Verordnung
des Staatsministeriums des Innern
über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden
(Gemeindehaushaltsverordnung- GemHVO)

Vom 8. Januar 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 21. Dezember 1996

Auf Grund von § 10 Nr. 1 und 2 des Vorschaltgesetzes zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltwirtschaft in den Kommunen vom 19. 12. 1990 (SGVB1. S. 18) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Inhaltsübersicht:

Inhaltsübersicht
Abschnitt Titel Paragrafen
  1. Abschnitt: Haushaltsplan §§ 1 – 6
  2. Abschnitt: Grundsätze für die Veranschlagung §§ 7 – 15
  3. Abschnitt: Deckungsgrundsätze §§ 16 – 19
  4. Abschnitt: Rücklagen §§ 20 und 21
  5. Abschnitt: Ausgleich des Haushalts §§ 22 und 23
  6. Abschnitt: Finanzplanung § 24
  7. Abschnitt: Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft §§ 25 – 36
  8. Abschnitt: Vermögen §§ 37 und 38
  9. Abschnitt: Jahresrechnung §§ 39 – 44
10. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften §§ 45 – 49
Anlage 1 Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (aufgehoben)

Erster Abschnitt
Haushaltsplan

§ 1
Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Vermögenshaushalt umfaßt auf der Einnahmeseite

1.
die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
2.
Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
3.
Entnahmen aus Rücklagen,
4.
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
5.
Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen, auf der Ausgabenseite
6.
die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
7.
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
8.
Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
9.
die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 2
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen 

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

1.
dem Gesamtplan,
2.
den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
3.
den Sammelnachweisen,
4.
dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

1.
der Vorbericht,
2.
der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein Nachtrag beizufügen,
3.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,
4.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden, mit Ausnahme der Kassenkredite und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
5.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden. Das gleiche gilt für Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 20 v. H. beteiligt ist; hier kann anstelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne eine kurzgefaßte Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten.

§ 3
Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden

1.
wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabeauen, das Vermögen und die Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der Kassenkredite, in den dem Haushaltsjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,
2.
wie sich die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf nach dem Finanzplan stehen,
3.
welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus für die folgenden Jahre ergeben,
4.
in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan abweicht,
5.
wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfange Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind.

§ 4
Gesamtplan

Der Gesamtplan enthält

1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
2.
eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),
3.
eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),
4.
eine Finanzierungsübersicht.

Die Angaben zu Nr. 2 bis 4 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden.

§ 5
Einzelpläne

(1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden.

(2) Innerhalb der Einzelpläne, Abschnitte oder Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.

(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorausgegangenen Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte voraussichtliche Ausgabenbedarf (§ 10 Absatz 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Mittel.

§ 6
Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter auszuweisen. Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen.

(2) Im Stellenplan ist ferner für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene

1.
Planstellen vorübergehend mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Lautbahn besetzt werden,
2.
freigewordenen Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist,
3.
freigewordene Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn vorübergehend mit Beamten zur Anstellung besetzt werden, deren Anstellung vom Dienstherrn beabsichtigt ist,
4.
freigewordene Planstellen mit Angestellten oder Arbeitern einer vergleichbaren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Freiwerdens der Stelle folgt.

Zweiter Abschnitt
Grundsätze für die Veranschlagung

§ 7
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken zu veranschlagen. Die Zwekke müssen hinreichend bestimmt sein. Geringfügige Beträge für verschiedene Zwecke dürfen als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefaßt werden, Verfügungsmittel und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden.

(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 8
Sammelnachweise

Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die jeweils zu derselben Gruppe gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. Die Aufteilung auf Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. § 14 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 9
Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen labre verteilen werden.

§ 10
Investitionen

(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die voraussichtlichen Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.

(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erste veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der jährlichen Auswirkungen auf den Haushalt nach Abschluß der Maßnahme beizufügen.

(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei Eintritt unabwendbarer Instandsetzungen zulässig. In diesen Fällen müssen aber mindestens eine Kostenberechnung, bei größeren Instandsetzungen außerdem ein Bauzeitplan vorliegen.

§ 11
Verfügungsmittel, Deckungsreserve

Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

1.
Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
2.
Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.

§ 12
Kalkulatorische Kosten

(1) Für Einrichtungen, die in der Regel ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch

1.
angemessene Abschreibungen,
2.
eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals

zu veranschlagen. Die Beträge sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen.

§ 13
Durchlaufende Gelder, fremde Mittel

Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt

1.
durchlaufende Gelder,
2.
Beträge, die die Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers einnimmt oder ausgibt, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel
3.
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

§ 14
Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen.

(3) Von den Einnahmen oder Ausgaben können abgesetzt lind in das folgende Jahr übertragen werden

1.
die im Haushaltjahr nicht benötigten zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 1),
2.
Ausgaben für Vorräte, soweit diese im Haushaltsjahr nicht verwenden werden.

(4) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten soll nur dann veranschlagt werden, wenn es für die Berechnung der Kosten einzelner Leistungen oder Maßnahmen erforderlich ist.

(5) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(6) Für kostenrechnende Einrichtungen sind nur die Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen, die wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzurechnen sind.

§ 15
Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern

1.
Einnahme- und Ausgabeansätze des Verwaltungshaushalts, die von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
2.
neue Maßnahmen des Vermögenshaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
4.
Ausgabeansätze zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichtet,
5.
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z. B. Sperrvermerke, Zweckbindungen von Einnahmen,
6.
die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
7.
Ausnahmen nach § 10 Abs. 4,
8.
Abschreibungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. l, soweit sie von § 38 Abs. 3 Satz 1 abweichen.

(2) Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sind, soweit erforderlich, zu erläutern. 1

Dritter Abschnitt
Deckungsgrundsätze

§ 16
Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1.
die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts,
2.
die Einnahmen des Vermögenshaushalts insgesamt zur Deckung der Ausgaben des Vermögenshaushalts.

§ 17
Zweckbindung von Einnahmen

(1) Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder sich die Beschränkung zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahme ergibt. Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen. Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, daß zweckgebundene Mehreinnahmen für entsprechende Mehrausgaben eingesetzt werden können.

(2) Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, daß Mehreinnahmen aus Entgelten für bestimmte Leistungen als Mehrausgaben zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.

§ 18
Deckungsfähigkeit

(1) Sofern im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen gegenseitig deckungsfähig. Das gleiche gilt für die Personalausgaben, auch wenn sie nicht in einem Sammelnachweis veranschlagt sind.

(2) Ausgaben im Verwaltungshaushalt können ferner für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werde, wenn sie sachlich eng zusammenhängen. Verfügungsmittel dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

(3) Im Vermögenshaushalt können jeweils nur die Ausgaben innerhalb eines Abschnittes oder, soweit Unterabschnitte verbindlich vorgeschrieben sind, eines Unterabschnittes für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(4) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ausgabeansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 19
Übertragbarkeit

(1) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluß des Haushaltjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

(2) Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert. Diese Ausgabeansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.

Vierter Abschnitt
Rücklagen

§ 20
Allgemeine Rücklagen und Sonderrücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.

(2) Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens 2 von Hundert der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.

(3) Zu der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn

1.
die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann;
2.
die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde;
3.
sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Maßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.

Zuführungen zur allgemeinen Rücklage und Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage sind nach dem Finanzplan auszurichten.

(4) Sonderrücklagen dürfen nicht für die im Absatz 2 und 3 genannten Zwecke, zum Ausgleich von vorübergehenden Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben sowie für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebührenanteile für später entstehende Kosten in Sonderrücklagen angesammelt werden; § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 21
Anlegung von Rücklagen

(1) Die Mittel der Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Sonderrücklagen sind aufzulösen, wenn und soweit ihr Verwendungszweck entfällt.

Fünfter Abschnitt
Ausgleich des Haushalts

§ 22
Haushaltsausgleich

(1) Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Diese Zuführung muß mindestens so hoch sein, daß damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus Entgelten gedeckten Abschreibungen.

(2) Soweit Einnahmen des Vermögenshaushalts im Haushaltsjahr nicht für die im § 1 Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(3) Die Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

1.
sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann,
2.
die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und
3.
die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird.

§ 17 Absatz 1 Satz 3 bleibt davon unberührt. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden.

§ 23
Deckung von Fehlbeträgen

(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 79 Abs. 2   SächsGemO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.

(2) Bei eintretenden Fehlbeträgen ist die Belastung durch vorhandene Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 9 einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. 2

Sechster Abschnitt
Finanzplanung

§ 24
Finanzplan und Investitionsprogramm

(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushalts sowie des Vermögenshaushalts. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht gemäß § 4 Satz 1 Nr. 3 geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen. Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzunehmen.

(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Maßnahmen können nach Aufgabenbereichen zusammengefaßt werden.

(3) Der Finanzplan einschließlich des Investitionsprogramms ist jährlich der Entwicklung anzupassen. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans sollen die vom Staatsministerium des Innern auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrats bekanntgegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in den Einnahmen und den Ausgaben ausgeglichen sein. 3

Siebter Abschnitt
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 25
Überwachung der Einnahmen

Die der Gemeinde zustehenden Einnahmen sind vollständig zu erfassen und rechtzeitig einzuziehen. Ihr Eingang ist zu überwachen.

§ 26
Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben

(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ausgabemittel sind so zu verwalten, daß sie zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen. Ausgaben dürfen erst dann geleistet werden, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordere

(2) Die Inanspruchnahme der Ausgabemittel einschließlich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Haushaltsstellen noch zur Verfügung stehenden Ausgabemittel müssen stets erkennbar sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 27
Ausgaben des Vermögenshaushalts

(1) Über Ausgabeansätze des Vermögenshaushalts darf nur verfügt werden, soweit rechtzeitig Deckungsmittel bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Vor Beginn einer Maßnahme nach § 10 Abs. 3 müssen mindestens eine Kostenberechnung, bei größeren Instandsetzungen außerdem ein Bauzeitplan vorliegen.

§ 28
Informationspflicht

Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, daß

1.
der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
2.
die. Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts sich wesentlich erhöhen werden,
3.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 29 ausgesprochen wurde.

§ 29
Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen durch den Leiter der Finanzverwaltung zu sperren. Die Gemeindevertretung kann eine Sperre aufheben.

§ 30
Vorschüsse, Verwahrgelder

(1) Eine Ausgabe des Haushalts darf als Vorschuß nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Deckung gewährleistet ist, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

(2) Eine Einnahme des Haushalts darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange sie noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.

§ 31
Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekannt gibt.

§ 32
Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen

(1) Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn

1.
ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und
2.
der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

(2) Ansprüche der Gemeinde dürfen niedergeschlagen werden, wenn

1.
feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 33
Kleinbeträge

Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als fünf Deutsche Mark geltend zu machen, es sei denn, daß die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden. 4

§ 34
Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muß alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Ausgaben brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehreinnahmen veranschlagt oder Ausgabekürzungen vorgenommen, die zur Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben dienen, sind diese Ausgaben abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen. Sie können in einer Summe zusammengefaßt werden. Unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben. Die Übersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist zu ergänzen.

§ 35
(aufgehoben) 5

§ 36
Abweichende Wirtschaftsjahr

(1) Für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, für die keine Sonderrechnungen geführt werden, kann die Gemeinde ein vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen, wenn die Eigenart des Betriebes es erfordert.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist für das Wirtschaftsjahr ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für ihn gelten die Vorschriften über den Inhalt und die Gliederung des Haushaltsplans sinngemäß. Der Bewirtschaftungsplan ist von der Gemeindevertretung zu beschließen. Die Einnahmen und Ausgaben des Bewirtschaftungsplans sind in den Haushaltplan des Jahres zu übernehmen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die bei Aufstellung des Haushaltsplans übersehbaren Änderungen der Ansätze des Bewirtschaftungsplans sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bewirtschaftungsplan ist als Anlage dem Haushaltsplan beizufügen.

(3) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Einrichtungen kann von der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans nach Absatz 2 abgesehen werden. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe sind im Falle des Absatzes 1 im Haushaltsplan des Jahres zu veranschlagen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(4) Zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Einrichtung erforderliche Ausgaben können vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung geleistet werden.

Achter Abschnitt
Vermögen

§ 37
Bestandsverzeichnisse

(1) Die Gemeinde hat über die unbeweglichen und beweglichen Sachen und grundstücksgleichen Rechte, die ihr Eigentum sind oder ihr zustehen, Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage oder Standort der Sachen ersichtlich sein.

(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt zu werden, soweit

1.
sich der Bestand aus Anlagennachweisen ergibt,
2.
es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit nicht mehr als 100 Deutsche Mark betragen haben,
3.
über den Bestand von Vorräten eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist oder die Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.

§ 38
Anlagennachweise

(1) Über bewegliche Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagenachweise zu führen. In den Anlagenachweisen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen.

(2) In den Anlagenachweisen für die einzelnen Einrichtungen können gleichartige Vermögensgegenstände oder solche, die einem einheitlichen Zweck dienen, zusammengefaßt ausgewiesen werden. Der Bestand von Vermögensgegenständen, der sich in seiner Größe und seinem Wert über längere Zeit nicht erheblich verändert, kann mit Festwerten ausgewiesen werden. Diese sind jedoch in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Die Abschreibungen sind nach den für die Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Grundsätzen zu bemessen. Werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 höhere oder niedrigere Abschreibungen veranschlagt, ist deren Berechnung in den Anlagenachweisen gesondert nachzuweisen.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

(5) Über unbewegliche und bewegliche Sachen und grundstücksgleiche Rechte, die nicht kostenrechnenden Einrichtungen dienen, sowie über sonstige vermögenswerte Rechte können Anlagenachweise geführt werden Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

Neunter Abschnitt
Jahresrechnung

§ 39
Bestandteile der Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung besteht aus

1.
dem kassenmäßigen Abschluß,
2.
der Haushaltsrechnung,
3.
der Vermögensrechnung.

(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen

1.
eine Übersicht über den Stand des in § 38 Abs. 1 genannten Anlagevermögens, soweit es nicht in der Vermögensrechnung ausgewiesen ist (Vermögensübersicht),
2.
ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
3.
ein Rechenschaftsbericht

§ 40
Kassenmäßiger Abschluß

Der kassenmäßige Abschluß enthält

1.
die Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben,
2.
die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag,
3.
die Kasseneinnahme- und die Kassenausgabereste

insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Ist-Einnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben auszuweisen.

§ 41
Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung für den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt sind die in § 40 Satz 1 genannten Beträge und die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsreste für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung des Haushaltsplans auszuweisen. Den Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben zuzüglich der Haushaltsreste sind die entsprechenden Haushaltsansätze, die über- und außerplanmäßig bewilligten und die nach § 17 gedeckten Ausgaben gegenüberzustellen.

(2) Haushaltseinnahmereste dürfen nur für Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahme im folgenden Jahr gesichert ist.

(3) Zur Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres jeweils zuzüglich der Haushaltsreste und abzüglich abgängiger Haushaltsrest vom Vorjahr gegenüberzustellen. Ein Überschuß ist in der abschließenden Jahresrechnung der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

§ 42
Rechnungsabgrenzung

(1) Als Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind alle Beträge nachzuweisen, die bis zum Ende des Haushaltsjahres fällig geworden sind oder über den Abschlußtag hinaus gestundet worden sind. Niedergeschlagene oder erlassene Beträge dürfen nicht als Soll-Einnahmen oder Soll-Ausgaben nachgewiesen werden.

(2) Zahlungen, die im Haushaltsjahr eingehen oder geleistet werden, jedoch erst im folgenden Jahr fällig werden, sowie die Personalausgaben nach § 14 Abs. 5 Satz 2 sind in der Haushaltsrechnung für das neue Haushaltsjahr nachzuweisen.

(3) Für kostenrechnende Einrichtungen gilt § 14 Abs. 6 sinngemäß.

§ 43
Vermögensrechnung

(1) In der Vermögensrechnung sind die

1.
in der Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d bis g genannten Teile des Anlagevermögens,
2.
Forderungen aus Geldanlagen,
3.
Rückzahlungsverpflichtungen aus den Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen,
4.
Rücklagen

mit ihrem Stand zum Beginn des Haushaltsjahres, den Zu- und Abgängen und dem Stand am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen.

(2) Der Stand und die Veränderungen der in der Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c genannten Teile des Anlagevermögens können in der Vermögensrechnung und zwar mit den sich aus den Anlagenachweisen ergebenden Buchwerten unter Berücksichtigung der Abschreibungen nach § 38 Abs. 3 Satz 1 ausgewiesen werden.

(3) Die Zu- und Abgänge in der Vermögensrechnung bestimmen sich nach den Soll-Einnahmen und den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres.

§ 44
Anlagen zur Jahresrechnung

(1) Aus der Vermögensübersicht muß der Stand des Anlagevermögens nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Arten und Aufgabenbereichen.

(2) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 45
Sondervermögen, Treuhandvermögen

(1) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, auf die die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs angewendet werden, gelten §§ 9, 32 und 33, bei Maßnahmen im Rahmen des Vermögensplans § 10 Abs. 2 bis 4, §§ 27 und 31 sinngemäß. Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 SächsGemO) freigestellt. Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs bleiben unberührt. 6

§ 46
Erstmalige Erfassung des vorhandenen Anlagevermögens

Die zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Anlagenachweise (§ 38) vorhandenen Sachen, Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte können mit einem nach Erfahrungs- oder Durchschnittssätzen ermittelten Zeitwert angesetzt werden.

§ 47
Vorläufige Erleichterungen für die Abwicklung von Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen

Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch sowie freiwillige Umlegungen zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können in Sonderrechnungen abgewickelt werden. Die dort nicht anderweitig gedeckten Ausgaben sind jährlich aus dem Haushalt der Gemeinde auszugleichen.

§ 48
Experimentierklausel

(1) Im Interesse einer sparsamen und effizienteren Haushaltswirtschaft kann das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für Projekte zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und von Verwaltungsvorschriften im Sinne der §§ 128 und 129 SächsGemO genehmigen, insbesondere von Vorschriften über

1.
den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung,
2.
den Stellenplan,
3.
die Jahresrechnung,
4.
die Rechnungsprüfung,
5.
die Deckungsfähigkeit und zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln und
6.
die Buchführung.

(2) Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung beizufügen, in der insbesondere darzulegen ist, welches Modell erprobt werden soll, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und welche Wirkungen davon erwartet werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde fügt dem Antrag ihre Stellungnahme bei.

(3) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, insbesondere, um die Vergleichbarkeit der Haushalte auch im Rahmen der Erprobung möglichst zu wahren und die Ergebnisse der Erprobung für andere Gemeinden und Landkreise nutzbar zu machen. Die Genehmigung ist widerruflich. Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß das Vorhaben plangerecht durchgeführt, ausreichend dokumentiert und ausgewertet wird.

(4) Der Antragsteller hat dem Staatsministerium des Innern zu einem in der Genehmigung festzulegenden Zeitpunkt einen Erfahrungsbericht vorzulegen. 7

§ 49
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Januar 1991

Der Staatsminister des Innern
Dr. Rudolf Krause

Anlage 1

Begriffsbestimmungen

1. Anlagekapital:

Das für das Anlagevermögen von kostenrechnenden Einrichtungen gebundene Kapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen nach § 38 Abs. 3 Satz 1);

2. Anlagevermögen:

Die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im einzelnen:

a)
Unbewegliche Sachen,
b)
bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
c)
dringliche Rechte,
d)
Beteiligungen sowie Wertpapiere, die die Gemeinde zum Zweck der Beteiligung erworben hat,
e)
Forderungen aus Darlehen, die die Gemeinde aus Mitteln des Haushalts in Erfüllung einer Aufgabe gewährt hat,
 
Kapitaleinlagen der Gemeinde in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen,
g)
das von der Gemeinde in ihre Sondervermögen mit Sonderrechnung eingebrachte Eigenkapital;

3. Außerplanmäßige Ausgaben:

Soll-Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und keine Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren verfügbar sind;

4. Baumaßnahmen:

Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie die Instandsetzung von Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient;

5. durchlaufende Gelder:

Beträge, die für einen Dritten lediglich vereinnahmt und verausgabt werden;

6. Erlaß:

Verzicht auf einen Anspruch;

7. Fehlbetrag:

Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Ausgaben in der Haushaltsrechnung höher sind als die Soll- Einnahmen;

8. Fremde Mittel:

Die in § 13 Nr. 2 und 3 genannten Beträge;

9. Geldanlage:

Der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus Mitteln des Kassenbestands oder aus den den Rücklagen zugewiesenen Mitteln;

10. Haushaltsausgleich:

Ausgleich zwischen dem Verwaltungs- und Vermögenshaushalt in der Phase des Haushaltvollzugs sowie in der Phase der Ausarbeitung der Plansätze für das anstehende Jahr;

11. Haushaltreste:

Einnahme- und Ausgabemittel, die in das folgende Jahr übertragen werden;

12. Haushaltsvermerke:

Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans (z. B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke);

13. innere Darlehen:

Die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln

a)
der Sonderrücklagen,
b)
der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Vermögenshaushalt;

14. Investitionen:

Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens;

15. Investitionsförderungsmaßnahmen:

Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;

16. Ist-Ausgaben:

Die Ausgaben der Kasse;

17. Ist-Einnahmen:

Die Einnahmen der Kasse;

18. Kassenreste:

Die Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kasseneinnahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassenausgabereste) und die in einem späteren Haushaltsjahr zu zahlen sind;

19. Kredite:

Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite;

20. Niederschlagung:

Die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;

21. Schulden:

Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen sowie aus der Aufnahme von Kassenkrediten;

22. Soll-Ausgaben:

Die bis zum Abschlußtag zu leistenden und auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll es Haushaltjahres gestellten Ausgaben, abzüglich der Abgänge an Kassenresten vom Vorjahr;

23. Soll-Einnahmen:

Die bis zum Abschlußtag fälligen oder über den Abschlußtag hinaus gestundeten, auf Grund von Kassenanordnungen zum Soll des Haushaltsjahres gestellten Einnahmen, ohne die erlassenen und niedergeschlagenen Beträge und abzüglich der Abgänge an Kassenresten vom Vorjahr;

24. Tilgung von Krediten:

a)
Ordentliche Tilgung:
Die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;
b)
Außerordentliche Tilgung:
Die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;

25. Überplanmäßige Ausgaben:

Soll-Ausgaben, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Haushaltsausgabereste übersteigen;

26. Überschuß:

Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste die Soll-Einnahmen des Vermögenshaushalt in der Haushaltsrechnung die Soll-Ausgaben für die in § 22 Abs. 2 genannten Zwecke, für Zuführungen zum Verwaltungshaushalt und für die veranschlagten Zuführungen zur allgemeinen Rücklage übersteigen;

27. Umschuldung:

Die Ablösung von Krediten durch andere Kredite;

28. Verfügungsmittel:

Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Ausgaben veranschlagt sind, zur Verfügung stehen;

29. Vorjahr:

Das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr;

30. Vorschüsse und Verwahrgelder:

Die durchlaufenden Gelder, die in § 30 genannten Beträge und andere Einnahmen und Ausgaben, die sich nicht auf den Haushalt der Gemeinde auswirken.

Anlage 2 zu § 488