Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Erweiterung der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse

Vom 29. Januar 2004

Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz – Landestierseuchengesetz – (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet:

§ 1
Beiträge

Durch die Tierseuchenkasse sind für Ziegen Beiträge gemäß § 16 SächsAGTierSG zu erheben.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2004

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz