kultus“ durch die Worte „zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
- 4.
- § 6 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
- 5.
- § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Worte „Staatsministeriums für Kultus“ durch die Worte „zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Worte „Staatsministeriums für Kultus“ durch die Worte „zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„§ 12 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“. - b)
- In Absatz 1 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
- c)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Aufnahmeverfahren“ wird durch die Worte „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- bb)
- Die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ wird durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
- d)
- Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 30 Abs. 2 SchulG wird von dem zuständigen Regionalschulamt eingeleitet, sobald dieses gemäß § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190), in der jeweils geltenden Fassung, § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, oder auf anderem Wege Kenntnis von Tatsachen erlangt, die einen besonderen Förderbedarf eines Schülers vermuten lassen.“ - e)
- In Absatz 4 wird das Wort „Aufnahmeverfahrens“ durch die Worte „Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Das Wort „Aufnahmeverfahrens“ wird durch die Worte „Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- bbb)
- Die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ werden durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
- g)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „der Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „des zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
- h)
- In Absatz 8 wird das Wort „Aufnahmeverfahren“ durch die Worte „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- 7.
- In § 13 werden die Worte „der Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „dem zuständigen Regionalschulamt“ ersetzt.
- 8.
- In § 15 werden die Worte „nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde“ gestrichen.
- 9.
- In § 16 Abs. 2 werden die Worte „der Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „dem zuständigen Regionalschulamt“ ersetzt.
- 10.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Worte „Die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „Das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
- 11.
- In § 21 Abs. 2 werden die Worte „Schwere der Behinderung“ durch die Worte „Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- 12.
- In § 22 Abs. 2 werden die Worte „des Grades ihrer Behinderung“ durch die Worte „der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- 13.
- § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „regelmäßig“ gestrichen.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Hierzu ist durch den Klassenlehrer für jeden Schüler ein Förderplan zu erstellen, der regelmäßig fortzuschreiben ist.“ - 14.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „seine Behinderung“ durch die Worte „seinen sonderpädagogischen Förderbedarf“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Grades ihrer Behinderung“ durch die Worte „der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- 15.
- In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „Behinderungsart und -grad“ durch die Worte „Umfang und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- 16.
- In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ihrer Behinderung“ durch die Worte „ihres Förderbedarfs“ ersetzt.
- 17.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird vor den Worten „geistig behinderte Schüler“ das Wort „für“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Worte „ihrer Behinderung “ durch die Worte „ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
- cc)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Wunsch des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld ,Bemerkungen‘ einzutragen.“ - b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „geistig behinderte Schüler“ das Wort „in“ eingefügt.
- 18.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der anderen“ durch die Worte „in anderen“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Worte „der anderen Förderschulen“ durch die Worte „in anderen Förderschultypen“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Worte „anderen Förderschulen“ durch die Worte „anderen Förderschultypen“ ersetzt.
- 19.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Worte „der Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „des zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 20.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1654)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- b)
- Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil.“
- c)
- Nummern 2 bis 4 werden gestrichen.
- d)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 2.
Artikel 2
Änderung der Schulordnung Mittelschulen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Achter Teil
Übergangsvorschriften
§ 34 Übergangsvorschriften“ - 2.
- § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Ab der Klassenstufe 7 werden neben dem Pflichtbereich besondere Profile gemäß § 6 Abs. 3 SchulG (Wahlpflichtbereich) in Form von Neigungskursen für die Klassenstufen 7 bis 9 und Vertiefungskursen für die Klassenstufe 10 angeboten.“ - 3.
- In § 3 Abs. 2 werden die Worte „die Profile“ durch die Worte „der Wahlpflichtbereich“ ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 153)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittelschulen ist das Ablegen eines besonderen Eignungstests erforderlich; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Mittelschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus bestimmt.“ - 5.
- In § 5 Satz 2 werden die Worte „gleichem Profil und“ gestrichen.
- 6.
