Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen
(VermGZuVO)

Vom 2. August 1996

Aufgrund von § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1

Abweichend von § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen obliegt dem Landkreis Kamenz zugleich für die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda der Vollzug des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895), sowie der Vollzug weiterer Rechtsvorschriften, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. August 1996

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer