Historische Fassung war gültig vom 31.01.2004 bis 25.11.2005

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Urlaubsverordnung

Vom 2. März 2004

Aufgrund des Artikels 2 der Dritten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung vom 14. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 3) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Urlaubsverordnung in der seit dem 31. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 26. Februar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123),
2.
die am 1. Februar 1996 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung vom 15. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 57),
3.
die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Zweite Verordnung zur Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 495),
4.
die am 31. Januar 2004 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) und
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21),
zu 2.
des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) und
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539) geändert worden ist,
zu 3.
des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, 422) geändert worden ist, und
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539) geändert worden ist,
zu 4.
des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, und
des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110) geändert worden ist.

Dresden, den 2. März 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO)

Erster Teil
Erholungsurlaub

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beamte und Richter des Freistaates Sachsen sowie für die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Urlaubsjahr und Dauer des Urlaubs

(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Maßgebend für die Dauer des Urlaubs ist das Lebensjahr, das der Beamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.

(3) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,

Erholungsurlaub
Laufende Nummer Alter Anspruch

1.

bis zum vollendetem 30. Lebensjahr

26 Arbeitstage,

2.

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

29 Arbeitstage,

3.

ab vollendetem 40. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

(4) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht dem Beamten für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu. Endet das Beamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, steht dem Beamten der Erholungsurlaub zur Hälfte zu; endet es aus diesem Grund in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres, steht dem Beamten der Erholungsurlaub in vollem Umfang zu. Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; mehrere Bruchteile werden zunächst zusammengerechnet.

(5) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte seinen Dienst zu versehen hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(6) Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die Arbeitszeit nach Satz 1 auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 3 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Bei der Erhöhung des Urlaubs wird ab einem halben Tag (0,5) aufgerundet; bei der Verminderung des Urlaubs bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt.

(7) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten und Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 3; Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 6 finden keine Anwendung.

(8) Für die beamteten Lehrkräfte wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.

(9) Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend für Beamte während eines Studiums oder während einer Teilnahme an dienstlichen Ausbildungslehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen. Bleibt die Zahl der Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden die Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium, der dienstliche Ausbildungslehrgang oder die Fortbildungsveranstaltung beginnt, vermindern sich die dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage.

§ 3
Gewährleistung des Dienstbetriebs

Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte auf Antrag zu erteilen.

§ 4
Wartezeit

(1) Der Erholungsurlaub wird erst sechs Monate nach Einstellung in den öffentlichen Dienst erteilt (Wartezeit). Er ist vor Ablauf der Wartezeit zu erteilen, wenn besondere Gründe dies erfordern.

(2) Die Wartezeit gilt nicht für Beamte auf Probe und auf Widerruf, die nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes innerhalb von zwei Monaten nach dem Schlusstag der Prüfung in den öffentlichen Dienst übernommen werden.

§ 5
Anrechnung und Kürzung

(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

(2) Wird dem Beamten Urlaub nach § 15 Abs. 2 Satz 1 bewilligt, so ist der ihm für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Urlaubs ohne Bezüge um ein Zwölftel zu kürzen. Bei der Verminderung des Urlaubs bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt.

(3) Der Erholungsurlaub, der dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Urlaub nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 624), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit beim eigenen Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung leistet.

(4) Hat der Beamte vor Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm nach Absatz 3 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

(5) Für den Fall der Freistellung eines bis zum Beginn des Ruhestandes in Teilzeit beschäftigten Beamten wird der Erholungsurlaub im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 6a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 190), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Antritt und Verfall,
Ansparung von Erholungsurlaub

(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4.

(2) Erholungsurlaub von Beamten, die nach dem 1. Juli in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, verfällt erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.

(3) Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nach der Sächsischen Elternzeitverordnung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu nehmen.

(4) Der Beamte kann auf Antrag je Urlaubsjahr die zwanzig Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaubstage ansparen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis zum Ende des Urlaubsjahres zu stellen. Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im fünften Urlaubsjahr, das auf das Urlaubsjahr folgt, genommen wurde. § 2 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als dreißig Arbeitstagen oder eine Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und angespartem Erholungsurlaub von insgesamt mehr als dreißig Arbeitstagen ist mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt zu beantragen.

§ 7
Widerruf und Verlegung

(1) Die Erteilung des Erholungsurlaubs ist zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Will der Beamte aus wichtigen Gründen den ihm erteilten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, so ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Mehraufwendungen, die dem Beamten durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, sind nach den Reisekostenvorschriften zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

§ 8
Erkrankung während des Erholungsurlaubs

(1) Wird der Beamte während seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit grundsätzlich durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein Zeugnis eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, nachzuweisen.

(2) Die Inanspruchnahme des restlichen Erholungsurlaubs bedarf einer neuen Genehmigung.

§ 9
( aufgehoben )

§ 10
Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er bei einer solchen Dienstleistung Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

Zusatzurlaub
Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub

In der Fünf-Tage-Woche

in der Sechs-Tage-Woche

Zusatzurlaub

Dienstleistung an mindestens

  87 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

1 Arbeitstag

130 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

2 Arbeitstage

173 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

3 Arbeitstage

195 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

4 Arbeitstage

(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er

  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden,
  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden,
  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden,
  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 440 Stunden
Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er

  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,
  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,
  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,
  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet hat.

(4) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Zusatzurlaub für ein Urlaubsjahr bemisst sich nach den in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen gemäß den Absätzen 1 bis 4. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 2 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, wird der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag erhöht.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die diese Beamten leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

Zweiter Teil
Urlaub aus anderen Anlässen

§ 11
Dienstjubiläum

Aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums erhält der Beamte unter Belassung der Bezüge einen Urlaubstag.

§ 12
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten im Sinne des Reisekostenrechts kann unter Belassung der Bezüge bis zu sechs Tagen Urlaub je Urlaubsjahr bewilligt werden.

§ 13
Urlaub aus verschiedenen Anlässen

(1) Sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, kann dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Bezüge Urlaub bewilligt werden

Urlaub
Laufende Nummer Grund Tage
1. zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften sowie zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind,
2. aus folgenden wichtigen persönlichen Anlässen:
 

a)

Niederkunft der Ehefrau

1 Arbeitstag,

 

b)

Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils

2 Arbeitstage,

 

c)

Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort

1 Arbeitstag,

 

d)

Schwere Erkrankung

   

aa)

eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt; für Kinder,die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  findet Absatz 2 Anwendung,

1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,

   

bb)

einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss

bis zu 4 Arbeitstagen
im Kalenderjahr.

   

Eine Beurlaubung unter Belassung der Bezüge erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in dem Fall des Doppelbuchstabens aa die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.

 

e)

Ärztliche Behandlung des Beamten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

3. zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder von Organisationen durchgeführt werden, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, soweit dieses gegeben ist,
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch [ SGB VIII] – Kinder- und Jugendhilfe – [Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 [BGBl. I S. 3546], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 [BGBl. I S. 1239] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden; die Regelungen des Gesetzes über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe ( Sonderurlaubsgesetz) vom 27. August 1991 (SächsGVBl. S. 323), geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), bleiben unberührt,
5. für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der jeweils geltenden Fassung und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung,
6. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Beamtenverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von Gewerkschaften oder Beamtenverbänden, die für die Tätigkeit des Beamten erforderlich sind,
7. für die Teilnahme an bedeutenden sportlichen Veranstaltungen und deren Vorbereitung,
8. für die Teilnahme an bedeutenden Veranstaltungen der Kirche oder anderer Religionsgesellschaften.

(2) Beamten kann Urlaub unter Belassung der Bezüge gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch auf Urlaub nach Satz 1 haben Beamte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für sieben Arbeitstage, alleinerziehende Beamte längstens für 14 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 2 besteht insgesamt für nicht mehr als 17 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamte für nicht mehr als 35 Arbeitstage je Kalenderjahr. § 45 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526, 1527) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen.

(3) Dem Beamten kann in einem Urlaubsjahr Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 bis zu fünf Arbeitstagen bewilligt werden. Die obersten Behörden, die oberen Behörden, die Regierungspräsidien, das Oberlandesgericht, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Landesarbeitsgericht, das Finanzgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht können für die Beamten ihres Geschäftsbereiches Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 bis zu zehn Arbeitstagen bewilligen. Im Übrigen entscheidet die oberste Dienstbehörde; die Bewilligung von mehr als zehn Arbeitstagen Urlaub ist nur in besonderen Fällen zulässig. Überschreitet der beantragte Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Urlaubsjahr den genehmigten Umfang, so ist für die weitere Zeit Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres oder, wenn dieser bereits genommen ist, Erholungsurlaub des folgenden Urlaubsjahres zu nehmen.

(4) Ein Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 darf einem Beamten, dem Urlaub für eine Familienheimfahrt gewährt worden ist, nur bewilligt werden, wenn der Anlass bei der Durchführung der Familienheimfahrt nicht vorauszusehen war.

§ 14
Kuren

(1) Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einem Sanatorium, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Dauer und Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den im Freistaat Sachsen gemäß § 102 SächsBG geltenden Beihilfevorschriften des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer aufgrund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BundesversorgungsgesetzBVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, versorgungsärztlich verordneten Badekur und einer medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB V. Für Dauer und Häufigkeit einer medizinischen Rehabilitation gilt § 40 Abs. 3 SGB V entsprechend. Soweit für eine in den Sätzen 1 und 3 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird, ist auf Antrag des Beamten Urlaub unter Wegfall der Bezüge oder Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach §§ 147, 153 und 156 SächsBG. Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahme bestimmen sich nach § 16 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Urlaub aus sonstigen Gründen

(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(2) Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen sowie für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Bezüge bewilligt. In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen dient, die Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.

§ 16
Fernbleiben vom Dienst aus anderen Gründen

(1) Wer dem Dienst wegen Krankheit, Unfall oder aus sonstigen Gründen fernbleiben muss, hat dies und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

(2) Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Beamte spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher. Der Dienstvorgesetzte kann anordnen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist.

Dritter Teil
Schlussbestimmungen

§ 17
Erteilung des Urlaubs

Der rechtzeitig zu beantragende Urlaub wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Dienstvorgesetzten, bei Leitern staatlicher Dienststellen von der vorgesetzten Dienstbehörde, erteilt. Die Leiter staatlicher Dienststellen dürfen sich im Rahmen der Urlaubsvorschriften in dringenden Fällen selbst beurlauben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 18
Beamte im Vorbereitungsdienst

Vorschriften, nach denen für Beamte im Vorbereitungsdienst das Ausbildungsjahr als Urlaubsjahr gilt, bleiben unberührt.

§ 19
In-Kraft-Treten