- In § 7 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 163)“ die Worte „ in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- 7.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
- „§ 14
Wahlpflichtbereich - (1) Neigungskurse gemäß § 2 Satz 3 können in folgenden Bereichen angeboten werden:
1. Naturwissenschaft und Technik,
2. Sprache und Kommunikation,
3. Kunst und Kultur,
4. Gesundheit und Sport,
5. Informatik und Medien,
6. Soziales und gesellschaftliches Handeln,
7. Unternehmerisches Handeln.
Vertiefungskurse gemäß § 2 Satz 3 können in folgenden Bereichen angeboten werden:
1. Wirtschaft,
2. Technik,
3. zweite Fremdsprache,
4. Kunst und Kultur,
5. Gesundheit und Soziales.(2) Innerhalb der von der Schule angebotenen Neigungs- und Vertiefungskurse wählen die Schüler der Klassenstufe 7 bis 9 pro Schuljahr einen Neigungskurs und die Schüler der Klassenstufe 10 einen Vertiefungskurs. Der Unterricht in den jeweils gewählten Neigungs- oder Vertiefungskursen ist für alle Schüler verbindlich, soweit nicht in Rechtsvorschriften hiervon Ausnahmen vorgesehen sind.
(3) Ein gewählter Neigungs- oder Vertiefungskurs kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung des Schulleiters gewechselt werden.
(4) Neigungs- und Vertiefungskurse sind Unterrichtsfächer im Sinne von § 17 Abs. 3.“
- 8.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden die Worte „und welche Profilausbildung“ gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld ,Bemerkungen‘ einzutragen.“ - b)
- In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „auch“ gestrichen.
- c)
- Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Mittelschule ohne Abschluss verlassen.“ - d)
- In Absatz 9 werden nach dem Wort „Jahreszeugnissen“ die Worte „und Abgangszeugnissen“ eingefügt.
- 9.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Profilfach“ durch die Angabe „Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter.“ - 10.
- In § 25 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 295)“ die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- 11.
- § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor dem Wort „Chemie“ wird die Angabe„,“ durch das Wort „und“ ersetzt.
- b)
- Die Worte „und dem Profilfach“ werden gestrichen.
- 12.
- Dem Siebenten Teil wird folgender Teil angefügt:
- „Achter Teil
Übergangsvorschriften
§ 34
Übergangsvorschriften - (1) Für Schüler, die ab dem Schuljahr 2003/2004 die Klassenstufe 8 oder eine höhere Klassenstufe besuchen, gelten § 5 Satz 2, §§ 14, 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung bis zum Erwerb des jeweils angestrebten Schulabschlusses oder, falls ein solcher nicht erworben wird, bis zum Verlassen der Schule fort.
(2) Für Schüler, die im Schuljahr 2003/2004 die Klassenstufe 7 besuchen, gilt, dass im Fach „Wirtschaft-Technik-Haushalt/So-ziales“ die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in jedem anderen ordentlichen Unterrichtsfach ausgeglichen werden kann.
§ 23 Abs. 3 bleibt unberührt.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 231), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu § 13 folgende Fassung:
„§ 13 Zeugnis“. - 2.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei Schülern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in die Mittelschule integriert wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil.“ - 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Zeugnis“ - b)
- Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Prüfungsteilnehmer, die die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden haben und die Realschulabschlussprüfung nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10, wobei im Feld ,Bemerkungen‘ Folgendes zu vermerken ist: ,Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben‘.“ - 4.
- In § 22 Abs. 1 werden die Worte „neben dem Hauptschulabschlusszeugnis“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Schulordnung Gymnasien
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildnde Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 153)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- 2.
- In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 404),“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 179), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 3.
- Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld ,Bemerkungen‘ einzutragen.“
Artikel 5
Änderung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 179), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 36 wird nach dem Wort „Musik“ die Angabe „, Sport“ eingefügt.
- b)
- Die Angabe zu § 38 erhält folgende Fassung:
„§ 38 Durchführung der mündlichen Prüfung“. - c)
- Die Angabe zu § 39 erhält folgende Fassung:
„§ 39 Ausgabe des Kurshalbjahrzeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen“. - 2.
- Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Schüler, die die vertiefte Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung besuchen, können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie zum Beispiel Vorbereitung und Teilnahme an internationalen Wettbewerben, die Dehnung der gymnasialen Oberstufe auf drei Schuljahre beim zuständigen Regionalschulamt beantragen. Wurde die Dehnung für einen Schüler genehmigt, ist eine Wiederholung der Jahrgangsstufe nach § 45 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung insgesamt erfolgt im Falle einer Dehnung im dritten Schuljahr der gymnasialen Oberstufe.“ - 3.
- In § 8 Abs. 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 196)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- 4.
- Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Kurshalbjahreszeugnis im Feld ,Bemerkungen‘ einzutragen.“ - 5.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) In Gymnasien mit einer vertieften sprachlichen Ausbildung gemäß § 4 SOGY, in denen bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe Unterricht in einer der Fremdsprachen Englisch, Französisch, Polnisch oder Tschechisch mit einer erhöhten Wochenstundenzahl vom Prüfungsteilnehmer besucht und mindestens ein weiteres Unterrichtsfach in der jeweiligen Fremdsprache unterrichtet wurde (bilingualer Bildungsgang), kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die mündliche Prüfung im bilingual unterrichteten Unterrichtsfach in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt werden, wobei Antworten oder Nachfragen in deutscher Sprache zulässig und bei der Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers die fachlichen Inhalte zu bewerten sind.“ - 6.
- In § 28 Satz 2 werden die Worte „zum schriftlichen Prüfungsteil“ gestrichen.
- 7.
- § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 werden die Worte „der schriftlichen Prüfungen und der Fachprüfungen“ gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
- „ 8.
- Entscheidung über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil bei Schülern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsBVBl. S. 153), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das Gymnasium integriert wurden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers.“
- 8.
- In § 35 Abs. 4 werden die Worte „des ersten Prüfungsteils“ gestrichen.
- 9.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Musik“ die Angabe „, Sport“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Musik“ die Angabe „, Sport“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Musik“ die Worte „und Sport“ eingefügt.
- 10.
- § 38 erhält folgende Fassung:
- „§ 38
Durchführung der mündlichen Prüfung - (1) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach P4 gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 wird frühestens am zweiten Tag nach Ablauf der schriftlichen Prüfung durchgeführt.
(2) Der Kursfachlehrer legt der Fachprüfungskommission Aufgabenvorschläge für die mündliche Prüfung seiner Kursteilnehmer zur Genehmigung vor. Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Jahrgangsstufen 11 und 12. Einschränkungen sind nicht zulässig. Inhaltliche Wiederholungen der schriftlichen Abiturprüfung sind auszuschließen.
(3) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten. Sie bestehen zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüfungsteilnehmers und einem Prüfungsgespräch. Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich zur Vorbereitung 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.
(4) Die Fachprüfungskommission stellt die für die mündliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Der Prüfungsteilnehmer darf seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen.
(5) Die Fachprüfungskommission berät im Anschluss an die mündliche Prüfung und stimmt über die zu erteilende Punktzahl ab. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis der mündlichen Prüfung unverzüglich dem Prüfungsteilnehmer mit.
(6) An der mündlichen Prüfung können Mitglieder des Prüfungsausschusses, weitere Lehrkräfte der Schule und Vertreter der Schulaufsicht als Zuhörer teilnehmen. Mitglieder des Prüfungsausschusses und Vertreter der Schulaufsicht können an der Beratung gemäß Absatz 5 Satz 1 als Zuhörer teilnehmen.“
- 11.
- § 39 erhält folgende Fassung:
- „§ 39
Ausgabe des Kurshalbjahreszeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II und Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen - Spätestens vier Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 8 sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 12.“
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 11 Buchst. b, der am 1. August 2005 in Kraft tritt.
Dresden, den 8. Oktober 2003
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld