Historische Fassung war gültig vom 01.08.2004 bis 31.01.2005

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien – SOGY)

Vom 3. August 2004

Berichtigt durch Berichtigung vom 27. Oktober 2004

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Gymnasien im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

§ 2
Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums

Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. In den Klassenstufen 8 bis 10 werden besondere Profile gemäß § 7 Abs. 3 SchulG eingerichtet (Profile). Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden eine pädagogische und organisatorische Einheit.

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung und Aufnahme

(1) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gymnasien und Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen der Bildungsweg am Gymnasium, die angebotenen Fremdsprachen sowie die Profile vorgestellt werden.

(2) Das Staatsministerium für Kultus setzt den Termin für die Anmeldung fest.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Die Schüler werden von den Eltern angemeldet; volljährige Schüler melden sich selbst an. Zur Anmeldung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

1.
das zuletzt erstellte Zeugnis der zuvor besuchten Schule;
2.
die Geburtsurkunde;
3.
die Bildungsempfehlung.

(5) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten erhoben:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Schülers;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers;
3.
Geschlecht des Schülers;
4.
Anschrift der Eltern und des Schülers;
5.
Telefonnummer, Notfalladresse;
6.
Staatsangehörigkeit des Schülers;
7.
Religionszugehörigkeit des Schülers;
8.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn;
9.
durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen, Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Für die Erfassung und Übernahme der Daten nach Nummer 6 und 9 muss die Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(6) Die weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme am Gymnasium bestimmt Abschnitt 7.

§ 4
Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

(1) Gymnasien mit vertiefter Ausbildung als besonderem Bildungsweg gemäß § 7 Abs. 4 SchulG sind solche mit vertiefter

1.
musischer,
2.
mathematisch-naturwissenschaftlicher,
3.
sportlicher oder
4.
sprachlicher

Ausbildung. In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt die vertiefte Ausbildung an die Stelle der Profile im Sinne des § 2 Satz 2.

(2) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung vorausgesetzt, die am aufnehmenden Gymnasium abgelegt werden muss. Dabei werden die Eignung und Begabung der Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt.

(3) Am Landesgymnasium für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden werden die Klassenstufen 7 bis 10 auf fünf Schuljahre gedehnt.

(4) Für einzelne Schüler an den anderen Gymnasien mit vertiefter Ausbildung gemäß Absatz 1 kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Dehnung zweier aufeinander folgender Klassenstufen in der Sekundarstufe I auf drei Schuljahre beim Regionalschulamt beantragt werden. Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung nach § 28 Abs. 3 aus.

§ 5
Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

(1) Das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen dient der Hochbegabtenförderung und umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und die Jahrgangsstufen 11 und 12. Neben Grundlagenwissen (fundamentum) vermittelt es folgende Arten von Vertiefungswissen (additum):

1.
künstlerisch-ästhetisches additum;
2.
mathematisch-naturwissenschaftliches additum;
3.
musikalisches additum;
4.
sprachlich-gesellschaftswissenschaftliches additum.

In den Klassenstufen 8 bis 10 tritt Unterricht im additum an die Stelle der Profile im Sinne von § 2 Satz 2.

(2) Für die Aufnahme wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen das Bestehen einer besonderen Prüfung zur Feststellung der besonderen Eignung und Begabung des Bewerbers für diesen Bildungsweg vorausgesetzt. Die Prüfung wird am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen abgelegt.

(3) Die Schüler lernen drei Fremdsprachen, darunter Latein oder Altgriechisch. In der Halbjahresinformation der Klassenstufe 7 muss die Fachnote für eine oder mehrere Fremdsprachen nicht ausgewiesen werden, wenn die jeweilige Fremdsprache im bisher besuchten Gymnasium nicht erlernt wurde.

(4) Der Unterricht kann klassenübergreifend erfolgen.

§ 6
Schullaufbahnberatung

Das Gymnasium bietet eine Schullaufbahnberatung an, insbesondere zu den Anforderungen und Profilen des Gymnasiums und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten.

§ 7
Schulwechsel an ein anderes Gymnasium

(1) Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. Ab Klassenstufe 8 kann in der Regel nur an ein Gymnasium mit gleichem Profil gewechselt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die, gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351), in der jeweils geltenden Fassung, zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. Ein Leistungskurswechsel ist grundsätzlich nicht statthaft. Über Ausnahmefälle entscheidet das Staatsministerium für Kultus.

(3) Die Regelungen über die Aufnahme an das berufliche Gymnasium bleiben unberührt.

§ 8
Schulwechsel an die Mittelschule

Schüler, die die zugelassene Höchstzahl von Wiederholungen gemäß § 29 überschreiten, müssen das Gymnasium verlassen und die Mittelschule besuchen, sofern sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

§ 9
Schulwechsel an die Förderschule

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, unterrichtet der Klassenlehrer oder der Oberstufenberater den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen.

(2) Der Schulleiter beantragt beim Regionalschulamt die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS. vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 10
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird der Unterricht im Klassenverband erteilt, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(3) In den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt der Unterricht im Profil in klassenübergreifenden Profilgruppen. An den Gymnasien gemäß § 4 erfolgt in den Klassenstufen 5 bis 10 der Unterricht in der vertieften Ausbildung nur im Ausnahmefall in klassenübergreifenden Gruppen.

(4) Wechseln Schüler der Mittelschule zum Gymnasium gemäß § 32 Abs. 2 ohne Nachweis einer zweiten Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10, werden sie durch das Regionalschulamt besonderen 10. Klassen an bestimmten Gymnasien zugewiesen, an denen der Unterricht in der zweiten Fremdsprache aufgenommen wird. Diese Schüler werden nach einer besonderen Stundentafel unterrichtet.

§ 11
Wahl der Fremdsprachen und Profile

(1) Erste Fremdsprache ist Englisch. Sie wird ab Klassenstufe 5 unterrichtet. Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 5 möglich.

(2) Wird in Klassenstufe 5 keine zweite Fremdsprache unterrichtet, erfolgt im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 5 die Wahl einer zweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 6 im Rahmen des mit dem Regionalschulamt abgestimmten Sprachenangebotes der Schule. Die spätere Profilwahl ist nicht abhängig von der Wahl der zweiten Fremdsprache. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht.

(3) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 7 erfolgt, ausgenommen an Gymnasien gemäß §§ 4 und 5, die Profilwahl auf der Grundlage des mit dem Regionalschulamt abgestimmten Profilangebots der Schule. Ein Rechtsanspruch auf Bildung eines bestimmten Profils besteht nicht.

§ 12
Arbeitsgemeinschaften, Ganztagsangebote

(1) Der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. In Arbeitsgemeinschaften erfolgt keine Leistungsbewertung. Die Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an dieser Unterrichtsveranstaltung in der Regel mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

(2) Für Ganztagsangebote gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 13
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung des Regionalschulamtes kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.

(5) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht zu, zum Beispiel bei großer Hitze, kann der Schulleiter den Unterricht vorzeitig beenden.

§ 14
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt. Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit dem Regionalschulamt, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch das Regionalschulamt oder das Staatsministerium für Kultus angeordnet werden.

§ 15
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 4
Unterricht

§ 16
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.

§ 17
Wahlpflichtbereich (Profile)

(1) Als Profile gemäß § 2 Satz 2 werden angeboten:

1.
gesellschaftswissenschaftliches;
2.
künstlerisches;
3.
naturwissenschaftliches;
4.
sportliches;
5.
sprachliches.

(2) Der Besuch des Unterrichts im Profil ist Pflicht. Dabei beträgt die profilbezogene informatische Bildung in den Klassenstufen 9 und 10 in den Profilen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ein Drittel der Wochenstunden.

(3) Ein gewähltes Profil kann in besonderen Fällen auf Antrag der Eltern mit Zustimmung des Schulleiters gewechselt werden. Ein Wechsel soll nur in der Klassenstufe 8 zum Schulhalbjahr oder Schuljahresende erfolgen.

§ 18
Individuelle Förderung der Schüler

(1) Nach Maßgabe der Stundentafel wird Förderunterricht vor allem für leistungsschwächere und für besonders befähigte Schüler angeboten.

(2) Förderunterricht gemäß § 35a SchulG wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden. Sie werden in der Regel für ein Schuljahr, in Ausnahmefällen auch für eine kürzere Dauer eingerichtet.

(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erteilt werden.

(4) Die Teilnahme am Förderunterricht ist freigestellt. Die Eltern können den Schüler schriftlich zum Förderunterricht anmelden. Der Fach- oder Klassenlehrer soll eine Empfehlung aussprechen. Mit dieser Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Fach- oder Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Besonders befähigte Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 und der Jahrgangsstufen 11 und 12 können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten.

(6) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

(7) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Abs. 2 SchulG können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung festgelegt werden.

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 19
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. Das Staatsministerium für Kultus kann die inhaltliche Ausgestaltung der Fächer der vertieften Ausbildung an den Gymnasien gemäß § 4 auf die Schule wie folgt übertragen:

1.
in einem oder mehreren Fächern der vertieften Ausbildung werden die in der Stundentafel für die jeweilige Klassenstufe vorgesehenen Stundenzahlen erhöht;
2.
ein Fach oder mehrere Fächern der vertieften Ausbildung, die die Stundentafel für diese Klassenstufe nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet;
3.
ein Fach oder mehrere Fächer, die die Stundentafel nicht vorsieht, werden zusätzlich unterrichtet.

(2) Ermittlung, Beurteilung und die daraus folgende Bewertung von Leistungen auch im Profil liegen in der Verantwortung der beteiligten Lehrer. Der Schulleiter legt im Einvernehmen mit den betroffenen Fachkonferenzen für die Profile Kriterien fest. § 26 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach und im Profil sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Klausuren. Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(4) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.

(5) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.

§ 20
Bewertung von Leistungen, Betragen,
Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers. Dabei sind festgestellte Teilleistungsschwächen in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigten.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Noten
Lfd. Nr. Note entspricht Leistung
1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.

(3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbst-ständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich der Art der Darstellung.

(4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten den Eltern mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen.

(5) Versäumt der Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann ein Nachtermin festgesetzt werden.

(6) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet:

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung;
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben;
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft;
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(7) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Noten
Lfd. Nr. Note entspricht Beschreibung
1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertung im Jahreszeugnis. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.

§ 21
Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck

(1) Bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur werden schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung berücksichtigt. Dies ist bei der Benotung zu vermerken.

(2) Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden grundsätzlich in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet.

§ 22
Klassenarbeiten und Klausuren

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung, Systematisierung und Anwendung angesetzt werden und sollen sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. Eine Klassenarbeit kann durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung durch das Staatsministerium für Kultus zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden.

(2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 treten nach Maßgabe der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung Klausuren an die Stelle von Klassenarbeiten.

(3) Die Schüler dürfen in der Regel nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur pro Tag schreiben.

(4) Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden vom Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten und bei Klausuren in der gymnasialen Oberstufe höchstens drei Wochen betragen.

(5) Alle Klassenarbeiten und Klausuren werden dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit der Schüler nicht volljährig ist. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten und Klausuren nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, soweit er volljährig ist. Die Eltern und der Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren.

§ 23
Besondere Leistungsfeststellung

(1) In der Klassenstufe 10 nehmen alle Schüler ohne Realschulabschluss an einer zentralen besonderen Leistungsfeststellung teil, deren Ergebnis in die Versetzungsentscheidungen eingeht. Die Termine der besonderen Leistungsfeststellung, die Aufgaben und die Richtlinien für die Korrektur der Arbeiten legt das Staatsministerium für Kultus fest.

(2) In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten werden von den jeweiligen Fachlehrern nach den vorgegebenen Richtlinien korrigiert und bewertet. Die jeweilige Bewertung fließt mit doppelter Gewichtung in die Ermittlung der entsprechenden Zeugnisnote ein wie eine Note für eine Klassenarbeit.

(4) Für Schüler, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund, insbesondere Krankheit, die besondere Leistungsfeststellung oder Teile davon versäumt haben, wird vom Staatsministerium für Kultus pro Fach ein Nachtermin festgelegt.

§ 24
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, dass sie von den Schülern selbstständig und in angemessener Zeit bewältigt werden können. Dies gilt auch für die Erteilung von Hausaufgaben über die Ferien.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

§ 25
Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt der Fachlehrer die Note „ungenügend“. Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 26
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

(1) In den Klassenstufen 5 bis 10 sind in allen Fächern, die unterrichtet wurden, und im Profil, außer am Gymnasium gemäß § 5, Leistungen mit Noten zu bewerten. Für die profilbezogene informatische Bildung wird in den Klassenstufen 9 und 10 eine Teilnote gebildet. Für Gymnasien gemäß § 4 wird keine Gesamtnote für die vertiefte Ausbildung gebildet.

(2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu. Für Schüler der Klassenstufe 7, die erst zu Beginn dieses Schuljahres von der Mittelschule an das Gymnasium gewechselt haben, wird in der Halbjahresinformation für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt.

(3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Halbjahresinformationen werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern sowie die Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung, wobei auch Noten mit Notentendenzen ausgewiesen werden können. In den Klassenstufen 8 und 9 enthalten die Halbjahresinformationen neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schüler besucht haben. In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 5 bis 9 Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schüler besucht haben. Am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen enthalten die Halbjahresinformationen in den Klassenstufen 7 bis 9 Angaben über die addita, die die Schüler besucht haben.

(4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern sowie Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres. In den Klassenstufen 8 bis 10 enthalten sie neben Noten im Profil auch Angaben über das Profil, das die Schüler besucht haben. In den Gymnasien gemäß § 4 enthalten sie in den Klassenstufen 5 bis 10 Angaben über die vertiefte Ausbildung, die die Schüler besucht haben. Am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen enthalten sie in den Klassenstufen 7 bis 10 Angaben über die addita, die die Schüler besucht haben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(5) In der Klassenstufe 10 erhalten die Schüler ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(6) Beim Wechsel vom Gymnasium zur Mittelschule enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk.

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche die Erfüllung der Schulpflicht bescheinigen. Bei Schülern, die das Ziel der Klassenstufen 9 oder 10 nicht erreicht haben und das Gymnasium verlassen, ist das Jahreszeugnis als Abgangszeugnis zu kennzeichnen.

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) Auf Jahreszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer.

(10) Bei Halbjahresinformationen und Jahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit der Schüler nicht volljährig ist.

(11) Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen, zu Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben wird auf dem Jahreszeugnis vermerkt.

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung

§ 27
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern
 
a)
Deutsch,
 
b)
Sorbisch als Muttersprache oder Zweitsprache,
 
c)
Mathematik,
 
d)
Englisch,
 
e)
zweite Fremdsprache,
 
f)
dritte Fremdsprache,
 
g)
Geschichte,
 
h)
Biologie,
 
i)
Chemie,
 
j)
Physik,
 
k)
Profil, außer in der vertieften Ausbildung,
 
l)
Musik oder Kunst in der vertieften musischen Ausbildung,
 
m)
Sport in der vertieften sportlichen Ausbildung
 
kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden;
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fächer, für die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 die Ausgestaltung der Schule übertragen ist, dass diese bei der Versetzung unberücksichtigt bleiben.

(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel bei längerer Erkrankung, können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(6) Für Schüler, deren Leistungsbild sich im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 10 deutlich verschlechtert, wird eine besondere Schullaufbahnberatung und Berufsinformation durch die Schule angeboten.

(7) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(8) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter.

§ 28
Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung

(1) Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe, sofern sie am Gymnasium bleiben.

(2) Ein zweimaliges Wiederholen der gleichen Klassenstufe oder ein Wiederholen aufeinander folgender Klassenstufen ist nicht möglich.

(3) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann ein Schuljahr freiwillig wiederholt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter.

(4) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 29
Höchstzahl von Wiederholungen

(1) Schüler können in den Klassenstufen 5 bis 10 insgesamt höchstens zweimal eine Klassenstufe wegen Nichtversetzung wiederholen.

(2) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Der Schüler darf die Klassenstufe … des Gymnasiums nicht wiederholen.“

§ 30
Überspringen einer Klassenstufe

Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln und ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 31
Schulbesuch im Ausland

Nach der Klassenstufe 9 oder 10 können Schüler, die in die nächsthöhere Klassenstufe oder die Jahrgangsstufe 11 versetzt sind, auf ihren Antrag, bei minderjährigen Schülern auf Antrag der Eltern, vom Regionalschulamt für die Zeit eines längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt werden. Darüber hinaus ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Aus wichtigem Grund kann das Regionalschulamt unter den sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 Schüler nach der Jahrgangsstufe 11 beurlauben, soweit die Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 nach Ablauf der Beurlaubung gesichert sind.

Abschnitt 7
Aufnahmebestimmungen

§ 32
Aufnahmebedingungen

(1) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 der Grundschule oder Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn

1.
die Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß § 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS. vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt oder
2.
die Aufnahmeprüfung bestanden wurde.

(2) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Mittelschule wird ein Schüler in die Klassenstufe 10 des Gymnasiums aufgenommen, wenn sowohl der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und er die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat. Er wird auch dann aufgenommen, wenn er die Anforderungen nach Satz 1 mit dem Abschlusszeugnis der Mittelschule erfüllt.

§ 33
Aufnahmeprüfung

(1) Ein Schüler, dem die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt wurde und der seine Ausbildung am Gymnasium fortsetzen will, wird auf Antrag der Eltern zur schriftlichen Aufnahmeprüfung zugelassen. Die Eltern teilen mit, welches Gymnasium der Schüler besuchen soll.

(2) Die Termine für die Aufnahmeprüfung und die Prüfungsaufgaben werden jährlich landeseinheitlich vom Staatsministerium für Kultus vorgegeben.

(3) Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme insgesamt oder teilweise verhindert ist, kann die fehlenden Prüfungsteile zu einem späteren vom Staatsministerium für Kultus festgelegten Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Benutzt der Schüler bei der Aufnahmeprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht auf andere Weise zu täuschen, kann der Prüfungsausschuss die Aufnahmeprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Schüler der Klassenstufe 4 legen die Aufnahmeprüfung an Grundschulen ab, die vom Regionalschulamt bestimmt werden. In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungsarbeiten anzufertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils 45 Minuten. Ein Schüler hat die Aufnahmeprüfung bestanden, wenn der Durchschnitt seiner Noten in den beiden Prüfungsfächern besser als 2,5 ist.

(6) Die Schüler der Klassenstufe 5 oder 6 der Mittelschule legen die Aufnahmeprüfung an Gymnasien ab, die vom Regionalschulamt bestimmt werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind schriftliche Prüfungsarbeiten anzufertigen. Die Arbeitszeit beträgt jeweils 60 Minuten. Ein Schüler hat die Aufnahmeprüfung bestanden, wenn der Durchschnitt seiner Noten in den Prüfungsfächern besser als 2,5 ist.

§ 34
Prüfungsausschuss

(1) An jeder Schule, an der die Aufnahmeprüfung stattfindet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.
der Schulleiter der Schule oder ein vom Regionalschulamt Beauftragter als Vorsitzender sowie
2.
zwei vom Vorsitzenden berufene Lehrer der Schule als Mitglieder.

(2) Ein Lehrer, dessen Kind sich der Aufnahmeprüfung unterzieht oder der einen der zu prüfenden Schüler unterrichtet, darf dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(3) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem durch den Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses nach den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Richtlinien korrigiert und bewertet. Für jedes Fach ist eine ganze Note zu bilden.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung erstellt der Prüfungsausschuss ein Protokoll. Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.

§ 35
Ausnahmeregelungen

(1) In pädagogischen Härtefällen kann das Regionalschulamt auf Antrag der Eltern

1.
Ausnahmen von § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
2.
zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres eine Aufnahme in Klassenstufe 5, 6 oder 7 des Gymnasiums,
3.
nach Abschluss der Klassenstufe 7 des Realschulbildungsganges der Mittelschule eine Aufnahme in Klassenstufe 8 des Gymnasiums

genehmigen. Für die Aufnahme nach Nummer 3 gilt, dass

1.
sowohl der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch im Jahreszeugnis der Klassenstufe 7 erreichten Noten als auch der Durchschnitt in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.

(2) Schüler, die eine Vorbereitungsklasse mit Deutsch als Zweitsprache besucht haben, können in ein Gymnasium wechseln, wenn sie im Herkunftsland bereits eine dem Gymnasium gleichwertige Schule besucht haben oder der Betreuungslehrer auf Antrag der Eltern den Besuch des Gymnasiums empfiehlt. Über den Wechsel entscheidet das Regionalschulamt.

§ 36
Regelung für sorbische Schulen

An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann bei der Aufnahmeprüfung das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz der vom Schüler bisher besuchten Schule.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 37
Übergangsbestimmungen

(1) Für Schüler, die sich am 1. August 2004 in den Klassenstufen 8 bis 10 eines Gymnasiums befinden, das keine Schule gemäß §§ 4 oder 5 ist, gelten § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 in der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 fort.

(2) Abweichend davon gelten für Schüler der Klassenstufe 8 an vom Staatsministerium für Kultus bestimmten Schulen § 10 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 ab 1. August 2004.

§ 38
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 23 tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641, 644), und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien (AufnahmeGyVO) vom 29. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 244) außer Kraft.

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär